Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420206/2/Gf/Fb VwSen420207/2/Gf/Fb VwSen420208/2/Gf/Fb

Linz, 23.12.1997

VwSen-420206/2/Gf/Fb VwSen-420207/2/Gf/Fb VwSen-420208/2/Gf/Fb Linz, am 23. Dezember 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerden des Y A, des A A, und des T B, alle vertreten durch RA Dr. M F, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Schärding am 28. Oktober 1997 beschlossen:

Die Beschwerden werden mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1.1. Mit einem am 23. November 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Schriftsatz haben die Beschwerdeführer beim Oö. Verwaltungssenat jeweils eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Schärding am 28. Oktober 1997 erhoben.

Darin bringen die Beschwerdeführer vor, daß ihnen anläßlich einer Vorsprache bei der BH Schärding von der zuständigen Sachbearbeiterin mündlich mitgeteilt worden sei, daß ihrem Ansuchen um Zustimmung zur Abnahme der Lenkerprüfung unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache keine Folge gegeben werde.

Dies stelle jeweils eine - im Hinblick auf Art. 7 B-VG verfassungswidrige - Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weshalb die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt wird.

2. Über diese Beschwerden hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist darunter jedoch nur die unmittelbar sanktionsbewehrte Androhung oder die tatsächliche Setzung physischer Zwangsakte zu verstehen; bloße behördliche Mitteilungen sind von diesem Begriff hingegen von vornherein nicht erfaßt (vgl. z.B. VwGH v. 14.12.1993, 93/05/0191, und die Nachweise bei R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Aufl., Wien 1996, RN 610).

Hinzu kommt, daß das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde als ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf eingerichtet wurde, der stets erst dann zum Tragen kommt, wenn keine sonstigen ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 25.4.1991, 91/06/0052).

2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies demnach, daß in der bloßen behördlichen Mitteilung, daß dem Antrag auf Beigebung eines Dolmetschers nicht Folge gegeben werden kann, in Ermangelung jeglichen physischen Zwanges keine "Maßnahme" i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG erblickt werden kann.

Allenfalls könnte sich diese als ein - mündlich verkündeter - Bescheid darstellen, gegen den das ordentliche Rechtsmittel der Berufung zulässig gewesen wäre.

Mangels Erfüllung der zwingenden Formerfordernisse des § 62 Abs. 2 AVG wird man aber wohl vom Vorliegen einer bloß formlosen Absichtserklärung auszugehen haben, sodaß die Beschwerdeführer nunmehr etwa im Wege eines Devolutionsantrages bzw. eines Antrages auf Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides weiterhin auf die förmliche Erledigung ihrer Anträge bestehen können.

3.3. Liegt gegenständlich aber eine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt jedenfalls nicht vor, so waren die auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerden jeweils mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4.1. Nach § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 79a Abs. 3 AVG im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist.

4.2. Im vorliegenden Fall war der belangten Behörde jedoch deshalb kein Kostenersatz zuzusprechen, weil ihr tatsächlich kein Aufwand entstanden ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f