Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420081/20/Kl/Rd

Linz, 30.10.1995

VwSen-420081/20/Kl/Rd Linz, am 30. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde der E H, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines am 6.7.1995 in Zurechnung der Bundespolizeidirektion Steyr nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.10.1995 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines als nicht rechtswidrig festgestellt.

II. Der Antrag auf Rückgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c AVG sowie § 102 Abs.12 KFG 1967.

zu II.: § 67c Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 19.7.1995, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 31.7.1995, die durch Organe der BPD Steyr am 6.7.1995 vor genommene Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln für den PKW für rechtswidrig zu erklären und die abgenommenen Berechtigungen bzw. -dokumente wieder zu retournieren bzw. die Retournierung zu veranlassen.

Begründend wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, daß ihr die Autokennzeichen und der Zulassungsschein gewaltsam auf offener Straße durch Organe der BPD Steyr ohne erkennbaren Grund und unter Androhung der Einlieferung ins WagnerJauregg-Krankenhaus entrissen und abgenommen wurden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, den Wagen aus dem Kreuzungsbereich wegen Gefahr des verbotenen Parkens zu entfernen. Auch sei bereits von der BPD Steyr die Bestellung eines Sachwalters beim BG Steyr beabsichtigt und daher ihre Entmündigung beabsichtigt, obwohl sie sich noch als im Leben stehender schaffensfreudiger Mensch fühle und auch zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet sei.

2. Die BPD Steyr als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einem Bericht dahingehend im wesentlichen Stellung genommen, daß der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1993 die Lenkerberechtigung für die Fahrzeuggruppen A und B wegen geistiger Nichteignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bis zur Wiedererlangung der geistigen Eignung rechtskräftig entzogen wurde. Auch wurde im Jahr 1993 bereits die Zulassung eines PKW der Beschwerdeführerin aufgehoben. Es liegen 14 rechtskräftige Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 64 KFG vor.

Hinsichtlich der Maßnahmen am 6.7.1995 wurde die Beschwerdeführerin beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung betreten und wurden daher gemäß § 102 Abs.12 KFG die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein abgenommen.

Dem Ersuchen um Wiederausfolgung am 10.7.1995 wurde nicht nachgekommen und es wurde die Beschwerdeführerin dahingehend belehrt, daß eine Aushändigung nur an eine verläßliche vertrauenswürdige Person erfolgen würde. Die Abnahme war daher gerechtfertigt. Die Abnahme des Fahrzeugschlüssels allein war jedoch nicht zielführend, weil die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug mit einem Reserveschlüssel hätte in Betrieb nehmen können. Im übrigen dauerte das Verfahren um Wiederausfolgung nur zwei Tage, weil bereits am 12.7.1995 das Fahrzeug durch die Beschwerdeführerin abgemeldet wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der BPD Steyr Einsicht genommen. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.1995, zu welcher neben der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde die Zeugin Fr. AR T von der BPD Steyr sowie der Zeuge RI G W geladen und einvernommen wurden.

Auch wurde im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien die Beschwerde zum Verwaltungsakt vom 6.7.1995 in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung mit der Beschwerde zum Vorgang am 26.7.1995 abgeführt.

Von der mündlichen Verkündung der Entscheidung konnte Abstand genommen werden, weil sie nicht unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung gefällt wurde und alle anwesenden Parteien auf die Verkündung verzichtet haben (§ 67g Abs.1 AVG idF BGBl.Nr. 471/1995).

4. Aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Mit Bescheid vom 11.8.1993 der BPD Steyr wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs.2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B wegen mangelnder geistiger Eignung bis zur Wiedererlangung entzogen und es wurde dieser Bescheid im Rechtsmittelweg durch den Landeshauptmann mit Wirkung vom 3.9.1993 rechtskräftig bestätigt. Seit diesem Zeitpunkt verfügt die Beschwerdeführerin über keine gültige Lenkerberechtigung mehr. Trotzdem hat sie am 6.7.1995 um 13.10 Uhr sowie um 14.30 Uhr ihr Fahrzeug auf der P in S zum Parkplatz der Firma L gelenkt, am Parkplatz abgestellt und dann von dort um 14.30 Uhr wieder weggelenkt, wobei sie bei der Begehung der Verwaltungsübertretung des Lenkens ohne Lenkerberechtigung bzw. Nichtmitführens des Führerscheins betreten wurde.

Weil sie bereits mehrmals beim Lenken eines KFZ ohne die gültige Lenkerberechtigung betreten wurde und hiefür auch rechtskräftig bestraft wurde, erging an die Organe der BPD Steyr bereits am 9.6.1995 der Auftrag, bei nochmaligem Betreten der Beschwerdeführerin die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein sowie die Fahrzeugschlüssel abzunehmen und der Behörde vorzulegen, weil durch die Beschwerdeführerin eine permanente Gefahr für die Verkehrssicherheit gegeben ist. Diesem Auftrag wurde auch am 6.7.1995 in der Folge Rechnung getragen, indem die Beschwerdeführerin auf die Begehung der Verwaltungsübertretung hingewiesen wurde, und dann von RI W nach Belehrung versucht wurde, die Kennzeichentafeln abzunehmen. Zunächst versuchte sich die Beschwerdeführerin zu widersetzen, doch wurden in der Folge die Kennzeichentafeln nach Abmahnung der Beschwerdeführerin abgenommen. Auch wurde sie aufgefordert, den Zulassungsschein vorzuweisen und auszuhändigen. Dem Vorweisen kam die Beschwerdeführerin nach, jedoch nicht der Aufforderung, daß sie den Zulassungsschein aus dem Etui herausnehmen sollte.

Daraufhin wurde ihr der Zulassungsschein in einem Handgemenge aus der Hand genommen. Die Beschwerdeführerin wurde aber - wie der Zeuge glaubhaft und unter Erinnerung an den Diensteid aussagte - körperlich nicht bedrängt oder angefaßt. Auch wurde die Beschwerdeführerin unmittelbar beim Lenken des KFZ betreten und war aus ihrer Verhaltensweise für den einvernommenen Zeugen eindeutig ersichtlich, daß sie für den Fall, daß von einer weiteren Amtshandlung Abstand genommen werde, versuchen werde, das Fahrzeug weiterhin nach Hause zu lenken. Schließlich hatte sie viel zu transportieren mit sich. Die Herausgabe der Fahrzeugschlüsseln wurde von der Beschwerdeführerin verweigert, weil sie das Fahrzeug dort nicht stehen lassen wollte. Auch deshalb war aus der Sicht des Organs als Mittel, um die Beschwerdeführerin vom weiteren Lenken abzuhalten, die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines zweckmäßig. Weil die einschreitenden Organe aber befürchten mußten, daß die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug auch ohne Kennzeichentafeln vom Ort der Amtshandlung weglenken werde, wurde zur Sicherheit am rechten Hinterrad des PKW eine Radklammer befestigt. Dies auch deshalb, weil die Fahrzeugschlüssel mit dem Bemerken nicht ausgehändigt wurden, daß die einschreitenden Organe sonst ihr Fahrzeug stehlen werden. Das Fahrzeug war nicht verkehrsbehindernd, also gesetzmäßig am Straßenrand abgestellt.

4.2. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen des Zeugen RI W. Auch hat die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen keine stichhaltigen Ausführungen und Behauptungen entgegengesetzt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, daß ihr die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein gewaltsam entrissen wurden, konnten in dieser Härte nicht nachvollzogen werden. Insbesondere hat der Zeuge sehr sachlich den Vorgang geschildert und auch glaubwürdig dargelegt, daß er anläßlich der Amtshandlung bemüht gewesen sei, die Situation und vor allem das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht eskalieren zu lassen, um es nicht bis zu einer Festnahme kommen zu lassen, obwohl bereits ein Festnahmegrund gegeben war.

4.3. Die von der Beschwerdeführerin am 10.7.1995 bei der belangten Behörde ersuchte Herausgabe der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines wurde niederschriftlich festgehalten und ihr mit der Begründung verweigert, daß weiter der Verdacht des Lenkens ohne Lenkerberechtigung und daher Bedenken der Verkehrssicherheit bestehen, weshalb nur einer verläßlichen vertrauenswürdigen Person die Papiere und die Kennzeichentafeln ausgehändigt und zur Verwahrung übergeben werden. Die Beschwerdeführerin wurde auch über die Abmeldung des Fahrzeuges belehrt. Am 12.7.1995 wurde von der Beschwerdeführerin der PKW ohne Ausübung von Zwang behördlich abgemeldet. Aber auch bei dieser Abmeldung gab die Beschwerdeführerin der Behörde gegenüber an, daß sie ihren zweiten PKW unbedingt noch zum Fahren benötige. Dies begründete die Beschwerdeführerin damit, daß sie mitten in einer Übersiedlung sei, wozu sie das Fahrzeug brauche. Die Radklammer wurde über Ersuchen der Beschwerdeführerin bzw. eines Autohauses am 10.7.1995 entfernt, sodaß das Auto vom Autohaus von der öffentlichen Straße wegtransportiert werden konnte.

4.4. Wie sowohl der glaubwürdigen Aussage der Zeugin Fr. AR T zu entnehmen ist als auch dem Aktenvorgang der belangten Behörde, wurde zunächst lediglich die Beantragung der Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin beim BG Steyr in Erwägung gezogen. Ein konkreter Antrag wurde erst am 28.7.1995 gestellt. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung des BG Steyr am 8.8.1995 dahingehend erledigt, daß kein Sachwalter bestellt wurde.

Ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung wurde durch die Beschwerdeführerin bis dato nicht gestellt.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Durch die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines sowie das Anlegen einer Radklammer durch Organe der BPD Steyr wurden Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 102 Abs.12 KFG 1967 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung ua lit.d des § 64 Abs.1 erster Satz zweiter Halbsatz. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges udgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit.d und f auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Dies gilt auch für Übertretungen des Abs.5 lit.a, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkerberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn der Führerschein gemäß § 76 vorläufig abgenommen wurde (§ 102 Abs.12 lit.f leg.cit.).

Wie aktenkundig ist, von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde und als erwiesen festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B rechtskräftig mit Wirkung vom 3.9.1993 wegen Nichtvorliegens der geistigen Eignung zum Lenken eines KFZ bis zur Wiedererlangung der Eignung entzogen. Auch wurde sie bereits 14 Mal wegen des Lenkens eines KFZ ohne die erforderliche Lenkerberechtigung rechtskräftig bestraft.

Auch am 6.7.1995 wurde die Beschwerdeführerin, wie das Beweisverfahren der öffentlichen mündlichen Verhandlung eindeutig ergeben hat, beim Lenken des KFZ ohne die erforderliche Lenkerberechtigung betreten. Nach der ständigen Judikatur des VwGH wird das Fahren ohne Lenkerberechtigung als einer der gröbsten kraftfahrrechtlichen Verstöße bezeichnet (VwGH vom 11.3.1971, 1775/70). Die Beschwerdeführerin konnte keinen Führerschein vorweisen, weil sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerbe rechtigung ist. Die Beschwerdeführerin gab auch an Ort und Stelle zu erkennen, daß sie ihr Fahrzeug unbedingt benötige und auch lenken wolle. Konkret wollte sie gerade vom Einkaufen nach Hause fahren. Es waren daher solche Zwangsmaßnahmen erforderlich und zielführend, die die Beschwerdeführerin unmittelbar am Lenken des Fahrzeuges hindern. Die Abnahme der Fahrzeugschlüssel war nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin diese nicht herausgab. Es wurde daher von den Organen der BPD Steyr zu Recht mit der Abnahme der Kennzeichentafeln und mit der Abnahme des Zulassungsscheines vorgegangen. Beides wäre nämlich erforderlich gewesen, um eine Fahrt fortzusetzen. Diese Maßnahmen sind im gegenständlichen Fall daher geeignet, um die Beschwerdeführerin von der Fortsetzung der Fahrt abzuhalten. Weil aber die Fahrzeugschlüssel nicht herausgegeben wurden und daher eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges trotzdem noch möglich gewesen wäre, und das einschreitende Organ sodann auch zeugenschaftlich glaubwürdig darlegte, daß der Beschwerdeführerin auch weiterhin zugetraut wurde, daß sie ihr Fahrzeug noch einmal in Betrieb nehmen werde (insbesondere wollte sie ihr Fahrzeug nicht an Ort und Stelle stehenlassen), war auch das Anbringen einer Radklammer am rechten Hinterrad als äußerstes Mittel gerechtfertigt. Schließlich waren alle diese Maßnahmen geeignet und erforderlich, die Beschwerdeführerin unmittelbar am Lenken des Fahrzeuges zu hindern.

Auch wurde dabei der Grundsatz, jeweils nur das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, nicht verletzt.

5.3. Wenn hingegen die Beschwerdeführerin die Wiederausfolgung anstrebt, so ist ihr entgegenzuhalten, daß zunächst die Entfernung der Radklammer zum Abtransport des Fahrzeuges über Antrag der Beschwerdeführerin am 10.7.1995 unverzüglich auch durchgeführt wurde. Das Fahrzeug wurde von einem von ihr beauftragten Autohaus in Steyr abgeschleppt.

Hinsichtlich der Wiederausfolgung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines hingegen wird auf die zitierte Bestimmung des § 102 Abs.12 letzter Absatz KFG hingewiesen, wonach die Zwangsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben sind, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.

Wie aber das auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erwiesene Beweisergebnis gezeigt hat, war für die belangte Behörde angesichts der vielen Vorstrafen wegen des Lenkens ohne Lenkerberechtigung, zumal diese in kurzen Abständen folgten, auch weiterhin der Grund, nämlich das Verhindern des Lenkens ohne Lenkerberechtigung, gegeben. Auch gab die hiezu einvernommene Zeugin an, daß die Beschwerdeführerin anläßlich der Antragstellung zu erkennen gab, daß sie das Fahrzeug unbedingt für eine Übersiedlung benötige. Weil der Grund für die Zwangsmaßnahme noch nicht weggefallen ist, wurde der Beschwerdeführerin die Wiederaushändigung des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln am 10.7.1995 verweigert. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle wurde sie aber belehrt, daß eine andere vertrauenswürdige Person, bei der die Hinderungsgründe nicht gegeben sind, bei der Behörde namhaft gemacht werden könne, welche gegenüber der Behörde auch zum Ausdruck zu bringen hat, daß sie beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Die Namhaftmachung einer solchen Person wurde aber von der Beschwerdeführerin abgelehnt bzw. nicht gemacht. Es war daher auch diese Vorgehensweise, nämlich Anhaltung der Zwangsmaßnahme, gerechtfertigt.

Einer neuerlichen Anmeldung eines PKW, also einem Neuantrag auf Zulassung eines PKW, steht aber aus dieser Sicht nichts entgegen. Insbesondere ist hiezu eine gültige Lenkerberechtigung nicht erforderlich. Auch die Eignung zum Lenken eines PKW ist hiebei nicht nachzuweisen.

5.4. Im übrigen hat aber die Beschwerdeführerin selbst auf eigenen Willen und durch ihr eigenhändiges Ausfüllen und Unterschreiben am 12.7.1995 die Abmeldung des Fahrzeuges beantragt und veranlaßt. Mit dieser wirksamen Abmeldung des KFZ ist die Zulassung des KFZ erloschen.

Mangels Zulassung kann daher dem weiteren Ansinnen der Beschwerdeführerin, ihr das geforderte Dokument bzw. die Kennzeichentafeln nunmehr zu übergeben, nicht mehr nachgekommen werden. Es war daher auch der weitere Antrag der Beschwerdeführerin an den unabhängigen Verwaltungssenat, ihr die Dokumente auszuhändigen, aus diesem Grunde nicht begründet. Im übrigen wird aber auf die Bestimmung des § 67c Abs.3 letzter Satz AVG hingewiesen, wonach der unabhängige Verwaltungssenat lediglich den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären hat, einen Gegenakt allerdings nicht setzen kann bzw. ein Verhalten der Behörde nicht auftragen kann. Vielmehr hat die belangte Behörde, wenn der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch andauert, unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Es war daher der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen. Weil aber die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines rechtmäßig festgestellt wurden, war von der belangten Behörde auch nichts mehr zu veranlassen.

5.5. Eine weitere Rechtsverletzung wurde weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren geltend gemacht. Es sei aber an dieser Stelle angemerkt, daß die Setzung der angefochtenen Zwangsakte nicht eine Verletzung des Art. 3 MRK - unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung - darstellt, weil der Verhaltensweise nicht qualifizierend eine die Menschenwürde beeinträchtigende körperliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist. Vielmehr wurde von dem einschreitenden Organ in seiner Zeugenaussage glaubwürdig und der Lebenserfahrung durchaus konform dargelegt, daß vielmehr auf die Eigenart der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen wurde und alles daran gesetzt wurde, eine Eskalation der Amtshandlung zu verhindern.

6. Weil ein Kostenantrag gemäß § 79a AVG von keiner der Parteien gestellt wurde, war eine weitere Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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