Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420120/8/Schi/Km

Linz, 27.02.1997

VwSen-420120/8/Schi/Km Linz, am 27. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des J S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A K, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Blutabnahme in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am 27.8.1996 um 22.50 Uhr im Ortschaftsgebiet T, Gemeinde L, im Bereich der Eisenbundesstraße durchgeführte Blutabnahme als rechtswidrig festgestellt.

II. Der weitere Antrag auf Rechtswidrigerklärung der Anordnung der Verwertung dieser Blutprobe am 28.8.1996 wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

III. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von insgesamt 8.520 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. Der Aufwandersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.:

Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.

51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995; § 5 Abs.6 StVO 1960 sowie Art.8 MRK.

zu II.:

§ 67a Abs.1 Z2 iVm § 67c Abs.4 und § 67d Abs.1 AVG.

zu III.:

§ 79a AVG iVm § 1 Z1 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.

855/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Eingabe vom 7.10.1996, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 10.10.1996, ergänzt durch Schriftsatz vom 10.2.1997 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) neben der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Feststellung, daß die am 27.8.1996 um 22.50 Uhr im Ortschaftsgebiet T, Gemeinde L, im Bereich der Eisenbundesstraße durch die von einem Organ der Straßenpolizei (RI H vom GPK T) angeordnete und vom praktischen Arzt Dr. B S aus T durchgeführte Blutabnahme im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung seines Privatlebens (Art.8 Abs.1 MRK) und in seinem Recht, daß unter Verletzung dieses Rechtes (entgegen § 5 Abs.6 StVO) zustandegekommene Blutproben nicht verwertet werden dürfen, durch die Anordnung der Verwertung der Blutprobe am 28.8.1996 durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, verletzt worden ist.

Weiters sollten dem Bf zu Handen seines Vertreters die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von 8.453,33 S (Schriftsatz vom 7.10.1996) und von 8.400 S (Schriftsatz vom 10.2.1997) ersetzt zu werden.

1.2. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, der Bf habe am 27.8.1996 gegen 22.15 Uhr im Zuge eines Verkehrsunfalles auf der Eisenbundesstraße im Ortschaftsgebiet T (Gemeinde L) ua schwere Kopfverletzungen erlitten, und er habe sich in einem schlechten Allgemeinzustand befunden. Im Zuge der medizinischen Erstversorgung durch den Arzt Dr. B S und dem anschließenden Transport im Notarztwagen ins LKH Steyr sei der Bf nicht orientiert gewesen. Es habe deshalb auch eine allfällige Zustimmung oder Verweigerung der Blutabnahme von ihm nicht erlangt werden können; dennoch sei dem Bf gegen 22.50 Uhr noch im Notarztwagen an der Unfallstelle vom behandelnden Arzt Dr.

Bernhard Schleyer über Anweisung bzw. Ersuchen des RI E H vom GPK T Blut abgenommen worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt keinerlei objektive Anhaltspunkte für das vorangehende Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Bf vorgelegen seien.

Am 28.8. um 10.35 Uhr sei von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die Weisung gegeben worden, die Blutuntersuchung, auch wenn das Ergebnis möglicherweise als Beweismittel nicht gewertet werden könne, durchführen zu lassen, anstatt sie zu vernichten.

1.3. Zur Beschwerdelegitimation führt der Bf an, daß der Bf von der Blutabnahme selbst keine Kenntnis hatte; erst durch Akteneinsichtnahme am 19.9.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land habe er davon Kenntnis erlangt, weshalb die sechswöchige Beschwerdefrist gewahrt sei.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen und der belangten Behörde den Aufwandersatz für Aktenvorlage, Schriftsatz und Verhandlung zuzusprechen.

Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Bf aus dem Umstand, daß in der Niederschrift vom 2.9.1996 ein Hinweis auf das Lenken des Kfz durch den Bf enthalten sei, der Bf offensichtlich schließe, daß vorher nicht erhoben worden sei, wer die Lenker der am Unfall beteiligten Fahrzeuge gewesen seien. Diese Behauptung könne der Bf wohl selbst nicht glauben, denn selbstverständlich stellten die Gendarmeriebeamten sofort an der Unfallstelle fest, wer die Lenker gewesen seien. Im gegenständlichen Fall habe es keine Zweifel gegeben, daß der Bf der Lenker eines unfallbeteiligten Fahrzeuges gewesen sei. Auch in weiterer Folge habe es für die Behörde keinen Zweifel gegeben, daß der Bf ein Fahrzeug gelenkt habe.

2.2. Zur Behauptung des Bf, daß die Blutabnahme gesetzlos gewesen sei, wird darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs.6 StVO gegeben gewesen seien, da der Bf zweifellos ein Fahrzeug gelenkt habe und es aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei, seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

2.3. Zum behaupteten Verwertungsverbot führt die belangte Behörde aus, daß nach dem diesbezüglichen Erkenntnis des VwGH vom 15.5.1981 die Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden dürfen, daß die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs.6 StVO verstoßen habe. Die Untersuchung des abgenommenen Blutes sei keine Verwertung im Verwaltungsstrafverfahren. Eine Verwertung würde erst vorliegen, wenn der festgestellte Blutalkoholwert dem Bf im Verwaltungsstrafverfahren vorgehalten werden würde.

2.4. Insofern der Bf behauptet, daß die Blutabnahme durch den Arzt Dr. B S gesetzwidrig gewesen sei, weil sie entgegen § 5 Abs.7 StVO nicht durch den diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt worden sei, wurde darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall § 5 Abs.7 StVO nicht anzuwenden sei, da der Bf nicht in eine öffentliche Krankenanstalt gebracht worden sei; Dr. S sei am 27.8.1996 als Vertreter des Gemeindearztes tätig gewesen und somit im öffentlichen Sanitätsdienst gestanden.

3. Dagegen hat der Bf mit Schriftsatz vom 10.2.1997 Replik erstattet und mit weiteren Argumenten die ursprüngliche Beschwerde aufrechterhalten.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in die Schriftsätze der Parteien.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist bzw. der weitere Antrag des Bf zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 67d Abs.1 AVG) und der diesbezügliche Antrag des Bf abzuweisen.

5. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender entscheidungserhebliche Sachverhalt:

5.1. Am 27.8.1996 ist der Bf mit seinem Kraftfahrzeug Mitsubishi Pajero, Kennzeichen , in dem sich weiters sein Arbeitnehmer A H befand, auf der Eisenbundesstraße im Ortschaftsgebiet T, Gemeinde L, Richtung R, gefahren. Vor Antritt der Fahrt hat der Bf im Gasthaus M in T etwa zwischen 14.30 Uhr und 22.00 Uhr verschiedene Getränke, darunter auch alkoholische Getränke zu sich genommen. Im Bereich Strkm 43,534, in einer Richtung R unübersichtlichen, langgezogenen Rechtskurve ist es zu einer Kollision mit dem entgegenkommenden Kombi Toyota Corolla Kennzeichen , gelenkt von Ing. J Z gekommen. Bei dem Verkehrsunfall wurde der Bf und sein Beifahrer A H verletzt.

5.2. Beim Bf war der Verdacht auf Alkoholbeeinträchtigung aufgrund seiner Atemluft gegeben; aufgrund seiner Kopfverletzung bzw. seines Allgemeinzustandes (unorientiert mit reduzierter Bewußtseinslage) war ein Alkomattest nicht möglich. Aus diesem Grund wurde der mit der Notversorgung betraute Arzt Dr. B S von einem Gendarmeriebeamten des GP T zur Durchführung einer Blutabnahme aufgefordert bzw.

ersucht. Eine Zustimmung zur Blutuntersuchung des Bf konnte wegen seiner Kopfverletzung und Nichtorientiertheit nicht erlangt werden; ebenso erfolgte aus dem gleichen Grund keine (ausdrückliche) Verweigerung. Es wurde deshalb die Blutabnahme im Notarztwagen zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes durchgeführt. Die Blutuntersuchung ergab einen Alkoholgehalt von 1,93 Promille.

5.3. Am 28.8.1996 um 10.35 Uhr wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land bezüglich der Blutuntersuchung der Auftrag erteilt, die Blutuntersuchung durchführen zu lassen, auch wenn das Ergebnis möglicherweise als Beweismittel nicht gewertet werden könne.

5.4. Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Gendarmerieanzeige vom 5.9.1996, GZ: P-372/96 des GP T an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, weiters aus dem übrigen Akteninhalt und auch aus den Ausführungen der belangten Behörde und schließlich - bis auf die Bestreitung der Lenkereigenschaft des Bf - auch aus der Beschwerde des Bf.

6. In rechtlicher Hinsicht hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die behauptete Rechtsverletzung muß zumindest möglich sein.

Sie kann sich im Hinblick auf die Vermeidung von Rechtsschutzlücken nicht nur auf die Verletzung einfachgesetzlicher Rechte, sondern auch auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beziehen (vgl näher Mayer, in Walter [Hrsg], Verfassungsänderungen 1988 [1989], 99; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. A [1995], Rz 548/21; dieselben, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. A [1992], Rz 927/12). Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine umfassende Kompetenz zur Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts. Er ist nicht an die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe gebunden (vgl Walter/Mayer, Verwaltungverfahrensrecht, 6. A, Rz 548/22 und 548/24).

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985; VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

Auch Zwangsmaßnahmen sind kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977). Die Maßnahmenbeschwerde ist nämlich bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf, mit dem Rechtsschutzlücken geschlossen werden (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichts- barkeit [1983], 74).

Der Begriff der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat durch die B-VG-Novelle 1988, die gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern für zuständig erklärt hat, keine Änderung erfahren (vgl etwa VfGH 28.2.1994, B 1281/93-9; VwGH 14.4.1993, 93/18/0108).

6.2. Gemäß Art.8 MRK hat jederman auf Achtung seines Privatund Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Abs.1).

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Abs.2).

Im Hinblick auf diese in Art.8 Abs.2 MRK normierten Eingriffsschranken hat die Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.6 StVO angeordnet, daß an Personen, die gemäß Abs.5 Z2 (also solchen, bei denen eine Atemluftuntersuchung aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war) zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen ist; die Betroffenen haben eine Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Wer sich aber bei Vorliegen der im § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen begeht zufolge § 99 Abs.1 lit.c StVO eine Verwaltungsübertretung.

6.3. Zu der vorliegenden Problematik hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6.12.1988, B 1092/87, unter anderem ausgeführt:

"Daß für eine zwangsweise, trotz Weigerung der betroffenen Person von der Behörde veranlaßte Blutabnahme § 5 Abs.6 StVO keine hinreichende Rechtsgrundlage bildet, ergibt sich aber auch systematisch besehen aus dem Charakter dieser Verfassungsbestimmung als Ausnahmevorschrift zu Art.90 Abs.2 B-VG. Jeder gegen einen Beschuldigten gerichtete behördliche Eingriff, der diesen unter Strafsanktion verpflichtet, an der Wahrheitsfindung durch ein mündliches Geständnis oder dergestalt mitzuwirken, daß er seinen Körper für medizinische Eingriffe, mit anderen Worten als Beweismittel (gegen sich selbst), zur Verfügung stellt, widerspricht dem Anklageprinzip. Mit Rücksicht auf diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz mußte der Verfassungsgesetzgeber § 5 Abs.6 StVO als Verfassungsbestimmung beschließen und bezeichnen, um damit zum Zwecke der erleichterten strafrechtlichen Verfolgung von Verkehrsdelikten eine Ausnahmebestimmung zu schaffen.

Ist jedoch eine zwangsweise Blutabnahme ohne Einwilligung des Betroffenen aufgrund des § 5 Abs.6 iVm Art.90 Abs.2 B-VG ausgeschlossen, so kommt eine Blutabnahme bei bewußtlosen Personen unter Berufung auf diese Rechtsvorschrift von vornherein nicht in Betracht.

Wenn § 5 Abs.6 StVO zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung festlegt, sich einer Blutabnahme zu unterziehen und im Verein mit § 99 Abs.1 lit.c StVO für den Fall der Verletzung dieser Pflicht eine Verwaltungsstrafe vorsieht, ohne jedoch die Verwaltungsbehörde zum Zwecke der Blutabnahme mit direkten Zwangsbefugnissen auszustatten, scheidet eine Blutabnahme bei bewußtlosen Personen schon deswegen aus, weil bei diesen eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutalkoholfeststellung von vornherein lediglich als unmittelbare behördliche Zwangsmaßnahme denkbar und möglich ist. Auch eine andere gesetzliche Grundlage für eine behördliche Blutabnahme bei Bewußtlosen zum Zweck der Blutalkoholbestimmung ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorhanden. Der Eingriff war gesetzlos und verletzte den Bf in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art.8 Abs.1 MRK." 6.4. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, daß der Bf so schwer verletzt war, daß er aufgrund seiner Kopfverletzungen und seines Allgemeinzustandes unorientiert war mit reduzierter Bewußtseinslage, sohin nicht dispositionsfähig war; aus diesem Grund konnte - wie in der Gendarmerieanzeige selbst ausdrücklich angeführt worden ist - weder eine Zustimmung noch eine Verweigerung zur Blutabnahme erfolgen. Da weiters bei einer Verweigerung bzw. Nichtzustimmung zur Blutabnahme letztere nicht mit direkten Zwangsmitteln (zwangsweise Blutabnahme - siehe insbes. das obzit. Erk. des VfGH) durchgesetzt werden kann, sondern lediglich indirekt, nämlich im Falle der Verweigerung durch eine entsprechende Verwaltungsstrafe (vgl. § 99 Abs.1 lit.c StVO) sanktioniert ist, war die gegenständlich erfolgte Blutabnahme im Sinne der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesetzlos und verletzte den Bf in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art.8 Abs.1 MRK.

6.5. Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, daß die belangte Behörde zwar zu Recht davon ausgehen konnte, daß der Bf verdächtig war, in alkoholisiertem Zustand sein Kraftfahrzeug gelenkt (die diesbezügliche Bestreitung bzw.

vom Bf angedeutete Version des Lenkens durch irgendeine andere Person erscheint völlig frei erfunden und unlogisch) und dabei einen Verkehrsunfall verursacht zu haben; sie war aber angesichts der strengen (verfassungs)gesetzlichen Vorgaben nicht berechtigt, beim Bf eine Blutabnahme durchzuführen, auch wenn dieser nicht bewußtlos gewesen ist (vgl. Zeugenniederschrift vom 18.10.1996, RI Erwin Hochrieser), zumal keine ausdrückliche Zustimmung des Bf zur Blutabnahme bestand und eine Blutabnahme nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, sondern nur mittelbar im Wege eines nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens (vgl dazu aber auch das h. Erkenntnis vom 4.9.1996, VwSen-103903/2/Sch/Rd, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der StVO 1960 und Aufhebung des Spruchpunktes 2 des Straferk. der BH Steyr-Land vom 8.7.1996 und dazu das Erk. des VwGH vom 24.1.1997, Zl. 96/02/0479).

7. Der weitere Antrag des Bf auf Rechtswidrigkeitserklärung der Anordnung der Verwertung der Blutprobe am 28.8.1996 durch die belangte Behörde war hingegen im Hinblick auf die oben unter Punkt 6.1. angeführte Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, zumal hier eine Rechtsverletzung des Bf schon begrifflich ausgeschlossen scheint, weil diesbezüglich ihm gegenüber keinerlei Zwang ausgeübt werden konnte. Selbst wenn man (hypothetisch) in der Anordnung eine Zwangsmaßnahme erblickte, wäre sie dennoch kein tauglicher Beschwerdegegenstand, weil sie ausschließlich im Verwaltungsstrafverfahren zu bekämpfen ist (vgl. oben Pkt.6.1.).

8.1. Gemäß § 79a AVG idF des Bundesgesetzes BGBl.Nr.

471/1995, welches mit 1.1.1996 in Kraft getreten ist, hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, dann ist der Bf die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs.2). Als Aufwendungen gemäß Abs.1 gelten Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Bf aufzukommen hat und die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand (Abs.4). Aufwand ist auf Antrag der Partei zu leisten.

8.2. Gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS), BGBl.Nr. 855/1995, wurde ein Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand des Bf als obsiegender Partei in Höhe von 8.400 S festgelegt. Dieser Pauschbetrag zuzüglich der Stempelgebühr von 120 S war dem Bf spruchgemäß zuzuerkennen.

Das Mehrbegehren (hinsichtlich des zweiten Schriftsatzes vom 10.2.1997) war hingegen abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand pauschaliert, somit unabhängig davon ist, wie viele Schriftsätze der Bf einbringt. Ebenso war der Ersatzanspruch der belangten Behörde abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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