Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420113/15/Schi/Km

Linz, 31.10.1996

VwSen-420113/15/Schi/Km Linz, am 31. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde der I S wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verhaftung am 26.6.1996 durch Organe der BPD Linz aufgrund eines richterlichen Haftbefehles des Landesgerichtes Linz, zu Recht erkannt:

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kostenersatzantrag der Bundespolizeidirektion Linz wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c und § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 273 ABGB.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 3.8.1996 hat die Beschwerdeführerin (Bf) eine Maßnahmebeschwerde gemäß § 67a Abs.1 Z2 AVG wegen Verhaftung bzw. Bedrohung durch die Bundespolizeidirektion Linz am 26.6.1996 eingebracht.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 27.9.1996 eine Gegenschrift erstattet und darauf hingewiesen, daß die gegenständliche Verhaftung in Vollziehung eines gerichtlichen Haftbefehles durchgeführt worden war, weshalb der Antrag gestellt wurde, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen bzw.

abzuweisen.

3. Aus dem eingeholten Gerichtsakt Zl. 1/St.5773/95 bzw.

18Ur 323/95, 18Vr 2344/95, geht eindeutig hervor, daß die diesbezügliche Verhaftung aufgrund eines richterlichen Haftbefehles des Landesgerichtes Linz erfolgt ist; weiters war dem Gerichtsakt zu entnehmen, daß für die Bf mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz (Abteilung 4) vom 19.3.1996 gemäß § 273 ABGB Herr Dr. C R, Rechtsanwalt in L bestellt worden ist; diese Bestellung zum Sachwalter wurde gemäß § 273 Abs.

3 Z 2 ABGB auf die Besorgung folgender Angelegenheiten erstreckt, nämlich auf die Vertretung vor Ämter, Behörden und Gerichten.

4. Mit h. Schreiben vom 18.10.1996, VwSen-420113/10/Schi/Ka, wurde daher der gegenständliche Sachverhalt dem Sachwalter mitgeteilt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 25.10.1996, AZ H/705/1, dem O.ö. Verwaltungssenat mitgeteilt, daß er die Erhebung der Maßnahmebeschwerde durch die Bf nachträglich nicht genehmigt.

5.1. § 9 AVG bestimmt, daß die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.

Vermag zufolge § 273 Abs.1 ABGB eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.

Gemäß § 273a Abs.1 erster Satz ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

5.2. Dies bedeutet, daß solange die Sachwalterschaft aufrecht besteht, die behinderte Person der Genehmigung aller in den Wirkungskreis des Sachwalters fallenden Handlungen bedarf (22.4.1986 NZ1986, 231). Wurde ein Sachwalter für einzelne Angelegenheiten (wie im vorliegenden Fall ausdrücklich für Vertretung vor Ämter, Behörden und Gerichten) eines Behinderten bestellt, so ist dieser insoweit prozeßunfähig (vgl. Walter/Mayr, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, RZ 134; Zierl, JBl. 1985, 76).

5.3. Es war daher im Sinne des § 67c Abs.3 AVG die vorliegende Beschwerde als ursprünglich nicht eingebracht anzusehen und somit das Verfahren einzustellen.

6.1. Zum Kostenersatzantrag der Bundespolizeidirektion Linz ist festzustellen, daß sich aus § 79a Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 ergibt, daß die obsiegende Partei lediglich dann Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat die Beschwerde zurückgezogen wird.

6.2. Im vorliegenden Fall kann von einer Zurückziehung der Beschwerde im Sinn des § 79a AVG deshalb nicht ausgegangen werden, weil - wie oben ausgeführt - die gegenständliche Beschwerde infolge der Nichtgenehmigung des Sachwalters von vornherein mangels Prozeßfähigkeit der Bf als nicht eingebracht anzusehen war. Der Kostenersatzantrag der Bundespolizeidirektion Linz mußte daher abgewiesen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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