Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420209/14/Kl/Rd

Linz, 23.04.1998

VwSen-420209/14/Kl/Rd Linz, am 23. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des J, wegen Wegweisung und Untersagung der Rückkehr am 26.10.1997 durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand von insgesamt 3.365 S binnen 14 Tagen ab Zustellung zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 79a AVG, § 88 Abs.4 SPG und § 1 Z3 und 4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 4.11.1997, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 26.11.1997, wurde Beschwerde "gemäß § 88 Abs.1 SPG iVm Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67c AVG wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" wegen Wegweisung und Erteilung eines Rückkehrverbotes gemäß § 38a SPG durch Beamte der BPD Linz am 26.10.1997 in 4030 Linz, erhoben. Über Aufforderung hat die BPD Linz als belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt vorgelegt und mit Schriftsatz vom 17.12.1997, P-0143, eine Gegenschrift erstattet. Darin wurde die Abweisung der Beschwerde gegen Zuspruch des Aufwandersatzes für Vorlage- und Schriftsatzaufwand begehrt.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat für den 22. April 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Verfahrensparteien und Zeugen anberaumt. Vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Bf bekannt, daß er von der Beschwerdeeinbringung keine Kenntnis erlangt hatte, das Vollmachtsverhältnis zu seinem Rechtsfreund im Dezember 1997 beendet wurde und er nunmehr die Beschwerde zurückziehe.

Gemäß § 79a Abs.1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde vom Bf vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei (§ 79a Abs.3 AVG). Gemäß § 79a Abs.4 Z3 AVG iVm § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, waren daher der belangten Behörde der Aufwand für die Aktenvorlage in der Höhe von 565 S und der Aufwand für den Schriftsatz in der Höhe von 2.800 S, ds insgesamt 3.365 S, zuzuerkennen.

Der Kostenersatzantrag des Bf war daher abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Zurückziehung der Beschwerde; Aufwandersatz für belangte Behörde

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