Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420121/9/Schi/Km

Linz, 12.12.1996

VwSen-420121/9/Schi/Km Linz, am 12. Dezember 1996 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des J R, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme und nachfolgende Anhaltung durch Organe der Bundesgendarmerie in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn beschlossen:

Es wird festgestellt, daß das Verfahren infolge der Zurückziehung der Beschwerde als eingestellt gilt.

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt beim O.ö.

Verwaltungssenat am 28.10.1996, hat der Beschwerdeführer (Bf) gegen das Vorgehen von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens "N" (richtig wohl: N) am 2.10.1996 "protestiert" bzw. seine Empörung darüber ausgedrückt. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich, daß er anläßlich einer Präsentation in S um ca. 19.25 Uhr festgenommen und bis etwa 03.00 Uhr nachts angehalten worden ist. Als Zustelladresse für diese Angelegenheit gab der Bf die Anwaltskanzlei Z, K, an.

2. Mit h. Schreiben vom 31.10.1996 wurde dem Bf unter Zurückstellung seiner "Beschwerde" folgender Verbesserungsauftrag erteilt:

I. Der O.ö. Verwaltungssenat bestätigt den Eingang Ihres Schreibens (ohne Datum) betreffend einen Vorfall vom 2.10.1996 und teilt dazu folgendes mit:

Aus Ihrem Schreiben geht lediglich hervor, daß Sie am 2.10.1996 um 19.25 Uhr in S von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens N (richtig wohl: N) letztlich festgenommen und bis ca. 3.00 Uhr angehalten sowie erkennungsdienstlich behandelt wurden. Dagegen protestieren Sie und fordern umgehend die Vernichtung Ihrer Fingerabdrücke und Fotos vor Zeugen.

Dazu ist zunächst zu bemerken, daß dem O.ö. Verwaltungssenat keinerlei Zuständigkeit zur Behandlung eines bloßen Protestes gegen eine Festnahme zukommt. Allerdings besteht die Möglichkeit, eine derartige Festnahme gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG mit Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmebeschwerde) beim unabhängigen Verwaltungssenat zu bekämpfen.

II. Sollten Sie beabsichtigt haben, eine derartige Maßnahmebeschwerde wegen des Vorfalles vom 2.10.1996 beim O.ö. Verwaltungssenat einzubringen, so wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 67c Abs.2 AVG eine derartige Maßnahmebeschwerde folgendes zu enthalten hat:

1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3. den Sachverhalt, 4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6. die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Zufolge § 67c Abs.3 AVG sind Beschwerden, die nicht den Anforderungen des Abs.2 entsprechen, zur Behebung von Mängeln unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

III. Erläuterung:

ad 1. - Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes:

Dieser wurde insofern klar angegeben als Sie mit einer Verhaftung um 19.25 Uhr bzw. Anhaltung bis 03.00 Uhr umschrieben wurde; allerdings wäre der Ort der Verhaftung noch zu präzisieren, durch Angabe der Hausnummer oder des Gasthauses in 5144 S.

ad 2. - zur belangten Behörde: Ihre diesbezügliche Angabe, daß Gendarmen vom Posten "N" Sie verhaftet hätten, dürfte ein Schreibfehler sein; richtig müßte es wohl heißen N, Bezirk Braunau am Inn; als belangte Behörde ergäbe sich sohin die Bezirkshauptmannschaft Braunau.

ad 3. - Sachverhalt: Dieser dürfte ausreichend angegeben worden sein.

ad 4. - Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt: Eine derartige Angabe fehlt weitgehend; die bloße Behauptung, als freier Mensch gegen so ein Vorgehen in einem angeblich demokratischen Staat zu prostetieren, genügt nicht. Hier wäre jedenfalls (mindestens) anzuführen, wodurch welche Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit bzw. allenfalls welche einfachgesetzlichen Bestimmungen (zB. StPO) verletzt worden sind.

ad 5. - Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären: Dieses Begehren fehlt völlig, ein bloßer Protest erfüllt diesen Punkt nicht.

ad 6. - Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 67c Abs.1 AVG sind Maßnahmebeschwerden innerhalb von sechs Wochen beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Diese Frist dürfte vorläufig (vergl. Punkt IV) eingehalten worden sein.

IV. Zu Ihrer Forderung, Ihre Fingerabdrücke und Fotos vor Zeugen zu vernichten, wird bemerkt, daß für einen derartigen Antrag gemäß § 76 Abs.6 Sicherheitspolizeigesetz - SPG die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, 4010 Linz, Nietzschestraße 33, zuständig wäre. Den diesbezüglichen Antrag hätten Sie daher an diese Behörde zu richten.

V. Für den Fall, daß Sie sohin beabsichtigen, Ihre Verhaftung am 2.10.1996 mit Maßnahmebeschwerde zu bekämpfen, werden Sie hiermit aufgefordert, bis längestens 20. November 1996 Ihre "Beschwerde" (ohne Datum eingelangt am 28.10.1996), im Sinne der oben unter Punkt II. dargestellten und erläuterten Rechtslage entsprechend zu verbessern, andernfalls wäre im Sinne des § 67c AVG Ihre Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren somit einzustellen.

Gleichzeitig wird mitgeteilt, daß gemäß § 14 TP 6 Abs.2 Gebührengesetz 1957 idgF Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises einer festen Gebühr von 120 S unterliegen. Der O.ö. Verwaltungssenat ersucht daher, bis zum gleichen Zeitpunkt (20.11.1996) für Ihr Schreiben eine 120 S Stempelmarke nachzureichen.

3. Mit undatierter "Fax-Nachricht" - die jedoch letztlich nicht mittels Telefax, sondern doch im Postweg dem O.ö.

Verwaltungssenat übermittelt worden ist (Postaufgabe am 20.11.1996 beim Postamt S - Liefering; beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt am 21.11.1996) - hat der Bf seine ursprüngliche Beschwerde durch präzisere Angaben in fünf Punkten verbessert, jedoch nicht mehr den ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz beigelegt. Er wurde deshalb mit weiterem h. Schreiben vom 27.11.1996 (im Wege der Anwaltskanzlei Z und K in S) unter anderem aufgefordert, die ursprüngliche Beschwerde bis längstens 10. Dezember 1996 vorzulegen, ansonsten das Verfahren eingestellt werden müßte.

4. Mit Schreiben (Telefax) vom 6.12.1996, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 6.12.1996, haben die Rechtsanwälte Z und K in S, mitgeteilt, daß mit dem Bf kein wie immer geartetes Vollmachtsverhältnis bestehe, weshalb ersucht werde, sämtliche den Bf betreffenden Poststücke diesem direkt zukommen zu lassen. Aufgrund einer telefonischen Mitteilung der angeführten Anwaltskanzlei wurde bestätigt, daß unbeschadet dieses Schreibens das h. Schreiben vom 27.11.1996 (sowie auch das erste h. Schreiben vom 31.10.1996) an den Bf p.A. L R, weitergeleitet worden war.

5. Gemäß § 67c Abs.3 AVG sind Beschwerden, die nicht den Anforderungen des Abs.2 entsprechen, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

6. Da der Bf bis zum angeführten Termin (10.12.1996) bzw.

bis zur Fällung des gegenständlichen Beschlusses die ursprüngliche Beschwerde nicht mehr vorgelegt und somit die diesbezügliche Frist versäumt hat, war infolge der gesetzlichen Fiktion des § 67c Abs.3 AVG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen. Aus diesem Grund war festzustellen, daß das gegenständliche Verfahren als eingestellt gilt.

7. Eine Kostenentscheidung war - weil die Zurückziehung bzw.

Einstellung noch vor Ermittlung eines allfälligen Prozeßgegners (vgl. § 67c Abs.5 AVG), wie ihn § 79a AVG voraussetzt, zu erfolgen hatte - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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