Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420094/11/Schi/Ka

Linz, 12.06.1996

VwSen-420094/11/Schi/Ka Linz, am 12. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des R S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch vorläufige Abnahme des Führerscheines am 2.2.1996 um ca. 20.45 Uhr in S vor dem Haus Nr. durch Organe der Bundesgendarmerie in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, zu Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs.3 iVm §79a Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 21.2.1996 hat der Beschwerdeführer (Bf) eine Maßnahmebeschwerde gemäß § 67a Abs.1 Z2 AVG wegen vorläufiger Abnahme seines Führerscheines am 2.2.1996 um ca.

20.45 Uhr in S vor dem Haus Nr. durch Gendarmerieorgane, deren Zwangsmaßnahme der BH Braunau am Inn zuzurechnen ist, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebracht.

2. Mit Schreiben vom 11.3.1996, VerkR21-78-1996/Br, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Maßnahmebeschwerde beantragt wurde.

3. Daraufhin hat der O.Ö. Verwaltungssenat mit Ladung vom 23.5.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung für 21.6.1996 in Braunau/Inn am Sitz der Bezirkshauptmannschaft anberaumt.

4. Mit Schriftsatz vom 5.6.1996 hat der Bf erklärt, daß er die Beschwerde vom 21.2.1996 zurückzieht.

5. Es war daher im Sinne des § 67c Abs.3 AVG das diesbezügliche Verfahren einzustellen. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Mehrparteienverfahren (vgl. § 67c Abs. 5 AVG) handelt, war diese Einstellung im Wege eines Bescheides zu verfügen.

6. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die belangte Behörde keinerlei Kostenersatzanträge (vgl. § 79a Abs.1, Abs.3 und Abs.4 AVG iVm § 1 Z. 3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995) in ihrer Gegenschrift gestellt hatte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum