Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420079/5/Kl/Rd

Linz, 09.01.1996

VwSen-420079/5/Kl/Rd Linz, am 9. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde der K, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer G, p.A. wie vorhin, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Forderung der Herausgabe einer Liste der offenen Forderungen am 30.6.1995 in Zurechnung des Finanzamtes Linz beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag, das Finanzamt anzuweisen, die Exekutionsmaßnahmen unverzüglich einzustellen und keine weiteren zu führen, bis über die Berufung vom 19.9.1991 und 8.9.1994 entschieden ist, wird zurückgewiesen.

Der Antrag zu erkennen, daß die §§ 24 und 31a Abgabenexekutionsordnung verfassungswidrig sind, wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Ersatz für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von 2.800 S binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 und § 67c AVG sowie § 67d Abs.1 AVG.

zu II.: § 79a AVG idFd Bundesgesetzes BGBl.Nr. 471/1995 iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 20.7.1995, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 24.7.1995, wurde Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Finanzamt Linz durch Eintreibungsmaßnahmen im Rahmen der Abgabenexekution insbesondere durch das Verlangen einer "offenen Posten Liste" am 30.6.1995 im Büro der K in, erhoben und die Feststellung der Verletzung in gesetzlichen Rechten, die Anordnung der Einstellung der Exekutionsmaßnahmen und die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der §§ 24 und 31a Abgabenexekutionsordnung beantragt.

Dazu wurde ausgeführt, daß am 19.9.1991 zur Steuernummer des Finanzamtes für Körperschaften Wien Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für Mai 1991 vom 21.8.1991 erhoben und die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt wurde. Diese Berufung wurde bis heute nicht entschieden.

Infolge Sitzverlegung nach Linz wurde zur Steuernummer des Finanzamtes Linz aus Anlaß einer Lastschriftanzeige am 5.4.1993 ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung an das Finanzamt Linz gestellt. Am 11.8.1994 erging für das Jahr 1991 der Umsatzsteuerbescheid, wogegen am 8.9.1994 Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung dieser Berufung beantragt wurde.

Mit Bescheid vom 27.2.1995 erging ein Bescheid über die Abweisung einer Aussetzung der Einhebung vom 19.9.1991 mit der Begründung, daß die zugrundeliegende Berufung bereits erledigt wurde, obwohl weder die Berufung vom 19.9.1991 noch vom 8.9.1994 entschieden sind. Jedenfalls hätte der Bescheid vom 11.8.1994 über die Berufung vom 19.9.1991 absprechen müssen. Die Abweisung der Aussetzung ist somit rechtswidrig.

Erst mit Entscheidung über die genannten Berufungen kann die gewährte und bewilligte Aussetzung der Einhebung aufgehoben werden. Die Behörde verweigert daher faktisch diese Aussetzung und mißachtet ein vorsorglich gestelltes Stundungsansuchen. Die faktischen Maßnahmen gelangten durch den Vollzug der Fahrnisexekution am 30.6.1995 zur Kenntnis.

Es wurde durch ein Amtsersuchen (Vollstreckungsauftrag) an das Finanzamt Schärding der Vollstrecker mit dem Auftrag betraut, im Rahmen einer Fahrnispfändung von uns eine offene Posten Liste zu verlangen, welchem Zwang ad hoc nachgekommen wurde und Drittschuldner aus offenen Rechnungen und durch Einsicht in die Computerdaten bekanntgegeben wurden.

Aufgrund dieser durch ungesetzliche Weise erlangten Kenntnisse wurde am 11.7.1995 Drittschuldnerexekution geführt. Da die Abgabenexekutionsordnung keine Zwangsmaßnahmen in der Form kennt, daß im Rahmen einer Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen der Abgabenschuldner gezwungen werden kann, eine Liste seiner offenen Forderungen herauszugeben oder den Vollstrecker in den Computer Einsicht nehmen zu lassen, und die Regelung des § 31a Abgabenexekutionsordnung erst zur Anwendung kommt, wenn der Vollzug erfolglos geblieben ist, ist das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und die korrekte Anwendung der Abgabenexekutionsordnung verletzt, weil die Einsicht in Rechnungen und Computerdaten abgezwungen wurde. Auch sei das Eigentumsrecht verletzt. Schließlich wurde die Verfassungswidrigkeit der §§ 24 und 31a Abgabenexekutionsordnung eingewendet.

2. Das Finanzamt Linz als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 28.8.1995 eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und den beantragten Pauschalkostenersatz für Aktenvorlage und Schriftsatzaufwand zuzuerkennen. Es wurde ausgeführt, daß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben sei, weil nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Maßnahmenbeschwerden nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem dienen, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Gegenständlich handle es sich um einen Akt des Vollzuges im Rahmen der Abgabengesetze, wogegen im Rahmen der Abgabengesetze Möglichkeiten zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen, die von der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) zum Teil auch genutzt wurden.

Zum Sachverhalt wurde dargelegt, daß die Bf am 19.9.1991 eine Berufung gegen den Bescheid vom 21.8.1991 über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 1991, in der der Vorsteuerabzug in Höhe von 9 Mio Schilling hinsichtlich einer Rechnung nicht anerkannt wurde, einbrachte.

In dieser Berufung begehrte sie die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO in Höhe von 3,788.234 S. Mit neuerlichem Antrag vom 8.4.1993 erhöhte sie die beantragte Aussetzung der Einhebung auf 7,213.876 S.

Mit Bescheid vom 11.8.1994 wurde die Umsatzsteuer 1991 festgesetzt und nach Ergehen dieses Jahresbescheides Umsatzsteuer 1991 die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung Mai 1991 als unzulässig zurückgewiesen. Die diesbezüglichen Aussetzungsanträge wurden mit Bescheid vom 27.2.1995 abgewiesen, wogegen keine Berufungen erhoben wurden.

Gegen den Umsatzsteuer(Jahres)bescheid 1991 wurde von der Bf am 8.9.1994 Berufung erhoben, welche bisher noch nicht entschieden wurde. In der Berufungsschrift stellte sie auch den Antrag auf Aussetzung der Einhebung in Höhe von 182.199 S. Diesem wurde im August 1995 stattgegeben.

Aufgrund des Rückstandsausweises vom 9.6.1995 über 9,178.894 S wurde im Wege der Amtshilfe ein Vollstrecker des Finanzamtes Schärding mit Einbringungsmaßnahmen beauftragt.

In seinem Bericht führt dieser Vollstrecker folgendes aus:

"Lt. persönlicher Rücksprache mit Hr. H (Geschäftsführer) erklärt dieser, pfändbare Gegenstände sind in Ach nicht vorhanden die entsprechenden Unterlagen befinden sich im Büro in Schärding. Darauf hat nur Hr. K (Buchhalter) Zugriff, dieser ist aber erst am 30.6.1995 wieder erreichbar.

Begehung 30.6.95 - Büro 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 13 Nach Einsicht in die Geschäftsbücher sind tatsächlich keine zu verwertenden Gegenstände vorhanden (teilweise nur mehr Schrottwert) ebenso keine gefertigten Materialien (Granitsteine), da solche lt. Hr. H nur mehr auf Bestellung gefertigt werden. Nach Einsicht in das Konto Kundenforderungen (EDV) wurden folgende offenen Forderungen festgestellt: 'Es folgt die Liste der offenen Forderungen.' Die Forderungen waren aufgebucht mit Stand 30.6.1995." Am 4.7.1995 hat die Bf ein Stundungsansuchen über einen Betrag von 9 Mio Schilling unter Hinweis auf die offene Berufung eingebracht. Das Stundungsansuchen wurde am 19.7.1995 abgewiesen, eine aufschiebende Wirkung wurde nicht zuerkannt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung eingebracht.

Aufgrund des Berichtes des Vollstreckers wurden mit Bescheiden vom 11.7.1995 die Pfändung und Überweisung näher angeführter Forderungen ausgesprochen. Gegen einen Teil der Forderungspfändungen hat die Bf Rechtsmittel erhoben, diese als Berufung und Antrag nach § 12 AbgabenEO bezeichnet.

Diesen Berufungen wurde dahingehend teilweise stattgegeben, daß der Betrag der geschuldeten Abgaben im Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung nunmehr mit 8,996.693 S angegeben wird, weil der von der Bf beantragte Betrag von 182.199 S, für den die Aussetzung der Einhebung zusteht, abgerechnet wurde. Da die gepfändeten Forderungen jedoch bei weitem nicht den gesamten vollstreckbaren Rückstand abgedeckt hätten, ergibt sich durch die teilweise Stattgabe keine Aufhebung der Forderungspfändungen.

Zu den gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Vollstreckers verwies die belangte Behörde auf § 147 und § 141 BAO sowie § 6 AbgabenEO. Die Vornahme von Zwangsmaßnahmen entspreche jedoch weder dem Bericht des Vollstreckers noch den Schilderungen der Bf. Vielmehr sei die Abgabenbehörde legitimiert, in der Buchhaltung der Bf eine Liste der offenen Forderungen zu ermitteln. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß auch die AbgabenEO gegen Vorgänge des Vollstreckungsvollzuges das Institut der Vollzugsbeschwerde (§ 18 Z5 AbgabenEO) vorsieht, die Bf aber eine solche Beschwerde nicht eingebracht hat. Auf die Judikatur des VwGH wurde dabei hingewiesen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß es keine Verletzung von Verfahrensvorschriften bedeute, wenn Exekution geführt wird, obwohl Steuerbescheide nicht rechtskräftig sind, weil das Abgabenrecht keine generelle aufschiebende Wirkung von Berufungen vorsieht.

Lediglich für die Bestimmung des § 212a BAO gilt, daß die Einhebung des strittigen Betrages bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel ausgesetzt wird. Dies ist gegenständlich der Betrag von 182.199 S.

3. Da der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeschriftsatzes sowie der Gegenschrift ausreichend geklärt ist, die Sachverhaltsdarstellungen im wesentlichen übereinstimmen, und bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß die Beschwerde zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 67d Abs.1 AVG).

4. Aufgrund der Schriftsatzausführungen im Zusammenhalt mit der Aktenlage steht fest, daß zu Steuernummer des Finanzamtes Linz mit Bescheid vom 11.8.1994 die Umsatzsteuer für das Jahr 1991 festgesetzt wurde, womit schon der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung Mai 1991 voll Rechnung getragen wurde. Es wurde daher die Berufung gegen die Umsatzsteuervorauszahlung als unzulässig zurückgewiesen.

Sowohl der mit der Berufung gegen die Umsatzsteuervorauszahlung eingebrachte Aussetzungsantrag in Höhe von 3,788.234 S als auch der neuerliche Aussetzungsantrag vom 8.4.1993 mit einer Erhöhung auf 7,213.876 S wurden sohin mit Bescheid vom 27.2.1995 abgewiesen. Gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 1991 vom 11.8.1994 wurde Berufung eingebracht, welche noch offen ist, und gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung in der Höhe von 182.199 S gestellt. Letzterem wurde im August 1995 stattgegeben.

Aufgrund eines Rückstandsausweises vom 9.6.1995 des Finanzamtes Linz über 9,178.894 S wurde im Wege der Amtshilfe ein Vollstrecker des Finanzamtes Schärding mit Einbringungsmaßnahmen beauftragt und es wurden am 30.6.1995 im Büro der Bf in Schärding Vollzugsmaßnahmen gesetzt. Weil keine zu verwertenden Gegenstände vorhanden waren, wurde die Einsicht in die Buchführung hinsichtlich der Kundenforderungen (Forderungen von Drittschuldner) und die Erstellung einer Liste der offenen Forderungen begehrt.

Ein nachträglich eingebrachtes Stundungsansuchen der Bf vom 4.7.1995 über einen Betrag von 9 Mio S wurde am 19.7.1995 abgewiesen und eine aufschiebende Wirkung wurde nicht zuerkannt. Auch wurde gegen diesen Bescheid keine Berufung eingebracht. Aufgrund des erstellten Verzeichnisses wurden mit Bescheiden vom 11.7.1995 die Pfändung und Überweisung von Drittschuldnerforderungen ausgesprochen.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Ausgenommen von der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates sind daher nicht alle Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die abgabenbehördliche Zwecke verfolgen, sondern nur solche Befehlsund Zwangsakte, die im Zusammenhang mit Finanzstrafsachen des Bundes gesetzt werden (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Seite 153). Der gegenständlich behauptete Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher grundsätzlich nicht von der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgenommen.

5.2. Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Es ist daher erforderlich, daß ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre.

Die Bf hat die Anforderung einer Liste offener Forderungen bzw. den Einblick in EDV-Daten anläßlich des Vollzuges durch die belangte Behörde angefochten.

Ein solcher verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre, wurde aber nach den Sachverhaltsschilderungen und Beschwerdeausführungen der Bf nicht erteilt. Es wurde nämlich von ihr nicht einmal die Androhung eines Zwanges durch die einschreitende belangte Behörde behauptet. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang ist der Beschwerde ebenfalls nicht zu entnehmen.

Die übrigen Beschwerdeausführungen beziehen sich hingegen auf Abgabenverfahren beim Finanzamt Linz, welche zum Teil noch offen, zum Teil bereits mit Bescheid abgeschlossen wurden und zum Teil nicht mehr mit möglichen Rechtsmitteln beeinsprucht wurden. Dazu ist auszuführen, daß Maßnahmenbeschwerden nur als subsidiäres Rechtsmittel zur Abdeckung eines sonst nicht anders gewährleisteten Rechtsschutzes in der Rechtsordnung vorgesehen und konzipiert sind. Wo allerdings im Verwaltungsverfahren ein ordentlicher Rechtsmittelweg offensteht, welcher von der Bf zum Teil genützt, zum Teil aber ungenützt geblieben ist, ist die Abdeckung eines Rechtsschutzdefizites nicht erforderlich.

Es war daher schon aus diesen Gründen die Beschwerde gemäß § 67c Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

5.3. Die Beschwerde ist aber auch aus weiteren Gründen unzulässig:

Die Bf bestreitet das Recht der Abgabenbehörde, eine Liste der offenen Forderungen zu fordern und in den Computer diesbezüglich Einsicht zu nehmen, und rügt die Mißachtung der Verfahrensvorschriften nach der AbgabenEO.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist von mit Abgabenbescheid (Umsatzsteuerjahresbescheid) festgesetzten und - weil einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt - fälligen Abgabenforderungen auszugehen, für welche ein Rückstandsausweis vom 9.6.1995 ausgestellt wurde und durch die in Beschwerde gezogenen Vorgänge am 30.6.1995 Einbringungsmaßnahmen gesetzt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war lediglich für einen Betrag von 182.199 S die Aussetzung der Einhebung, welche eine Vollstreckung (Einbringung) hindert, bewilligt. Rückstandsausweise sind gemäß § 4 AbgabenEO Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen.

Zutreffend verweist das Finanzamt Linz in der Gegenschrift vom 28.8.1995 auf die einschlägige diesbezügliche ständige Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.6.1992, 91/15/0147 und 17.12.1993, 92/15/0117). Auch in diesen Erkenntnissen wurde Einsichtnahme in die Bücher der Bf ausschließlich zu dem Zweck, aus diesen Unterlagen Drittschuldner für dann auch tatsächlich durchgeführte Forderungspfändungen ausfindig zu machen, begehrt. Dazu hat der VwGH die Auffassung vertreten, daß auch die AbgabenEO - wie sich aus ihrem § 18 Z5 (der dem § 42 Abs.1 Z8 EO nachgebildet ist) eindeutig ergibt - das Institut der Vollzugsbeschwerde (entsprechend der Beschwerde gemäß § 68 EO) kennt, die die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat ausschließt.

Da auch im gegenständlichen Beschwerdefall gegen den von der Bf gerügten Vorgang des Exekutionsvollzuges dieses in der AbgabenEO geregelte Instrument zur Verfügung stand, war dem unabhängigen Verwaltungssenat eine meritorische Entscheidung im gegenständlichen Fall verwehrt. Denn wie schon oben (P.5.2.) ausgeführt wurde, dient die Regelung über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem. Sie soll jedoch nicht die Möglichkeit einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes eröffnen. Es war daher aufgrund der angeführten Judikatur des VwGH die gegenständliche Beschwerde auch aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

5.4. Der Antrag, das Finanzamt Linz anzuweisen, die Exekutionsmaßnahmen einzustellen und keine weiteren zu führen, war als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß § 67c Abs.4 AVG der unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Weitere Aufforderungen und Anordnungen kann nach dieser Gesetzesbestimmung der unabhängige Verwaltungssenat nicht treffen. Vielmehr hat nach dieser Bestimmung, wenn der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch aufrecht ist, die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der Beschwerdebehauptung der Verfassungswidrigkeit der §§ 24 und 31a AbgabenEO war aufgrund des Verfahrensergebnisses, weil diese Bestimmungen vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht anzuwenden waren, nicht nachzugehen. Im übrigen steht eine Gesetzesprüfung nach den Bestimmungen der Art.140 ff B-VG in der alleinigen Zuständigkeit des VfGH in Wien. Es war daher auch dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

6. Gemäß § 79a AVG idFd Bundesgesetzes BGBl. 471/1995, welches mit 1.1.1996 in Kraft getreten ist, hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei (Abs.3). Als Aufwendungen gemäß Abs.1 gelten Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, und die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand.

Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995), wurden Pauschbeträge für den Vorlageaufwand der belangten Behörde als obsiegender Partei von 565 S und für den Schriftsatzsaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei von 2.800 S festgelegt. Es war daher der beantragte Schriftsatzaufwand der belangten Behörde in Höhe von 2.800 S spruchgemäß zuzuerkennen. Ein Vorlageaufwand ist tatsächlich nicht entstanden, weshalb dieses Begehren abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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