Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420221/22/Kl/Rd

Linz, 07.05.1998

VwSen-420221/22/Kl/Rd Linz, am 7. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des Wilhelm N, vertreten durch RA, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 13.1.1998 durch Beamte des GP H in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.4.1998 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und die Anhaltung sowie die Abnahme von Schriftstücken als nicht rechtswidrig festgestellt.

II. Der Aufwandersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: zu I.: Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG, §§ 40, 42 und 88 Abs.1 SPG und § 35 VStG. zu II.: § 79a Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Beschwerde vom 24.2.1998, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 25.2.1998, wurde die Feststellung beantragt, daß der Bf durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt wurde, insbesondere in seinem Recht auf Freiheit, sowie in seinem Eigentumsrecht, und es wurde Aufwandersatz begehrt.

Begründend wurde ausgeführt, daß der Bf am 13.1.1998 im Gemeindeamt in H den dortigen Seniorenraum betreten wollte. Der Hausverwalter versuchte, ihn zu vertreiben. Der Bf verweigerte das Verlassen des Raumes, woraufhin der Hausverwalter die Gendarmerie bzw GPK H, welches sich im 1. Stock des Gemeindeamtes befand, verständigte. Der Bf, der ihm gefolgt war, wurde vom Gendarmen an Hemd- und Mantelkragen gepackt und rückwärts auf den Stuhl geschleudert. Bei einem Gerangel seien ihm aus den Mantelinnentaschen diverse Schriftstücke, darunter Personalausweis, ÖAMTC-Karte, Schreiben der O.ö. GKK und ein Kontoauszug, herausgerissen worden. Eine Bestätigung sei nicht überreicht worden. Als sich der Bf entfernen wollte, sei er zu Fall gebracht und festgenommen worden. Er sei mehrere Stunden im Wachzimmer der Gendarmerie angehalten und einvernommen worden. Beim Sturz im Stiegenhaus habe er sich Verletzungen zugezogen. Eine Untersuchung beim Gemeindearzt lehnte der Bf aber ab. Die Papiere seien nicht mehr ausgefolgt worden.

2. Die BH Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat eine Stellungnahme des GPK H zur Maßnahmenbeschwerde vorgelegt und mitgeteilt, daß die Anzeige des GP wegen Verdachts der Übertretung nach dem SPG an die BPD Linz abgetreten wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat hat den diesbezüglichen Verwaltungsakt bei der BPD Linz eingeholt. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.4.1998, zu welcher der Bf und sein Rechtfreund geladen wurden und erschienen sind. Die belangte Behörde ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Weiters wurden zur öffentlichen mündlichen Verhandlung die Zeugen BI S, GP H, Frau Dr. Helga N und Herr Ignaz W, Amtsleiter der Marktgemeinde H, geladen und einvernommen. Der weiters geladene Zeuge Gemeindearzt Dr. Ernst K hat sich für die mündliche Verhandlung entschuldigt und hat dem O.ö. Verwaltungssenat eine schriftliche Stellungnahme vom 20.4.1998 übermittelt, wonach eine Untersuchung auf Verletzungen durch den Bf verweigert wurde. Aus der Entfernung waren aber keine Verletzungen ersichtlich. Auch Spuren von Gewalt sah der Gemeindearzt nicht und es konnte sich der Mann frei im Zimmer bewegen. Diese Stellungnahme wurde anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

4.1. Am 13.1.1998 gegen 13.00 Uhr betrat der Bf das Amtsgebäude des Gemeindeamtes H, um sich zu informieren, und er wollte auch den Seniorenraum im Untergeschoß des Gemeindegebäudes besichtigen. Dort stellte er Kleinkinder mit einer Aufsichtsperson fest und unterhielt sich mit dieser, indem er ihr immer wieder Fragen stellte. Daraufhin trat eine männliche Person, welche sich als Hausverwalter zu erkennen gab, nämlich der Amtsleiter des Marktgemeindeamtes H an ihn heran und fragte ihn, ob er ihm behilflich sein könne. Da der Bf kein Anliegen nannte, wurde er ersucht, den Raum zu verlassen. Auf die Entgegnung, daß sich der Bf aufhalten könne, wo er wolle, wurde ihm auch angedroht, daß die Gendarmerie geholt werde. Weil der Bf dem Amtsleiter Nazimethoden und Gestapo-Manieren vorwarf, begab sich dieser hinauf zum GP und der Bf folgte ihm. Nach Darstellung des Geschehens an BI S wurde der Amtsleiter weggeschickt. Vom Gendarmeriebeamten über den Vorfall befragt, gab der Bf immer wieder an, daß das niemanden etwas anginge und er sich in einem öffentlichen Gebäude befinde und sich aufhalten könne, wo er wolle. Auch warf er immer wieder Gestapo-Manieren vor und daß er sich diese nicht gefallen lassen werde. Darauf abgemahnt, daß der Bf seine Wortwahl mäßigen sollte, weil er sich auf einem GP befinde, hat der Bf mit seinen Beschimpfungen fortgesetzt, die Nennung seines Namens weiter verweigert und fortzugehen versucht, und es wurde ihm daraufhin die Festnahme angedroht, wenn er sich nicht wohlverhält. Im Zuge dieses Wortgefechtes wurde der Bf auch um seine Identität gefragt. Diese gab er nicht bekannt und er legte auch keinen Ausweis vor mit der Begründung, daß das die Gendarmerie nichts anginge. Daraufhin wollte der Bf gehen und es wurde ihm die Festnahme angedroht. Schließlich wurde er gegen 13.30 Uhr festgenommen. Als der Bf sich wieder entfernen wollte, wurde er vom Gendarmeriebeamten am Kragen des Wintermantels gepackt, um ihn am Fortgehen zu hindern, und wurde er zurück auf seinen Sessel gedrängt und hingesetzt. Der Gendarmeriebeamte wollte Verstärkung holen, wobei der Bf abermals versuchte, sich zu entfernen. Der Gendarmeriebeamte folgte dem Bf und dieser kam dann im Stiegenhaus zu Sturz und wurde am Boden liegend festgehalten. Dabei ist die Tür des GP zugefallen und der Gendarmeriebeamte konnte nicht mehr zurück in den Journalraum. Daraufhin rief der Gendarmeriebeamte nach den Personen im Tiefparterre, nämlich dem Amtsleiter und Gemeindearzt. Er bat auch den Gemeindearzt, den Bf auf Verletzungen zu untersuchen. Wegen eines Termins hat sich aber der Arzt zunächst entfernt. Daraufhin hat der Bf den Amtsleiter verbal beschimpft und die gleichen Anschuldigungen wie schon vorhin getroffen. Die herbeikommenden RI verbrachten dann den Bf in den Raum des GP und es wurde sodann eine Personsdurchsuchung durchgeführt, bei der in der Manteltasche Papiere, wie Personalausweis, eine ÖAMTC-Karte und andere Schriftstücke gefunden wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Identität des Bf ungeklärt. Eine Überprüfung im EKIS ergab, daß der Personalausweis als entfremdet bzw verloren gemeldet war. Er wurde daher zur Vorlage vor die Sicherheitsbehörde einbehalten. Auch weitere Schriftstücke wie eine Arztrechnung wurden überprüft, aber dann wieder ausgefolgt. Die ÖAMTC-Karte, lautend auf Sabine D, konnte nicht überprüft werden, und wurde daher nicht mehr dem Bf ausgehändigt. Der Bf erklärte nicht, wie er zu dieser Karte kam. Auch erklärte er, daß die Eintragung im EKIS falsch sei. Es wurde ihm mitgeteilt, daß nach Überprüfung der einbehaltenen Dokumente diese dann wieder abgeholt werden könnten. Es wurde dann auch eine Untersuchung durch den Gemeindearzt angeboten und der Bf lehnte diese jedoch ab. Augenscheinliche Verletzungen wie Blutspuren, Kratzer udgl. konnten durch die Anwesenden nicht festgestellt werden. Auch klagte der Bf nicht über Schmerzen. Im Zuge der Amtshandlung kam auch die Sprache darauf, daß die Gattin des Bf unten im PKW verblieben ist, und sie wurde dann durch einen Gendarmeriebeamten zum GP geholt und über den Vorfall durch BI S unterrichtet. Auch wurden verschiedene Schriftstücke mit ihr durchbesprochen und das Bankdokument ihr ausgehändigt. Letztlich wurde nach einer Einvernahme des Bf dieser um 15.50 Uhr aus der Festnahme entlassen. Danach hat der Bf wieder mit verbalen Angriffen und Beschimpfungen gegen den Gendarmeriebeamten angefangen, konnte aber über Aufforderung der Gendarmeriebeamten durch seine Gattin beruhigt werden, nachdem ihm eine weitere Festnahme angedroht worden war. Gegen den Bf wurden mit Strafverfügung der BPD Linz vom 9.3.1998, S-4971/98, Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 81 Abs.1 SPG und nach § 82 Abs.1 SPG verhängt.

4.2. Diese Feststellungen stützen sich neben dem Akteninhalt auf das Beweisverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Zeugenaussagen des BI S und des Amtsleiters Ignaz W. Alle einvernommenen Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck. Es war aber zu berücksichtigen, daß der Wortwechsel zum Teil sehr laut und aggressiv war und daher in dem Worttumult und in der Schnelligkeit der Abfolge Details im Ablauf teilweise bei den einvernommenen Personen nicht mehr vollständig im Gedächtnis waren. Dies erklärt auch die Divergenz zu der Schilderung durch den Bf. Lücken in der zeitlichen Abfolge sind insbesondere dadurch erklärlich, daß der Bf unmittelbar Betroffener war und in das Wortgefecht verwickelt war. Demgegenüber stehen die doch übereinstimmenden Aussagen des Amtsleiters und des BI S, welcher in sehr sachlicher Weise den Vorgang darlegte. Inbesondere stimmten auch seine Zeugenaussagen mit dem unmittelbar nach dem Vorfall zu Papier gebrachten Bericht und mit der Anzeige an die Behörde überein. Auch die übrigen aktenkundigen Aussagen und die Stellungnahme des Gemeindearztes fügen sich zu diesem Hergang.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - gemäß § 88 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - in ihren Rechten verletzt zu sein.

Der Bf wurde in Zurechnung der BH Urfahr-Umgebung am 13.1.1998 um 13.30 Uhr durch Organe des GP H festgenommen und es wurden ihm Schriftstücke abgenommen. Dies stellen Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Im Zuge der Festnahme bzw Anhaltung wurde Körperkraft angewendet. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und es liegen die übrigen Beschwerdevoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß Art.5 Abs.1 MRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den in lit.a bis f angeführten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Gemäß Art.1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG), BGBl.Nr. 684/1988, hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). Zufolge Abs.2 darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Zufolge Abs.3 darf der Entzug der persönlichen Freiheit gesetzlich nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Gemäß § 35 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 1) der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder 2) begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder 3) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

5.3. Aufgrund des festgestellten erwiesenen Sachverhaltes hat sich der Bf trotz mehrmaliger Abmahnungen durch den Gendarmeriebeamten sich zu mäßigen, eine andere Wortwahl zu treffen, das gesetzte Verhalten aufzuhören und Ruhe zu geben, sich weiterhin aggressiv verhalten, den Gendarmeriebeamten mit Nazimanieren und Gestapo-Methoden beschimpft und sich laut verhalten. Er war auch nicht bereit Fragen zu beantworten, sondern zeigte auch diesbezüglich ein aggressives Verhalten, indem er immer wieder betonte, daß dies niemand was anginge, er sich im Gemeindeamt aufhalten könne wo er wolle, und daß auch sein Name niemanden was anginge. Er hat daher die Amtshandlung auch behindert. Er wurde daher auf frischer Tat wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs.1 SPG betreten. Weil seine Identität dem Gendarmeriebeamten nicht bekannt war, der Bf nicht bereit war, seinen Namen zu nennen oder einen Ausweis vorzuzeigen, und auch sonst die Identität nicht sofort feststellbar war, war schon aus diesem Grunde (§ 35 Z1 VStG) ein Festnahmegrund gegeben. Darüber hinaus wurde der Bf aber auch abgemahnt und ihm die Festnahme angedroht, wenn er sein Verhalten nicht einstellen würde, und es war daher der Festnahmegrund gemäß § 35 Z3 VStG gegeben. Es ist daher der Bf rechtmäßig festgenommen und auch angehalten worden. Wie nämlich weiters erwiesen wurde, hat sich der Bf auch während der Anhaltung aggressiv verhalten und wollte trotz seiner Festnahme fortgehen. Darin könnte in weiterer Folge auch ein Festnahmegrund gemäß § 35 Z2 VStG gesehen werden. Schließlich wurde der Bf nach Wegfall des Haftgrundes sofort freigelassen.

5.4. Gemäß § 36 Abs.2 VStG ist bei der Festnahme und Anhaltung unter der Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Wenn daher der Bf die Anwendung von Körperkraft zur Durchsetzung der weiteren Anhaltung als Zwangsmaßnahme bekämpft, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Anwendung von Körperkraft die gelindeste Form und das noch ausreichende Mittel zur Durchsetzung der Festnahme darstellt. Indem die Festnahme und Anhaltung sich als rechtmäßige Verwaltungsakte erwiesen, war auch die Anwendung eines Zwangsmittels zur Durchführung der rechtmäßigen Festnahme gerechtfertigt. Aus dem Waffengebrauchsgesetz 1969 (insbesondere § 4) ist ableitbar, daß auch die als weniger gefährliche Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die zur Erzwingung einer Festnahme vom Waffengebrauch nur graduell unterscheidet, denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie die Waffenverwendung unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht, dann aber unter diesen Voraussetzungen, wie der Waffengebrauch an sich nicht gegen Art.3 MRK verstößt. Weil aber gelindere Mittel wie die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht zum Erfolg führten, war die Verfolgung des flüchtigen Bf und die Anwendung von Körperkraft iSd Zubodenbringens des Bf sowie auch des Zurückbringens zum GP und Drückens in den Sessel nicht rechtswidrig und es wurde daher der Bf nicht in seinen Rechten verletzt. 5.5. Im Zuge der Anhaltung wurde der Bf auch einer Personendurchsuchung unterzogen. Im Grunde des § 40 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG erweist sich auch diese Maßnahme als nicht rechtswidrig, zumal die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dieser Gesetzesstelle ermächtigt sind, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten. Es ist daher die Personendurchsuchung des Bf zu Recht erfolgt.

5.6. Was hingegen die Sicherstellung von Sachen, die bei der Personsdurchsuchung beim Bf vorgefunden wurden, betrifft, so ist wie folgt zu unterscheiden.

5.6.1. Hinsichtlich des beim Bf vorgefundenen Personalausweises, der im EKIS als entfremdet bzw verloren gespeichert ist, regelt § 42 Abs.1 Z2 lit.b SPG zur Durchsuchungsermächtigung nach § 40 SPG korrespondierende Ermächtigungen zur Sicherstellung von Sachen, wenn diese sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden und besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gerade aber Dokumente, die die Identifikation einer Person ermöglichen, erleichtern auch die Flucht eines Festgenommenen.

5.6.2. Hinsichtlich der ebenfalls sichergestellten ÖAMTC-Karte, lautend auf Sabine D, war aber die Ermächtigung gemäß § 42 Abs.1 Z3 SPG gegeben, zumal diese Karte nicht im Besitz der Eigentümerin war, daher nicht vor unbefugter Beschädigung oder Wegnahme durch die Eigentümerin geschützt werden konnte und aber eine Wegnahme oder unbefugte Beschädigung durch den Bf drohte. Dies war insofern anzunehmen, als er weder an Ort und Stelle erklären konnte, wie er in den Besitz dieser Karte kam noch wozu er sie verwendete. 5.6.3. Gemäß § 42 Abs.2 SPG sind die sichergestellten Sachen, soweit der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Dies ist tatsächlich nach den Aussagen des Gendarmeriebeamten erfolgt, indem die Gegenstände der BPD Linz vorgelegt wurden. 5.6.4. Gemäß § 42 Abs.1 letzter Satz SPG ist in den Fällen der Z1 und 2 dem Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung auszustellen. Dazu ist anzumerken, daß im Fall der ÖAMTC-Karte (§ 42 Abs.1 Z3 SPG) eine Bestätigung nicht auszustellen war und daher das anhaltende Gendarmerieorgan rechtmäßig vorgegangen ist. Hinsichtlich der Ausstellung einer Bestätigung betreffend der Sicherstellung des Personalausweises hingegen hätte mit Bestätigung vorgegangen werden müssen. Insofern ist der Bf im Recht. Er wurde allerdings in keinem subjektiven Recht verletzt, weil es sich bei dieser Bestätigung lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung keine Verletzung eines subjektiven Rechts darstellt. Es wird auf die gleichgelagerte Regelung des § 76 Abs.1 KFG 1967 betreffend die vorläufige Führerscheinabnahme hingewiesen, wonach eine Bescheinigung auszustellen ist, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die Wiedererlangung enthalten sind. In Anlehnung an die dazu ergangene ständige Judikatur des VwGH wird daher kein subjektives Recht auf Ausstellung einer solchen Bestätigung begründet, das selbständig oder im Zusammenhang mit der Abnahme geltend gemacht werden kann (VwGH 13.3.1985, 83/11/0129). Jedenfalls wurde der Bf über die Abholung der Dokumente belehrt und es wurde ihm der Personalausweis einige Tage später durch die BPD Linz ausgehändigt.

5.7. Hinsichtlich der vom Bf geltend gemachten Körperverletzung hat das Beweisverfahren eine Körperverletzung nicht realisieren können. Auch hat der Bf keine Beweise hinsichtlich einer tatsächlichen Körperverletzung angeboten und beigebracht. Eine Untersuchung durch den Gemeindearzt an Ort und Stelle hingegen hat er - wie er selbst zugab - abgelehnt bzw verweigert und es hat der Gemeindearzt glaubwürdig dargelegt, daß augenscheinlich keine Verletzungen vorlagen. Auch hat der Bf anläßlich der Amtshandlung über keine Schmerzen geklagt. Es konnte daher auch der O.ö. Verwaltungssenat keine Körperverletzung feststellen.

5.8. Weitere Rechtsverletzungen hat der Bf nicht behauptet und traten im Verfahren nicht hervor.

6. Gemäß § 79a AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei (§ 79a Abs.3 AVG). Es war daher der Aufwandersatzantrag des Bf abzuweisen. Die belangte Behörde hat keine Kosten beantragt, weshalb keine Kostenentscheidung zu treffen war, zumal Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten ist (§ 79a Abs.6 AVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Sicherstellung von Ausweis, Schriftstücken; Personsdurchsuchung, Nichtausstellung einer Bescheinigung; Körperkraft

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