Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420115/2/Wei/Bk

Linz, 10.09.1996

VwSen-420115/2/Wei/Bk Linz, am 10. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Beschwerde der M, S und M, G, sowie der nachstehend genannten 21 weiteren Beschwerdeführer, alle vertreten durch M, und zwar:

C, beide M, W, A, Mag. J K, Ing. G, S, D, S, Mag. U, R, W, T, alle S, Dr. W B, G, S, M, A, E, A, B, T, A M, K G, W, G, M, P, H, M, E, A, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verweigerung des Zutritts zu einer am 1. Juli 1996 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am Betriebsgelände der L durchgeführten Augenscheinsverhandlung betreffend Änderungen einer gewerberechtlichen Betriebsanlage den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; § 67c Abs 4 und § 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführer haben in der vorliegenden Beschwerde unter Vorlage von zwei Urkunden im wesentlichen folgenden Sachverhalt vorgebracht:

1.1. Mit Kundmachung vom 4. Juni 1996, Zl.

Ge20-13-56-01-1996, hat die belangte Behörde aus Anlaß einer von der X Ges.m.b.H. in L beantragten Änderung der mit Bescheid vom 4. Dezember 1995 genehmigten Betriebsanlage zur Erzeugung von Xylose eine Augenscheinsverhandlung für Montag, den 1. Juli 1996, 09.00 Uhr, Treffpunkt Besprechungszimmer der L AG, anberaumt. Die Kundmachung erfolgte beim Marktgemeindeamt L, wo auch die Pläne und sonstige Behelfe zur Einsichtnahme aufgelegt waren.

Die Beschwerdeführer wollten nach ihrem Vorbringen diese Augenscheinsverhandlung besuchen und Einwendungen zum Schutz ihrer subjektiven Rechte erheben. Da sich der Verhandlungsort am Werksgelände der L AG befand, waren die Beschwerdeführer der Zutrittskontrolle durch den Werksschutz der L AG unterworfen. Als sich die Beschwerdeführer am 1.

Juli 1996 um 09.00 Uhr Zutritt verschaffen wollten, teilten ihnen Organe des Werksschutzes mit, daß sie gemäß einer Anweisung des Verhandlungsleiters der belangten Behörde, und zwar des Hofrats Dr. O, nicht zutrittsberechtigt wären, weil nur persönlich geladene Parteien den Zutritt hätten. Da die Beschwerdeführer auf den Zutritt bestanden, erschien in der Folge Hofrat Dr. O am Ort der Zutrittskontrolle. Er erklärte den versammelten Beschwerdeführern, daß sie kein Recht auf Zutritt und Teilnahme an der Augenscheinsverhandlung hätten, weil ihnen keine Parteistellung zukäme. Obwohl der Verhandlungsleiter auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen worden wäre, hätte dieser auf seinem Standpunkt beharrt. Er hätte daher als das handelnde Organ der belangten Behörde unter Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ohne gesetzliche Ermächtigung den Beschwerdeführern den Zutritt zur Augenscheinsverhandlung verwehrt.

1.2. Die erstgenannte Beschwerdeführerin M bat den Verhandlungsleiter über seine Weigerung eine schriftliche Ausfertigung anzufertigen. Die Verweigerung des Zutritts am 1. Juli 1996 um 09.30 Uhr hielt der Verhandlungsleiter der belangten Behörde in einem irrtümlich mit 1. Juli 1995 statt 1996 datierten Schreiben zur Zahl Ge20-13-56-02-1996, das der Beschwerdeschrift angeschlossen wurde, wie folgt fest:

"Sehr geehrte Frau K! Zunächst wird festgehalten, daß am heutigen Tage eine gewerbebehördliche Verhandlung betreffend die beantragten Änderungen der genehmigten X stattfindet. Aus diesem Anlaß sind Sie und 15 weitere Personen zum Haupteingang der L Aktiengesellschaft gekommen und haben die Zulassung zu der für heute anberaumten gewerbebehördlichen Verhandlung beantragt.

Seitens des Unterzeichneten als verantwortlicher Verhandlungsleiter wurde Sie darauf aufmerksam gemacht, daß Sie und die miterschienen Personen keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren besitzen. Beim gegenständlichen gewerbebehördlichen Verfahren handelt es sich um ein Parteienverfahren und nicht um ein Ediktalverfahren. Aus diesem Grunde wurde die erschienene Personengruppe nicht zur Verhandlung zugelassen.

Aufgrund dieser behördlichen Entscheidung wurde seitens der Eigentümervertreter der L Aktiengesellschaft dieser Personengruppe das Betreten des Betriebsgeländes ausdrücklich untersagt. Sie erklärten gegenüber dem Unterzeichneten, daß Sie bzw. die Personengruppe keinesfalls freiwillig das Betriebsgelände verlassen werden, sondern nur unter behördlichem Zwang.

Hiezu wird festgestellt, daß das Betreten des Betriebsgeländes zunächst in der Kompetenz des Eigentümers gelegen ist. Bei zwangsweiser Besetzung wären die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes anzuwenden.

Für den Bezirkshauptmann:

Dr. O " 1.3. Zu der im zitierten Schreiben erwähnten Gruppe von insgesamt lediglich 16 Personen erläutert die Beschwerde, daß sich die nunmehrige Anzahl von 23 betroffenen Beschwerdeführern daraus ergebe, daß die Beschwerdeführerin M einige Vollmachten für den Besuch der Augenscheinsverhandlung hatte. Gegen dieses Schreiben des Verhandlungsleiters hätten die Beschwerdeführer 1 bis 21 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und auch nachträglich Einwendungen im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1994 erhoben. Die Beschwerdeführer 22 und 23 hätten weder nachträgliche Einwendungen noch eine Berufung eingebracht.

2. Die sehr weitläufige Beschwerde führt begründend u.a.

aus, daß die Beschwerdeführer unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, daß ihnen ein uneingeschränktes Recht auf Zutritt zur Augenscheinsverhandlung zustünde. Natürlich hätten sie sich irgendwann entfernen müssen. Den Zutritt zur Augenscheinsverhandlung hätten sie sich nur durch strafbare Handlungen verschaffen können. Aus dem Entfernen könne nicht geschlossen werden, daß sie die Verweigerung mit Zustimmung zur Kenntnis genommen hätten. Die Beschwerdeführer vertreten zusammengefaßt den Standpunkt, daß sie zunächst als Beteiligte gemäß § 8 AVG an der öffentlich kundgemachten Augenscheinsverhandlung hätten teilnehmen dürfen, um dann gemäß § 356 Abs 3 GewO 1994 durch die Erhebung von Einwendungen die Parteistellung zu erlangen. Für den Ausschluß von der kundgemachten Augenscheinsverhandlung wegen fehlender Parteistellung gäbe es keine rechtliche Handhabe, was die Beschwerde in der Folge durch Literaturund Judikaturzitate zu belegen versucht.

Im Ergebnis wird beantragt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand wiederherzustellen, also die Augenscheinsverhandlung neuerlich kundzumachen und durchzuführen und den Beschwerdeführern den uneingeschränkten Zutritt zur Erhebung von Einwendungen zu gewähren. Außerdem wird der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten im Ausmaß von S 115.000,--, wobei jeder Beschwerdeführer einen Anteil von S 5.000,-- hätte, begehrt. Dieser Betrag wäre gerechtfertigt, weil ein Rechtsanwalt S 150.000,-zuzüglich MwSt (Wertbemessung: S 2,5 Millionen nach § 5 Z 14 lit a AHR) hätte ansprechen können und die Beschwerdeführer erhebliche Eigenleistungen erbracht und Barauslagen gehabt hätten. Außerdem wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne des § 67d AVG beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint. Da die gemeinsame Beschwerde schon nach der Aktenlage zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985; VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

Auch Zwangsmaßnahmen sind kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977). Die Maßnahmenbeschwerde ist nämlich bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf, mit dem Rechtsschutzlücken geschlossen werden (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74). Der Begriff der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat durch die B-VG-Novelle 1988, die gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern für zuständig erklärt hat, keine Änderung erfahren (vgl etwa VfGH 28.2.1994, B 1281/93-9; VwGH 14.4.1993, 93/18/0108).

4.2. Zunächst ist den Beschwerdeführern wie bereits in den durch die h. Beschlüsse vom 15. Februar 1996, VwSen-420093/2/Gf/Km, und vom 28. März 1996, VwSen-420100/2/Gf/Km, zurückgewiesenen vergleichbaren Beschwerdefällen auch im gegenständlichen Fall entgegenzuhalten, daß selbst nach ihrem eigenen Vorbringen keine verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wurde. Auch wenn sie nur unter Protest zur Kenntnis nahmen, daß sie an der Augenscheinsverhandlung nicht teilnehmen durften, haben sie sich nach einiger Zeit vom Ort der Zutrittskontrolle entfernt, ohne daß es zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen wäre. Außerdem war es zunächst Sache des Liegenschaftseigentümers, der L AG, das Betreten des Betriebsgeländes zu erlauben oder zu verbieten und in weiterer Folge durch private Organe des Werksschutzes gewaltsam zu verhindern. Auf dieses Verhalten des Eigentümers hatte der behördliche Verhandlungsleiter nur indirekten Einfluß, indem er über die Parteistellung und das davon abgeleitete Teilnahmerecht an der Augenscheinsverhandlung entschied. Von unmittelbarer Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann dabei noch keine Rede sein.

4.3. Im übrigen verkennen die Beschwerdeführer abermals, daß eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG nur einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt.

Im gegebenen Fall könnten die Beschwerdeführer die strittige Frage ihrer Parteistellung im Verwaltungsverfahren austragen. Sie können grundsätzlich auch als (bewußt) übergangene Parteien die Zustellung des Bescheides der Gewerbebehörde über die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage begehren und dagegen Berufung mit der Begründung einbringen, daß ihnen die Parteistellung sowie die Teilnahme an der Augenscheinsverhandlung zu Unrecht verweigert worden wäre (vgl näher zum Ganzen Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 224 f, Anm 6 zu § 37 AVG). Auch ein über Antrag ergehender Feststellungsbescheid über die Parteistellung erscheint zulässig (vgl Hauer/Leukauf, aaO, 108, E 43 und E 44a zu § 8 AVG).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besteht nur für Parteien, nicht aber für Beteiligte ein Teilnahmerecht an einer gewerbebehördlichen Augenscheinsverhandlung. Die Stellung als bloß Beteiligter ist ohne rechtliche Bedeutung.

Verfahrensrechte kommen nur Parteien zu. Nur über die strittige Parteistellung hat die Behörde auch förmlich abzusprechen (vgl Hauer/Leukauf, aaO, 100 ff, Anm 3, 7 und 8 zu § 8 AVG). Die Beschwerdeführer übersehen auch, daß der behördliche Verhandlungsleiter bei Vornahme eines Augenscheines verpflichtet ist, Kunst-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und Verletzungen zu verhindern (vgl § 40 Abs 2 AVG).

Nach der Sondervorschrift des § 356 Abs 2 GewO 1994 können sogar Nachbarn und damit Parteien von der Besichtigung der Anlage ausgeschlossen werden, wenn es der Genehmigungswerber nicht gestattet und die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben ist. Schon diese kurzen Überlegungen zeigen, daß Beteiligte, denen nicht einmal Parteistellung zukommt, an einer gewerbebehördlichen Augenscheinsverhandlung nicht teilnehmen dürfen. Es handelt sich dabei auch nicht um ein volksöffentliches Verfahren. Sämtliche entgegenstehenden Ausführungen der Beschwerde verkennen diese Rechtslage.

Schließlich vermengen die Beschwerdeführer teilweise auch die Begriffe Parteistellung und Präklusion. Die Sondervorschrift des § 356 Abs 3 GewO 1994 stellt für die Parteistellung auf die Erhebung von Einwendungen spätestens bei der Augenscheinsverhandlung ab. Das schließt aber nicht aus, daß schon vor der Augenscheinsverhandlung aufgrund der öffentlich aufgelegten Pläne und Projektsunterlagen schriftliche Einwendungen zur Wahrung der Parteistellung erhoben werden können. Außerdem darf nach § 356 Abs 3 Satz 2 GewO 1994 jener Nachbar, der ohne sein Verschulden gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, seine Einwendungen gegen die Anlage auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen, wobei solche Einwendungen binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses einzubringen sind. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates wäre auch die Nichtzulassung zu einer Augenscheinsverhandlung ein solches unverschuldetes Hindernis.

Die obigen Ausführungen zeigen, daß die Beschwerdeführer in der Lage wären, die im gegenständlichen Fall strittigen Umstände im gewerbebehördlichen Verwaltungsverfahren auszutragen. Daraus folgt jedenfalls die Unzulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde.

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 79a AVG zugunsten des Bundes als des Rechtsträgers, für den die belangte Behörde im Gewerbeverfahren funktionell eingeschritten ist, war nicht zu treffen, weil die gegenständliche Beschwerde schon aufgrund des erstatteten Vorbringens ohne weiteres Verfahren und damit ohne notwendigen Kostenaufwand der belangten Behörde zurückgewiesen werden konnte. Den Beschwerdeführern waren mangels erfolgreicher Beschwerde selbstverständlich keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß



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