Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420103/23/Schi/Km

Linz, 07.08.1996

VwSen-420103/23/Schi/Km Linz, am 7. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde der B. S., .................., ..............., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B. J. W. und Dr. C. M. S., ..................., ................... wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme am 11.3.1996 im Bereich der ............ Traunkraftwerk L. durch Organe der Bundesgendarmerie in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, zu Recht erkannt:

I. Es wird festgestellt, daß das Verfahren infolge der Zurückziehung der Beschwerde als eingestellt gilt.

II. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde zugunsten des Bundes Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 3.365 S binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§ 67 c Abs.3 iVm § 79a Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995; zu II.: § 79a AVG iVm § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 9.4.1996 hat die Beschwerdeführerin (Bf), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. W., Beschwerde wegen ihrer Festnahme am 11.3.1996 im Bereich der .............. Traunkraftwerk L. erhoben.

Mit Verfügung vom 18.6.1996 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerdesache für 10.7.1996 unter Ladung verschiedener Zeugen anberaumt. Mit Schreiben vom 21.6.1996 hat die Bf eine Vertagungsbitte gestellt, der insofern entsprochen wurde, als die anberaumte Verhandlung mit Verfügung vom 1.7.1996 abberaumt wurde.

2. Mit Schriftsatz vom 2. August 1996 hat die Bf erklärt, daß sie ihre Maßnahmenbeschwerde zurückzieht.

3. Es war daher im Sinne des § 67c Abs.3 AVG das diesbezügliche Verfahren einzustellen. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Mehrparteienverfahren (vgl. § 67c Abs.5 AVG) handelt, war diese Einstellung im Wege eines Bescheides zu verfügen.

4. Zur Kostenentscheidung:

4.1. Gemäß § 79a AVG (idF BGBl.Nr. 471/1995, welches mit 1.1.1996 in Kraft getreten ist) hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (Abs.1).

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs.3).

Zufolge Abs.4 dieses Paragraphen gelten als Aufwendungen gemäß Abs.1:

1. Die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand.

Gemäß § 79a Abs.6 AVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

4.2. Gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995), wurden Pauschbeträge u.a. für den Vorlageaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von 565 S (§ 1 Z3) und für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von 2.800 S (§ 1 Z4) festgelegt. Es war daher der beantragte Vorlage- und Schriftsatzaufwand spruchgemäß in der Höhe von insgesamt 3.365 S der belangten Behörde zugunsten des Bundes, für den der unabhängige Verwaltungs senat funktionell eingeschritten ist, zuzuerkennen.

4.3. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 idgF Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises mit einer festen Gebühr von 120 S zu vergebühren sind. Da die Eingabe vom 2.8.1996, mit der die Maßnahmenbeschwerde zurückgezogen wird, nicht mit einer 120 S Bundesstempelmarke versehen war, wird darauf hingewiesen, daß eine 120 S Bundesstempelmarke innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses dem O.ö. Verwaltungssenat nachzureichen wäre, widrigenfalls eine Mitteilung an das Finanzamt für Gebühren- und Verkehrssteuern gemacht werden müßte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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