Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420217/5/Kl/Rd

Linz, 12.01.1998

VwSen-420217/5/Kl/Rd Linz, am 12. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die "Maßnahmenbeschwerde" der Firma W, beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 10 Abs.1 und 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG sowie § 67c Abs.1 AVG.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 27.11.1997, zur Post gegeben am 9.12.1997 und beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 10.12.1997, wurde durch den oben genannten Einschreiter "Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a BVG" wegen einer Amtshandlung eines Gendarmeriebeamten des Postens Scharnstein am 8.10.1997 um 15.45 Uhr gegen den Lenker J, indem gegen diesen eine Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von 300 S wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 83 lit.2a, b FrG erlassen wurde, erhoben.

Mit dem Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 12.12.1997, VwSen-420217/2/Kl/Rd, zugestellt am 18.12.1997, wurde auf den Mangel einer gültigen schriftlichen Vollmacht hingewiesen und ist die Aufforderung ergangen, binnen einer Woche eine schriftliche Vollmacht nachzureichen, anderenfalls das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Der Aufforderung wurde bis zum 12.1.1998 nicht nachgekommen.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG hat die Behörde dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im übrigen wurde dem Einschreiter auch bereits mitgeteilt, daß gemäß § 67c Abs.1 AVG Maßnahmenbeschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen sind. Weil die angefochtene Amtshandlung am 8.10.1997 gesetzt wurde, war daher die Beschwerdeeingabe mit Postaufgabedatum vom 9.12.1997 verspätet, weil die sechswöchige Einbringungsfrist bereits mit 19.11.1997 abgelaufen war. Es war daher die Beschwerde auch verspätet, was ebenfalls zur Zurückweisung führt.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Fehlen der Vollmacht; keine fristgemäße Nachreichung

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