Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420097/31/Schi/Ka

Linz, 29.07.1996

VwSen-420097/31/Schi/Ka Linz, am 29. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des P R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 5. März 1996 auf der Kraftwerksbaustelle Lambach bzw. am GP Lambach nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. Juli 1996 und öffentlicher Verkündung am 11.7.1996, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten ungerechtfertigten Festnahme im Gelände der OKA-Baustelle Traunkraftwerk Lambach und der weiteren Anhaltung am Gendarmerieposten Lambach bis zum Zeitpunkt der Erteilung des gerichtlichen Haftbefehles (ca.13.35 Uhr) sowie der behaupteten Übergriffe als unbegründet abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) den Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von insgesamt 6.865 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 und § 67c sowie § 67d Abs.1 AVG; Art. 3 EMRK, Art. 1, 2, 3 u. 4 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit; § 177 Abs.1Z.1 iVm § 175 Abs.1.Z1 sowie §177 Abs.2 StPO; zu III: § 79a AVG iVm § 1 Z3 bis Z5 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 14.3.1996, eingelangt beim O.ö.

Verwaltungssenat am 21.3.1996, hat der Beschwerdeführer (Bf) gegen seine Festnahme und die Vorgangsweise der Gendarmeriebeamten in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Beschwerde erhoben und behauptet, er sei in seinem Recht auf persönliche Freiheit sowie keiner erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden. Gleichzeitig wird Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand und Bundesstempel in Höhe von insgesamt 7.533,30 S begehrt.

Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß die O.ö.

Kraftwerke Aktiengesellschaft (OKA) an der Traun auf Höhe von Lambach und Stadl Paura ein Kraftwerk errichte. Die Errichtung dieses Kraftwerkes werde von Umweltschützern für energiepolitisch und volkswirtschaftlich unsinnig gehalten.

Mit diesem Kraftwerk würde die letzte freie Fließstrecke der Traun, sowie ein wertvolles Vogelschutzgebiet für immer verschwinden.

Am 5.3.1996 habe sich eine Handvoll Umweltschützer auf die Zufahrtsstraße zur Baustelle begeben. Um 10.05 Uhr habe ein Jurist der BH Wels-Land, Mag. P, über Megaphon erklärt, daß diese Versammlung aufgelöst sei; dabei habe er die Umweltschützer aufgefordert, auseinander zu gehen. Der Beamte habe sich nicht als Organ der belangten Behörde deklariert, dennoch hätten alle Umweltschützer die Zufahrtsstraße verlassen. F W, eine Umweltschützerin und der Bf seien daraufhin mit hüfthohen Fischerstiefeln in die eiskalte Traun gewatet, um die Bagger von ihrem "Zerstörungswerk" abzuhalten. Die Umweltschützerin und der Bf hätten ein Transparent mit der Aufschrift "Rettet die Traun - Global 2000" gehalten. F W habe sich ca. 70 m vom Bf flußaufwärts befunden und sei von Gendarmeriebeamten (GB) dadurch festgenommen worden, daß diese sich von der Baggerschaufel zu W hinheben ließen.

Die BI H und H haben mit Hilfe des Baggerfahrers den Bf wegen Verdachts der Übertretung nach dem Versammlungsgesetz festzunehmen versucht. Auf Veranlassung oder unter Duldung der GB habe der Baggerfahrer vorerst die schwere Baggerschaufel auf die Wasseroberfläche klatschen lassen, um den Bf anzuspritzen. Schließlich habe er mit der Schaufel Wasser geschöpft und den Bf mit Wasser übergossen.

Schließlich haben sich die Organe in die Baggerschaufel gesetzt, um den Bf festzunehmen. Nach einem Ausweichmanöver des Bf sei dieser schließlich gepackt und zur Baggerschaufel gezogen worden. Die Beamten haben den Bf an den Haaren gepackt und ihm fast die Schulter ausgekegelt. Es sei auf ihn hingetreten worden, auch gegen die Hoden. Das Handgelenk sei mit voller Kraft umgebogen worden. Es habe verdeckte Tritte gegeben und jemand sei ihm mit dem Stiefel auf den Kopf getreten. Er sei mit aller Brutalität über die Böschung ins Auto geschleift worden und im Stiegenhaus des Gendarmeriepostens (GP) mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen worden. Auf der Baustraße habe der Bf Oberstleutnant M um Hilfe ersucht, weil ihm die Schulter bald ausgekegelt worden wäre.

Man habe ihn triefend naß auf einen Stuhl gesetzt, ihn an seinen Haaren gezerrt und mit einem Knie gegen seine Hoden gestoßen. Obwohl Ersatzkleidung bereits eine halbe Stunde im Raum bereitgelegen sei, habe man den Bf erst sehr spät die völlig durchnäßte Kleidung wechseln lassen. Erst zu diesem Zweck habe man dem Bf die Handschellen geöffnet. Angeblich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt sei der Bf in Untersuchungshaft genommen worden. Trotz seines Verlangens sei der zuständige Arzt Dr. Angermayr nicht bereit gewesen, den Bf zu untersuchen. Er habe nur im Notfall kommen wollen.

Der Bf sei bereits am 6.3.1996 gegen 12.10 Uhr enthaftet worden und habe sich in ärztliche Behandlung begeben. Der Arzt habe am selben Tag eine Verletzungsanzeige ausgestellt.

Die Organe hätten im Zuge der Festnahme angeblich leichte Hautabschürfungen davongetragen. Der Bf habe keine Arbeiten behindert.

Im Zeitpunkt der Festnahme habe keine Versammlung mehr vorgelegen. Eine allfällige Versammlung habe sich längst aufgelöst und der Bf hatte sich von der Zufahrtsstraße weg begeben und in die Traun gestellt. Die drei in der Traun befindlichen Personen hätten keine Zusammenkunft mehrerer Personen dargestellt, die als Versammlung zu werten gewesen wäre. Die drei Umweltschützer haben die anwesenden Beamten, Bauarbeiter, OKA-Mitarbeiter und Schaulustige nicht zu einem gemeinsamen Wirken bringen wollen. Vielmehr haben sie gewollt, daß das Flußufer der Traun unangetastet bleibe. Sie haben unter Einsatz ihres Körpers und mit passivem Widerstand versucht, den Bagger an der Weiterfahrt zu hindern. Schlimmstenfalls hätten sie sich vom Bagger bzw.

dessen Schaufel verletzen lassen. Es sei dem Bf ausschließlich darum gegangen, dem Baggerfahrer die ökologische Verwerflichkeit seines Tuns vor Augen zu halten.

Nachdem das Versammlungsgesetz nicht übertreten worden sei, hätte der Bf allenfalls nach § 37 SPG zum Verlassen gezwungen werden können. Allerdings komme auch § 37 SPG nicht zur Anwendung. Besetzungen könnten nur dann aufgelöst werden, wenn sie von mehreren Menschen ausgingen. Zwei bis drei Menschen seien zu wenig. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 37 SPG seien nicht vorgelegen. Das Waten in der Traun bilde keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers. Die Traun sei öffentliches Wassergut. Kein Verwalter des öffentlichen Wassergutes habe von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Auflösung verlangt. Ein Hinweis darauf, daß von den Organen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt angedroht und angekündigt worden wäre, fehlte überdies.

Der Umstand, daß mit Billigung oder Duldung von Sicherheitswachebeamten ein Umweltschützer zum Gaudium der Zuschauer mit einer Baggerschaufel voll kalten Traunwassers überschüttet werde, spreche für eine gröbliche Mißachtung des Bf. Die einschreitenden Beamten hätten derart brutal zugegriffen, daß eine Dachlatte zerborsten sei. Das Zerren an den Haaren gelte nach der Judikatur des VfGH als unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Es sei weiters nicht notwendig, daß der Bf eine halbe Stunde mit nasser Kleidung und in Handschellen im Wachzimmer verbringen mußte, obwohl bereits trockene Ersatzkleidung bereitgelegen sei.

Keinesfalls sei eine derart extreme Ausnahmesituation für die Behörde vorgelegen, daß nur mit versteckten Tritten und Reißen an den Haaren die Festnahme durchgeführt hätte werden können. Jedenfalls sei die Art und Weise der Festnahme des Bf der anderen Umweltschützerin zu grausam erschienen, daß sie es vorgezogen habe, in die eiskalten Fluten der Traun zu waten und sich schwimmend an das Südufer zu retten.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Darin wird insbesondere auf die Aktenvermerke über den Einsatzablauf, die Gendarmerieberichte, die niederschriftlichen Einvernahmen sowie auf eine Lichtbilddokumentation verwiesen. Weiters wurde darauf verwiesen, daß noch am selben Tag der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Wels einen mündlichen Haftbefehl betreffend den Bf erteilt hat und der Bf sodann um 15.50 Uhr in das Gefangenenhaus des Landesgerichtes Wels wegen Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB eingeliefert worden ist.

Die belangte Behörde hat (am Schluß der mündlichen Verhandlung am 8.7.1996) die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und die Zuerkennung des Aufwandes für Aktenvorlage, Schriftsatz und Verhandlung begehrt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Wels-Land, zu Zl.

Sich01-177-1996-Ap/Ze, sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.7.1996, zu der als Parteien der Bf und dessen Vertreter, RA Dr. B W (bzw.

dessen Vertreterin RA Dr. C S), sowie Mag. H Pretschner als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind; als Zeugen wurden geladen und einvernommen Chef.Insp. F H, Insp. J A; K H S, B R, G S und T.

Weiters hat der O.ö. Verwaltungssenat über Antrag des Bf die Videodokumentation, die bereits im strafgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Wels gegen den Bf (Zl. 13 EVr 294/96 und 13 EHv 31/96) als Beweismittel verwendet worden war, beigeschafft bzw. wurde eine Kopie vom Bf vorgelegt; diese wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgespielt. Weiters wurde vom Landesgericht Wels der bezughabende gerichtliche Strafakt angefordert; dieser ist während der VH eingetroffen und es wurde auch in diesen Einsicht genommen.

4. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

4.1. Der Bf war Mitglied einer Gruppe von Personen, die sich schon seit längerer Zeit auf dem gegenständlichen Kraftwerksgelände aufgehalten bzw diese besetzt hielten, um die Durchführung der geplanten Bauarbeiten unzugänglich zu machen, weil sie sich aus Gründen des Umweltschutzes gegen die Realisierung dieses Projektes wenden.

Am 5.3.1996 um ca. 7.00 Uhr wurde die am linken Ufer befindliche Baustraße in Lambach (auf Höhe des Tennisplatzes) vom Bf zusammen mit ca. 10 bis 15 weiteren Personen besetzt, sodaß die Bauarbeiten nicht aufgenommen werden konnten. Insbesondere wurde auf der Baustraße ein Biertisch mit Sitzbänken aufgestellt, um den herum sich diese Personen aufhielten; dabei wurde von ihnen ein Transparent, welches an zwei langen Holzstangen befestigt war, mit der Aufschrift "Rettet die Traun" Initiative Traun; WWF; Global 2000" auf der Böschung aufgelegt. Trotz Aufziehen der Gendarmeriekräfte sind diese Personen in der Versammlung fortgefahren und haben mehrfach laut und deutlich gerufen "Rettet die Traun; Polizeistaat, das mögen wir; Einpeitscher," udgl. Weiters war bereits eine größere Menge von unbeteiligten Personen auf der darüberliegenden Straße anwesend; die über diese Vorgangsweise auch ihren Unmut äußerten.

Als die Demonstranten merkten, daß offensichtlich eingeschritten wird, haben sich drei Aktivisten, darunter der Bf, mit dem entrollten Transparent etwa knietief in die Traun hineingestellt und dabei wieder gerufen: "Rettet die Traun; Polizeistaat" usw.

Um 10.05 Uhr hat der Behördenvertreter die Demonstranten mittels Megaphon darauf aufmerksam gemacht, daß hier eine nicht angemeldete Versammlung abgehalten würde und daß die Versammlung von der Behörde untersagt und aufgelöst werden würde, falls nicht der Versammlungsort freiwillig verlassen werden würde.

Daraufhin haben mit Ausnahme des Bf und der beiden weiteren Aktivisten, die in der Traun standen und das besagte Transparent hielten, alle übrigen Demonstranten den Versammlungsort freiwillig verlassen.

Im Anschluß daran wurde zunächst begonnen, die verschiedenen Arbeiten (Schüttarbeiten) durchzuführen. Zwischendurch hat ein Bagger den Aktivisten das Transparent entrissen.

Sodann setzt der Bagger seine Arbeiten fort. Einer der drei in der Traun befindlichen Aktivisten (F W) bewegte sich in der Traun auf Lambacherseite flußaufwärts zum Arbeitsbereich des Baggers und stellte sich fortwährend unmittelbar in den Arbeitsbereich des Baggers, um diesen an den Arbeiten zu hindern. Erst nach seiner Verhaftung, die nach mehreren vergeblichen Versuchen gelang, konnten die Arbeiten fortgesetzt werden.

Etwas später, um etwa 12.00 Uhr, wurde versucht, den Bf festzunehmen; dieser befand sich - mit hüfthohen Fischerstiefeln ausgerüstet zusammen mit einer weiteren Aktivistin - immer noch im Wasser der Traun, wobei er eine lange Transparenthaltestange in Händen hielt.

In weiterer Folge versuchte der Baggerfahrer offenbar, den Bf aus dem Baubereich zu vertreiben, indem er ihn mit der Baggerschaufel bespritzte bzw. den Bf mit einer Schaufel voll Wasser übergoß. Daraufhin ging der Bf tatsächlich aus der Traun ans Ufer. Als die GB, die sich - wie am Video ersichtlich - in einiger Entfernung auf der Baustraße aufhielten - diesen Augenblick nützen wollten, um den Bf zu ergreifen, flüchtete er sich wiederum soweit in den Fluß, daß er nicht mehr ergriffen werden konnte. Daraufhin stellten sich zwei GB in die Schaufel des Baggers, ließen sich solcherart über die Wasseroberfläche zum Bf bringen.

Aus dieser - im Verhältnis zum Bf etwas überhöhten Lage konnten die GB den Bf an den Oberarmen ergreifen und näher zum Ufer bringen; dort halfen die übrigen GB mit, den Bf aus dem Wasser hochzuheben auf die Uferböschung, wobei dem Bf die Transparenthaltestange entglitt bzw. möglicherweise abbrach und ins Wasser fiel.

Danach wurde der Bf zunächst auf der Uferstraße niedergelegt; unmittelbar darauf wurde er auf die Baustraße (im Bereich des Baggers) gebracht. Sodann wurde der Bf über die äußerst steile Böschung hinauf zur Straße transportiert, wo sich eine Menschenmenge befand. Auf der Straße wurde der Bf niedergelegt, geschlossen und kurz am Boden liegend festgehalten, bis das Gendarmeriefahrzeug gekommen ist, in welches er sodann verbracht wurde.

Im Zuge dieser Festnahme, der er sich aus seiner Sicht durch "passive", objektiv betrachtet jedoch durchaus auch eine bestimmte Bewegungsaktivität erfordernde, wenngleich nicht als einen tätlichen Angriff gegen die Beamten zu deutende (und allenfalls in diesem Sinne als "passiv" zu wertende) Maßnahmen - wie situationsbedingtes Anlegen der Extremitäten an den Körper, sogenanntes "Schwermachen", bewußtes Hängenlassen der Gliedmaßen, Körperdrehungen und Windungen, etc, um den Sicherheitsorganen etwaige Zugriffspunkte weitestmöglich zu entziehen - ständig widersetzte, wozu noch kam, daß er infolge seiner Durchnässung auch den Organen mehrmals entglitt (insbesondere beim Herausziehen aus dem Wasser sowie beim Hinaufschaffen des Bf über die steile Böschung) - ständig widersetzte, wurde er zum Zweck des Fixierens und des Anlegens von Handschellen auch zu Boden gedrückt. Daß dabei entsprechende (relativ geringfügige) körperliche Schmerzen verursacht wurden, ist evident; sie waren aber nach Überzeugung des O.ö. Verwaltungssenates keinesfalls von jener Intensität, wie sie der Bf vorzugeben versuchte.

In der Folge wurde der Bf schließlich im Gendarmeriefahrzeug zum Gendarmerieposten Lambach gebracht, und dort beamtshandelt, wobei er bis zum Eintreffen von trockener Kleidung, insbesondere Unterwäsche, etwa 30 bis 45 Minuten in seiner nassen Kleidung im geheizten Raum verbrachte.

Wegen seines aggressiven Verhaltens wurden ihm vorläufig auch die Handschellen nicht abgenommen, sondern lediglich vorne angelegt. Erst etwas später wurden ihm die Handschellen gelöst. In der gleichen Zeit wurde auch mehrmals vergeblich versucht, die vom Bf gewünschte(n) Vertrauenspersonen zu verständigen und einen Arzt herbeizuholen.

Wegen seiner Widerstandshandlungen im Zuge der Verhaftung wurde beim Landesgericht Wels durch Chef.Insp. F H ein mündlich erteilter Haftbefehl (Mag. O) um 13.35 Uhr erteilt und in weiterer Folge wurde der Bf um 15.50 Uhr in das Gefangenenhaus des LG Wels eingeliefert.

4.2. Dieser Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes iVm den Beschwerdeausführungen, insbesondere aber auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.7.1996 sowie der im Zuge dieser Verhandlung besichtigten Videodokumentation über die Festnahme des Bf.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß Art.10 Abs.1 MRK hat ua jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Nach Art.10 Abs.2 MRK kann diese jedoch da die Ausübung solcher Freiheiten, Pflichten und Verantwortung mit sich bringt - bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind.

Zufolge Art.1 Abs.1 und 2 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, ist in gleicher Weise das Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern einem Gesetzesvorbehalt unterstellt.

Soweit für den gegenständlichen Fall maßgeblich, ordnet in Ausführung zu diesen Gesetzesvorbehalten zunächst § 81 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 (im folgenden: SPG), an, daß derjenige, der durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen ist. Nach § 35 Z3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn diese trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen versuchen. Gemäß § 81 Abs.2 und 3 SPG ist jedoch von der Festnahme eines in der Begehung einer Ordnungsstörung Verharrenden abzusehen, wenn die Fortsetzung der Störung durch das gelindere Mittel der Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort oder durch die Sicherstellung von Sachen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden, verhindert werden kann.

Daneben legt § 13 Abs.1 des Versammlungsgesetzes, BGBl.Nr.

98/1953, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 392/1968 (im folgenden: VersG), fest, daß eine Versammlung, die gegen die Vorschriften des VersG veranstaltet wird, von der Behörde zu untersagen und nach Umständen aufzulösen ist. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt wurde, sind nach § 14 Abs.1 VersG alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort zu verlassen und sogleich auseinanderzugehen. Gemäß § 14 Abs.2 VersG kann im Falle des Ungehorsams die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden. Zufolge § 19 VersG sind Übertretungen dieses Gesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu ahnden.

5.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu bemerken, daß wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt - die belangte Behörde die Auffassung vertritt, daß die Verhaftung des Bf wegen der bereits (freiwillig) aufgelösten Versammlung nicht auf das Versammlungsgesetz, sondern auf das SPG zu stützen wäre. Es ist daher zu klären, ob die einschreitenden Organe ihr Vorgehen tatsächlich auf das SPG stützen konnten oder diese nicht vielmehr doch das VersG heranzuziehen gehabt hätten.

In diesem Zusammenhang ergibt sich schon aus Art.10 Abs.1 Z7 B-VG, daß das aufgrund des Einleitungsteiles dieses Kompetenztatbestandes ("Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit") basierende SPG zu jenen gesetzlichen Vorschriften über die sog. Verwaltungspolizei (darunter z.B. "Vereins- und Versammlungsrecht") im Verhältnis der Subsidiarität steht, also nach allgemein herrschender Auffassung stets nur dann zum Tragen kommen kann, wenn es nicht um die Besorgung einer besonderen verwaltungspolizeilichen Agende geht (vgl. z.B. L.K.

Adamovich - B.C. Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3.

Auflage, Wien 1987, 161 f). Ein aus ein und demselben Anlaß erfolgendes polizeiliches Einschreiten kann daher stets nicht zugleich sowohl auf das SPG und auf das VersG (oder ein sonstiges, eine besondere Verwaltungsmaterie ordnendes Gesetz), sondern richtigerweise nur entweder auf die eine oder die andere Vorschrift gestützt werden, und zwar so, daß jene die Verwaltungspolizei regelnde Vorschrift - sofern diese für den konkreten Sachverhalt überhaupt anwendbar ist; dann aber - gegenüber dem SPG stets der Vorrang zukommt.

5.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter einer Versammlung eine "Zusammenkunft mehrerer Menschen in der Absicht, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, zu verstehen, sodaß eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Eine Versammlung ist - m.a.W. ausgedrückt - das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen" (vgl. zuletzt etwa VfSlg 12161/1989; siehe dazu näher auch H. Hofer-Zeni, Die Versammlungsfreiheit, in: Machacek-Pahr-Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich, Bd. II, Kehl 1992, 359 ff).

Daß der Zweck der Anwesenheit des sich selbst explizit als "Umweltschützer" (vgl. S.3 der Beschwerdeschrift) bezeichnenden Bf auf der Kraftwerksbaustelle Lambach darin bestand, durch Blockierung der Baustraße mittels des Biertisches und Hinderung des Baggers an der Verrichtung von Bauarbeiten sowie durch die Ausübung "bloß passiven Widerstandes" gegen die zu erwartende zwangsweise behördliche Räumung gemeinsam mit gleichgesinnten Personen seinen Unwillen gegen die Realisierung dieses Projektes zu manifestieren, wurde von ihm nie in Abrede gestellt. Dazu kommt noch, daß er zusammen mit anderen Aktivisten ein großes Transparent mit der Aufschrift "Rettet die Traun! WWF; GLOBAL 2000" im Wasser der Traun stehend deutlich sichtbar und lesbar demonstrativ zur Schau stellte.

Damit lag aber auch die offenkundige Absicht vor, die anwesenden Gleichgesinnten im Sinne der vorangeführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einem gemeinsamen Wirken - nämlich die Fortführung von Bauarbeiten dadurch zu verhindern, daß die Baustelle durch relativ, d.h. in bezug auf ein voraussichtlich ohnehin sehr maßvolles Vorgehen der Sicherheitsorgane, schwer auflösbare Verhaltensweisen (hier:

Verweilen im Wasser der Traun in normalerweise vom Ufer aus nicht erreichbarer Entfernung, wobei im Falle der Belassung der Bf an diesem Ort er - zusammen mit den beiden anderen Aktivisten - jederzeit durch beliebig oft wiederholbare Besetzung der Uferstraße und bei Gefahr Entfernung in den schützenden Fluß die Baustraße am Traunufer hätte sperren können) blockiert wird - zu bringen.

Daran vermag auch die Tatsache, daß "bloß" passiver Widerstand geübt wurde, nichts zu ändern, weil auch und gerade dadurch der beabsichtigte Zweck der zeitlichen Verzögerung effektiv in gleicher Weise erreicht wurde.

Es lag somit im Ergebnis eine Versammlung vor, weil das Verhalten des Bf in derart engem zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit den vorangegangenen Aktivitäten der übrigen Demonstranten, die der Anordnung der belangten Behörde zur Auflösung der Versammlung nachgekommen waren, stand, daß insofern diese drei Personen, darunter der Bf, die Anordnung bis zu ihrer Verhaftung bzw. bis zum Wegschwimmen der Aktivistin nicht befolgt haben (vgl. VfGH 30.11.1995, B 262-267/95-6).

Die belangte Behörde und die einschreitenden Organe wären daher gehalten gewesen, iSd VersG - und nicht, wie tatsächlich geschehen, unter Berufung auf das SPG vorzugehen.

5.2.2. Für den Bf ist allein daraus letztlich jedoch nichts gewonnen, weil gerade insoweit, als es jene Akte betrifft, durch die sich der Bf vorliegendenfalls als in seinen Rechten verletzt erachtet, auch ein auf das VersG gestütztes Einschreiten ohnehin in identischer Weise vorzunehmen gewesen wäre: Dem Bf wäre nämlich lediglich anstelle des Vorwurfes, in einer Verletzung des § 81 Abs.1 SPG zu verharren, richtigerweise bloß vorzuhalten gewesen, eine Übertretung des § 19 VersG zu begehen. Für die sich daran jeweils knüpfende Festnahme zum Zweck der Vorführung vor die Behörde selbst sowie hinsichtlich deren zwangsweiser Durchsetzung - und dagegen wendet sich im gegenständlichen Fall ja der Bf in erster Linie - wäre aber in beiden Fällen ohnehin und ausschließlich jeweils die Bestimmung des § 35 Z3 VStG als tragend heranzuziehen gewesen (vgl. hiezu auch VwSen-420105 und VwSen-420110, jeweils vom 11.7.1996).

5.2.3. Da der Bf sohin (vgl oben Pkt.4. und 5.2.1.) in der Lage war, jederzeit die Baustraße am Ufer der Traun und sohin die Bauarbeiten zu blockieren (weshalb auch sein Einwand, er habe keine Bauarbeiten behindert, zurückzuweisen war, wozu noch die ständigen Stör- u. Blockadeaktionen seiner beiden Gesinnungsgenossen kam), war die Auflösung der nicht angezeigten Versammlung im Interesse von im Art.11 Abs.2 EMRK aufgezählten Schutzgütern (zumindest der Aufrechterhaltung der Ordnung) notwendig (vgl. VfGH 30.11.1995, B 262-267/95-6).

5.3. War die Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln sohin grundsätzlich jedenfalls gerechtfertigt, so bleibt im folgenden noch zu prüfen, ob stets auch deren konkreter Einsatz im jeweiligen Einzelfall der Rechtslage entsprochen hat.

5.3.1. Da seitens der Sicherheitsorgane Dienstwaffen iSd § 3 WaffGebG nicht zum Einsatz gebracht wurden - selbst der Diensthund war, wie insbesondere auch am Video ersichtlich, während der Festnahme ständig angeleint, mit Beißkorb versehen und befand sich in einiger Entfernung zum Bf scheidet eine unmittelbare Heranziehung dieses Gesetzes zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Vorgangsweise von vornherein aus. Auch eine direkte Anwendbarkeit des § 50 SPG scheitert, und zwar schon deshalb, weil im gegenständlichen Fall - wie bereits dargetan - tatsächlich nicht eine sicherheits"polizei"liche iSd § 3 SPG (wozu gemäß der Legaldefinition lediglich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht zählt; vgl. auch die Überschrift zum 3. Teil des SPG:

"Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei"), sondern eine Agende der Sicherheits"verwaltung" gemäß § 2 Abs.2 SPG (hierher gehören ausdrücklich auch die Versammlungsangelegenheiten) zu besorgen war. Abgesehen davon ist aber ohnehin weder in diesen beiden noch auch in anderen gesetzlichen Vorschriften der Einsatz von Körperkraft im Zuge eines sicherheitsbehördlichen Einschreitens, insbesondere bei einer Festnahme, gesetzlich geregelt.

Man gelangt sohin letztlich zu dem Ergebnis, daß gesetzlich zwar explizit das "DASS" der Maßnahmensetzung normiert ist, daß § 35 VStG es aber darüber hinaus in gleicher Weise wie § 50 SPG oder § 14 Abs.2 VersG offen läßt, "WIE" hiebei im einzelnen konkret vorzugehen ist.

Obschon es sich hiebei grundsätzlich um eine - mit rechtsstaatlichen Maßstäben besehen - gravierende Lücke im Regelungssystem handelt (das Vorgehen der Exekutivbeamten beim Einsatz von Körperkraft - wie etwa der "Transportgriff", der "Festnahmegriff", o.ä. - ist lediglich durch einen internen Erlaß des Bundesministers für Inneres, damit aber nicht im Wege einer außenwirksamen, auch dem einzelnen Bürger zugänglichen Rechtssatzform geregelt; infolge des Nichtbestehens eines Weisungszusammenhanges vermag dieser auch keine Entscheidungsgrundlage für den unabhängigen Verwaltungssenat darzustellen), hat der Verfassungsgerichtshof letztlich mit seiner Entscheidung VfSlg 12501/1990 klargelegt, daß bzw. wie in Fällen kollidierender Grundrechtsansprüche (hier: Grundrecht der Meinungsäußerungs-, der Versammlungs-, der persönlichen Freiheit und jenes auf körperliche Integrität der Grundstücksbesetzer contra Grundrecht der Eigentumsfreiheit des Grundstücksbesitzers) ohne gleichzeitige eindeutige einfachgesetzliche Abgrenzungsnorm ein im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot des Art.18 Abs.1 B-VG verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden ist: In Konstellationen wie der vorliegenden ist bei verfassungskonform-teleologischer Interpretation eine - da die direkte Anwendbarkeit, wie zuvor dargetan, eben gehindert ist - analoge Heranziehung der tragenden Prinzipien des WaffGebG und des SPG geboten.

Danach resultiert insbesondere aus den §§ 4 bis 6 WaffGebG, aber auch aus § 29 SPG der tragende Grundsatz, daß auch ein Einsatz von Körperkraft - wie er etwa zur Durchsetzung der Festnahme bei aktivem oder auch passivem Widerstand geboten ist - rechtlich zulässig ist, dieser dabei aber stets dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen muß; erlaubt ist in concreto die "jeweils gelindeste noch zum Ziel führende polizeiliche Maßnahme" (vgl. VfSlg 12501/1990, S 310).

5.3.2. Der Bf wendet sich nun dagegen, in gesetzwidriger Weise - im Sinne seiner Ausführungen: durch unverhältnismäßigen Einsatz von Körperkraft seitens der Sicherheitsorgane, Mißhandlungen durch Ziehen an den Haaren, durch Versetzen von Tritten, Schlägen, Umbiegen des Handgelenkes, Stoßen des Kopfes gegen die Wand usw. festgenommen worden zu sein, bzw. in gesetzwidriger Weise durch die Schließung seiner Arme "erniedrigend" behandelt worden zu sein, wobei ihm überdies große Schmerzen bereitet worden wären.

Es ist allgemein unbestritten, ja geradezu denknotwendig, daß der Einsatz von Körperkraft - dieser war unerläßlich geworden, weil sich gelindere Mittel (wie insbesondere die mehrfache Aufforderung, freiwillig das Baustellengelände zu verlassen) für jedermann klar erkennbar, letztlich als völlig ineffektiv erwiesen hatten; der Bf legte es nach dem Gesamteindruck des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vielmehr offensichtlich darauf an, gewaltsam durch Sicherheitskräfte vom Vorfallsort entfernt werden zu müssen, wobei er dies solange als möglich hinausschieben wollte, und zwar einerseits der (angesichts der diffizilen Rechtslage jedenfalls nicht von vornherein unbegründeten) Hoffnung, daß sich hiebei zumindest im Detailbereich Rechtswidrigkeiten ereignen, und andererseits zu dem Zweck, um in der Öffentlichkeit entsprechendes Aufsehen zu erregen - bei einer solcherart betroffenen Person in irgendeiner Form körperliche Schmerzen verursacht und diese dabei offenkundig umso intensiver erscheinen müssen, je größer der entgegengesetzte Widerstand und damit auch der zu seiner Überwindung erforderliche Kraftaufwand ist.

Erweist sich daher seitens der staatlichen Organe der Einsatz von Körperkraft zum Zweck der zwangsweisen Durchsetzung der Festnahme - wie zuvor dargetan grundsätzlich als rechtlich zulässig, so ist damit aber auch ein dadurch beim Festgenommenen verursachter körperlicher Schmerz so lange nicht rechtswidrig, als dieser im eben beschriebenen Sinne adäquat ist, also bloß aus dem zur Überwindung des Widerstandes unbedingt erforderlichen Kraftaufwand resultiert. Daß aber die Anwendung einer solchen physischen Gewalt, die aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person unbedingt notwendig war, weder die menschliche Würde beeinträchtigt noch einen Eingriff in das durch Art.3 MRK gewährleistete Recht darstellt, wird sogar vom EGMR in ständiger Judikatur (vgl. zB Urteil v.

4.12.1995, Nr. 42/1994/489/571) zugestanden.

5.3.2.1. Wie das Verfahren ergeben hat, war die vorliegende Festnehmung unerläßlich, um den konsequent in einer Verwaltungsübertretung verharrenden und sich jeglicher sonstigen Entfernungsaufforderung oder -handlung verweigernden Bf effektiv vom Baustellenort zu verbringen.

5.3.2.2. Zur Festnahme:

Insbesondere waren die sogenannten Festhalte- und Transportgriffe samt den diese vorbereitenden Handlungen (Herausziehen aus dem Wasser sowie Hinaufschaffen des Bf über die steile Böschung bei starkem passiven Widerstand vgl. die Aussagen der Zeugen Höretzeder, Altmann und Tuchecker) unerläßlich, um den konsequent in einer Verwaltungsübertretung verharrenden und sich jeglicher sonstigen Entfernungsaufforderung oder Handlung verweigernden Bf effektiv vom Baustellenort zu verbringen.

Der O.ö. Verwaltungssenat kann daher nicht finden, daß diese Maßnahmen, im besonderen die durch sie allenfalls verursachten körperlichen Schmerzen (Schmerzen beider Schultergelenke und linkes Handgelenk, kleines Hämatom am rechten Auge, Beule am Hinterkopf, Abschürfung am Kinn und rechter Hodendruck schmerzhaft; siehe Verletzungsanzeige Dr. Weixelbaumer Josef vom 6.3.1996) in rechtswidriger, dh in Verhältnismäßigkeit widersprechenderweise gesetzt wurden bzw gar - dem Beschwerdevorbringen zufolge - eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinn des Art.3 MRK darstellten. Auch das Anlegen der Handfesseln war aus präventiven Gründen gerechtfertigt, insbesondere deshalb, da der Bf ansonsten ständig versucht hätte, seiner Festnahme zu entgehen bzw. wieder zu entkommen. Eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende bzw dem Beschwerdevorbringen zufolge erniedrigende oder unmenschliche Behandlung iSd Art.3 MRK ist darin somit gleichfalls nicht zu erkennen.

5.3.2.3. Zu den behaupteten sonstigen Übergriffen:

Was das weitere Beschwerdevorbringen zum Grundrecht nach Art.3 EMRK (Zerren an den Haaren, Fußtritte am Körper auch gegen die Hoden, Umbiegung des Handgelenkes, verdeckte Tritte, Treten mit dem Stiefel auf den Kopf, Zerren über die Böschung und ins Auto, Stoß mit dem Kopf gegen die Wand im Stiegenhaus des GP, Sitzenlassen in nasser Kleidung) anlangt, so sieht sich der O.ö. Verwaltungssenat nach sorgfältiger Prüfung und Wägung der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens außerstande, den entsprechenden Schilderungen des Bf uneingeschränkt zu folgen und die in der Beschwerdeschrift angeführten (vorsätzlichen) Mißhandlungen als erwiesen anzunehmen.

Zunächst stehen hier Aussagen gegen Aussagen: Auf der einen Seite vor allem die Parteiaussage des Bf und die seine Darstellung - teilweise - stützenden Aussagen lediglich eines Zeugen (G S; selbst der Umweltschützer T gab mehrmals an, er habe davon nichts gesehen, lediglich sanft behandelt sei der Bf nicht worden; die Zeugin B R konnte zum Vorfall nichts zweckdienliches aussagen, da sie selbst davon überhaupt nichts wahrgenommen hat), auf der anderen Seite die Angaben der Polizeiorgane (Chefinsp. F H und Insp. J A) sowie des Bauleiters S, die jede Mißhandlung teils ausdrücklich, teils der Sache nach in Abrede stellen.

Eingeräumt wird lediglich, daß die Festnahme wegen der äußerst starken und dauernden Gegenwehr naturgemäß ein gewisses Ausmaß an Körperkraft zur Überwindung dieses Widerstandes (und in Verbindung mit den dortigen Geländeverhältnissen) benötigte.

Aufgrund des persönlichen Eindruckes, den der Verhandlungsleiter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.7.1996 von den vernommenen Personen gewinnen konnte, ist im Hinblick auf die Würdigung ihrer Aussage folgendes festzuhalten:

a) Zum Beschwerdeführer:

Die Äußerungen des Bf in der Verhandlung ließen den Eindruck entstehen, daß er offenbar in jeglicher Tätigkeit von Exekutivorganen sowie Bauarbeitern und Kraftwerksbefürwortern gegen ihn oder die anderen "Umweltschützer" gerichtete aggressive Akte sieht. Als konkrete Beispiele hiefür sei folgendes angeführt:

- Die in der Verhandlung erstmals erhobene zusätzliche Anschuldigung, daß von einem LKW-Kipper große Steine über die Böschung gerollt worden wären, um ihn damit zu treffen; auf den Video ist eindeutig ersichtlich, daß es sich um bloßen Schotter handelt und daß dieser nicht dort abgeladen wurde, wo der Bf stand, sondern ca. 5 m bis 10 m links neben ihm. Vom Verhandlungsleiter darauf aufmerksam gemacht, gab er an, daß er sich wohl getäuscht haben müßte.

- Ebenso erstmals in der Verhandlung hat er behauptet, daß der Diensthund gegen ihn eingesetzt worden wäre; auf dem Video ist ersichtlich, daß ein GB mit dem Diensthund (angeleint und mit Beißkorb) anwesend war. Bei der Verhaftung war der Diensthund nicht einmal in unmittelbarer Nähe des Bf; schon gar nicht kann davon gesprochen werden, daß der Bf dadurch in irgendeiner Weise bedroht oder der Diensthund als Waffe gegen ihn eingesetzt worden wäre, zumal der Hund an der Leine und mit Beißkorb ausgestattet war und immer eine gewisse Entfernung zwischen dem Bf und dem Diensthund (wechselweise etwa 2 bis 5 m) festzustellen ist.

Weiters ist am Video gut ersichtlich, daß, als der Bf am Boden festgehalten wurde, sich zwischen Diensthund und Bf ein am Boden hockender GB befand.

- Bei der Besichtigung des vorgelegten Videos kommentierte der Bf die dort ersichtlichen Vorfälle, auch die Verhaftung des nicht verfahrensgegenständlichen F W dergestalt, wie brutal das Vorgehen der Exekutive sei, obwohl objektiv von einer Brutalität absolut nichts zu erkennen ist; im Gegenteil, es sind lediglich die großen Schwierigkeiten, die die Exekutive bei der Festnehmung des Bf (und auch des Wagenhofer) hatte, zumal diese lange Zeit unerreichbar mit Fischerstiefeln ausgerüstet im Wasser der Traun standen und letztlich nach der Festnahme über die erste Böschung zur Bermenstraße und dann über die höhere, gerodete, sehr steile Böschung zur Uferstraße gebracht werden mußten, was selbstverständlich bei dem ersichtlichen starken passiven Widerstand äußerst schwierig war und außerdem ein gehöriges Maß an Kraft (und nicht an Gewalt) erforderte. Auch am Video war von einem Zerren an den Haaren und dem Tritt mit dem Fuß auf seinen Kopf nichts zu erkennen.

- Auch die Behauptung des Bf, wonach die unbeteiligten Umweltschützer von den Kraftwerksbefürwortern angegriffen worden sein sollten, konnte am Video nicht erkannt werden.

Die Beschwerdebehauptungen des Bf erscheinen daher insgesamt völlig unglaubwürdig, weil maßlos übertrieben und infolge seiner offenbaren Vorurteile realitätsfremd (vgl. dazu Bender/Nack, Tatsachenfeststellung, bes. Rn 87 und Rn 97f, Erwartungshorizont, Vorurteil; Motivation beeinflußt die Wahrnehmung, mwN).

b) Zum Zeugen S:

Der Zeuge ist Pensionist (geb. 1935) und bekannte sich zur Gruppe der Umweltschützer. Bei diesem Zeugen fiel auf, daß er sich allgemein entsetzt über die "brutale Vorgangsweise" der Exekutive bei der Verhaftung zeigte. Insbesondere sei der Bf "mit dem Gesicht nach vorne über die gerodete Böschung geschleift" worden; am Video war aber davon nichts zu sehen. Er wunderte sich aber, daß der Bf kaum Verletzungen davontrug.

Völlig falsch ist seine Aussage aber, wenn er angibt, die GB hätten den Bf "nur an seinen langen Haaren ohne sonstige Unterstützung aus dem Wasser gezogen".

Am Video ist erkennbar, daß der Bf zunächst an beiden Armen (im Bereich der Achseln) hochgehoben wird; Sekunden später kommt ein weiterer GB von der Landseite und will den Bf an der Jacke im Nackenbereich erfassen, rutscht aber wegen der Nässe der Kleidung ab, weshalb die Hände dieses GB für den Bruchteil einer Sekunde im Bereich des Hinterkopfes des Bf zu sehen sind. Einen derartigen Sachverhalt so zu verzerren grenzt schon an eine möglicherweise bewußt falsche Zeugenaussage.

Bei Besichtigung des Videos wird weiters klar, daß es den Beamten enorme Schwierigkeiten bereitete, den Bf, der jedenfalls starken passiven Widerstand leistete, über die steile gerodete Böschung hinaufzubringen. Dabei wurde er zum Teil gehoben, zum Teil gezogen, aber niemals so, wie der Zeuge durch seine Aussage glaubhaft machen wollte, nämlich mit dem Gesicht am Boden geschleift; dies hat nicht einmal der Bf behauptet.

Ein weiteres Beispiel der stark eingeschränkten (verzerrten) Wahrnehmungsfähigkeit dieses Zeugen ist seine Aussage, wonach "ein Kärntner Umweltschützer von der Exekutive ebenfalls durch heftiges Wegstoßen bzw. Wegboxen mißhandelt worden sei. Bei der Besichtigung des Videos sind die Zeugen S und T als Zuhörer noch zugegen gewesen; dabei wies S auf den Kärntner Umweltschützer der oben auf der Uferstraße ersichtlich war, hin und insbesondere auf die in der Aussage erwähnte Mißhandlung. Bei objektiver Betrachtung dieser Szene kann lediglich von einem leichten Zurückdrängen mit der Hand durch einen GB gesprochen werden - selbst der Ausdruck "Stoß" wäre für diese Aktion zu gewalttätig.

In ähnlicher Weise hat der Zeuge während der weiteren Besichtigung des Videos sowohl die Festnahme des Bf als auch die des nicht verfahrensgegenständlichen F W kommentiert und immer wieder auf angebliche, bei objektiver Betrachtung nicht erkennbare Gewaltakte hingewiesen.

Die Aussagen dieses Zeugen sind weitgehend subjektiv verzerrt (vgl dazu Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, Verlag Vahlen, München, 5. Auflage, § 32 - Wahrnehmungsfähigkeit, § 33 - Wahrnehmungsbereitschaft; Bender/Nack, Tatsachenfeststellung, a.a.O. und Rn 151 Verleugnung der Realität) und daher objektiv kaum verwertbar.

5.4. Da demgemäß Nachweise für die behaupteten Übergriffe nicht erbracht wurden, fehlt es hier an einem geeigneten Beschwerdegegenstand. Die Beschwerde war darum in dieser Richtung schon allein aus den eben dargelegten Überlegungen abzuweisen, bzw. als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfGH vom 12.12.1988, B351/87-30).

5.5. Insofern der Bf auf angebliche verbale Entgleisungen gegenüber ihn durch einen Gendarmeriebeamten (Insp. A) hinweist, ist - sofern sie im Lichte der bisherigen erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Bf überhaupt der Wahrheit entsprechen - darauf hinzuweisen, daß der VfGH seit 1979 in ständiger Judikatur feststellt, daß unangemessene Ausdrucksweisen oder Beschimpfungen als solche und für sich allein nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden können (VfSlg 10.974/1986, 12.205/1989 usw). Da auch die diesbezüglichen behaupteten Äußerungen schon von vornherein nicht beschwerdefähig waren, konnte auch keine diesbezügliche Verletzung stattgefunden haben und waren diese Behauptungen daher zurückzuweisen.

5.6. Was schließlich das (auch auf der Videodokumentation ersichtliche) Bespritzen bzw Überschütten des Bf mit Wasser durch den Bagger betrifft, so ist festzuhalten, daß es sich hier nach den Umständen des Falles ausschließlich um eine Aktion des Baggerfahrers im Rahmen der Selbsthilfe gehandelt hat, zumal dieser offenbar versuchte, mit seinen Mitteln den Bf zum Verlassen der Baustelle zu bringen (vgl. dazu auch die diese Annahme stützende Aussage des Zeugen T sowie die Aussage des Zeugen S, der angab, daß ein derartiges Bespritzen von Demonstranten damals üblich gewesen sei.

Auch am Video ist ersichtlich, daß der Baggerfahrer sich mit einem Gendarmeriebeamten lediglich vor der Festnahme des (nicht hier verfahrensgegenständlichen) F W abgesprochen hat, jedoch nicht vor der Festnahme des Bf. Auch infolge des Lärms durch den Bagger und der ersichtlichen Entfernung der Gendarmeriebeamten vom Bagger kann ausgeschlossen werden, daß eine derartige Anweisung der Gendarmeriebeamten an den Baggerfahrer gegeben wurde. Wenn der Bf weiters vermeint, daß dieses Bespritzen bzw Übergießen mit Wasser von den Gendarmeriebeamten geduldet worden war, so ist ihm zu entgegnen, daß diese Aktion - wie auf dem vorgelegten Video ersichtlich - äußerst rasch vor sich ging und es nicht vorstellbar erscheint, wie die Gendarmeriebeamten diese Aktion des Baggerfahrers verhindern hätten können. Da der Bf (logischerweise) zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgenommen war, kommt der belangten Behörde (bzw. deren Organe) auch nicht die vom EGMR für verhaftete Personen angenommene Garantenstellung zu (vgl. das bereits mehrfach zitierte Urteil des EGMR v.4.12.1995). Da somit diese Aktion der belangten Behörde nicht zuzurechnen war, war die diesbezügliche Beschwerde ebenfalls mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen.

6. Da sohin insgesamt die Beschwerde des Bf unbegründet war, war diese abzuweisen; auch sein Kostenersatzantrag war abzuweisen.

7.1. Gemäß § 79a AVG steht nur der Partei Kostenersatz zu, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegt. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Bf nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten.

7.2. Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß § 79a AVG iVm den Bestimmungen der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Ersatz für a) Aktenvorlageaufwand (§ 1 Z3: 565 S), b) Schriftsatzaufwand (§ 1 Z4: 2.800 S) und c) Verhandlungsaufwand (§ 1 Z5:

3.500 S, insgesamt sohin 6.865 S) dem Bf aufzuerlegen und der belangten Behörde zugunsten des Bundes zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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