Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420232/2/Kl/Rd

Linz, 10.06.1998

VwSen-420232/2/Kl/Rd Linz, am 10. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des M, wegen Abschiebung durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit beschlossen: Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 67c Abs.1 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 2.6.1998, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 8.6.1998, richtet sich der Bf gegen die Abschiebung durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding am 23.3.1998 aufgrund eines am selben Tage ergangenen Ausweisungsbescheides gemäß § 33 Abs.2 Z6 FrG 1997 und die Eintragung der Abschiebung im Reisepaß sowie gegen die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 300 DM gemäß § 37a Abs.2 Z2 VStG durch Beamte der Bundesgendarmerie. Dazu wurde ausgeführt, daß zwar ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Deutschland am 8.6.1995 gegen ihn erlassen wurde, welches am 8.6.1997 endete, und dieses Datum auch in den Reisepaß eingetragen sei. Er sei wie viele Male zuvor am 22.3.1998 von der Slowakei über den Grenzübergang Berg durch Österreich Richtung deutsche Grenze gereist und am 23.3.1998 beim Grenzübergang Suben aufgegriffen, festgenommen und mit Handschellen der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorgeführt worden, weil er aufgrund der EDV-Eintragung (Ausweisung) illegal nach Österreich eingereist sei.

2. Gemäß § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Gemäß § 67c Abs.1 AVG sind solche Beschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Die angefochtenen Amtshandlungen wurden am 23.3.1998 gesetzt. Die sechswöchige Einbringungsfrist ist daher mit 4.5.1998 abgelaufen. Es wurde daher die gegenständliche Eingabe vom 2.6.1998 verspätet eingebracht, weshalb die Beschwerde gemäß § 67c Abs.4 AVG zurückzuweisen war.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 67d Abs.1 AVG nicht anzuberaumen. 3. Die gegenständliche Eingabe wird im Hinblick auf die Eintragung in der zentralen Datenverarbeitung sowie im Hinblick auf die vorläufige Sicherheitsleistung an die Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Überprüfung und allfälligen weiteren Veranlassung weitergeleitet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: vorläufige Sicherheitsleistung als Maßnahme, Einbringungsfrist versäumt

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