Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420239/5/Kl/Rd

Linz, 31.08.1998

VwSen-420239/5/Kl/Rd Linz, am 31. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des Ing. H, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zurechnung des Landeshauptmannes für beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten von insgesamt 3.365 S zu ersetzen. Der Kostenantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: zu I.: Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c AVG. zu II.: § 79a AVG iVm § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bf brachte mit Schriftsatz vom 29.7.1998, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 31.7.1998, Beschwerde gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zurechnung des Landeshauptmannes für ein und beantragte, der Oö. Verwaltungssenat möge feststellen, daß der Bf durch die am 18.6.1998 im Auftrag der belangten Behörde durch Organe des GP Grieskirchen erfolgte Überprüfung im Außenkurs der Fahrschule in Grieskirchen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und Schutz des Hausrechtes sowie dem in § 114 Abs.7 KFG 1967 verankerten Recht verletzt worden ist. Gleichzeitig wurde Kostenersatz begehrt.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, daß dem Bf mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4.2.1998, Berichtigungsbescheid vom 9.3.1998, gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses in Grieskirchen, erteilt wurde. Seit Mitte Februar 1998 seien durch Beamte der Gendarmerie Grieskirchen im Auftrag der belangten Behörde zehn Kontrollen, zB am 4.6.1998, 16.6.1998 und am 18.6.1998, durchgeführt worden. Die Kontrolle am 18.6.1998 erfolgte gegen 18.00 Uhr, wobei der Beamte ohne weitere Voranmeldung sogleich den Kursraum betrat, in welchem etwa zehn Fahrschüler unterrichtet wurden, und die Daten des anwesenden Fahrschullehrers verlangte. Bei dieser Kontrolle handelte es sich um die zehnte Kontrolle und sei daher eine schikanöse Rechtsausübung vorgelegen, weshalb - weil andere Fahrschulen keinesfalls derart gehäuft überwacht werden - eine Verletzung gemäß Art.7 B-VG geltend gemacht werde. Auch wurden die Geschäftsräumlichkeiten betreten und wird daher eine Verletzung des Hausrechts nach Art.9 StGG geltend gemacht. Schließlich wurden bei sämtlichen Kontrollen keinerlei Beanstandungen festgestellt und wurde daher der Bf in seinen Rechten gemäß § 114 Abs.7 KFG 1967 verletzt, weil keine gesetzliche Notwendigkeit und Rechtfertigung für eine gehäufte Überprüfungstätigkeit bestand.

2. Vom Landeshauptmann für als belangter Behörde wurden Aktenstücke des bezughabenden Verwaltungsaktes VerkR-270.148, nämlich die ON 55, 56, 59, 61, 63, 76, 86, 88 und 90 vorgelegt, und es wurde eine Gegenschrift erstattet, mit welcher die Anträge gestellt wurden, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der belangten Behörde gemäß § 79a AVG den Aufwandersatz im gebührenden Ausmaß zuzuerkennen. Zum Sachverhalt wurde im Hinblick auf die Aktenlage (Gendarmerieberichte und insbesondere Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.8.1998) darauf hingewiesen, daß mit Bescheid des Landeshauptmannes für vom 4.2.1998, VerkR-270.148/56-1998/E (berichtigt mit Bescheid vom 9.3.1998, VerkR-270.148/67-1998/Ker) dem Bf gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses in Grieskirchen, in der Zeit vom 16.2.1998 bis 25.4.1998 erteilt wurde. Weiters wurde mit Bescheid vom 22.4.1998, VerkR-270.148/70-1998, die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses für die Zeit vom 16.6.1998 bis 28.7.1998 erteilt. Gleichzeitig mit den erteilten Bewilligungen wurde die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ersucht, durch geeignete Organe unangekündigt an den Kurstagen die Außenkurse zu überprüfen, ob Fahrschullehrer oder Fahrlehrer die Kurse leiten, und es hat am 24.2., 17.3., 20.3., 31.3., 4.6., 16.6. und 18.6.1998, eine entsprechende Überprüfung durch Beamte des GP Grieskirchen stattgefunden, wobei keine Beanstandungen rückgemeldet wurden. Bei der Überprüfung am 18.6.1998 waren nur einige Fahrschüler im Schulungsraum aufhältig und wurde der Unterricht durch die kurze Kontrolle nicht gestört. (Es wurde zunächst die Kontrolle im Büro der Sekretärin mitgeteilt und dann im Schulungsraum der Ausweis des Vortragenden kontrolliert.) Es wurde dabei in subjektive Rechte des Betroffenen nicht eingegriffen, zumal die Beamten des GP Grieskirchen keine Zwangsmaßnahmen angedroht haben und auch keinerlei Zwang ausgeübt wurde. Solches wurde auch vom Bf nicht behauptet. Die gegenständlichen Amtshandlungen stellen somit keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Darüber hinaus komme dem Landeshauptmann gemäß § 114 Abs.7 KFG 1967 das Recht der Überwachung und Überprüfung der Leistung der Fahrschule und des ordnungsgemäßen Zustandes der Schulräume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge jederzeit zu. 3. Weil schon aus den Schriftsätzen und den vorgelegten Aktenteilen der Sachverhalt genügend geklärt ist und im übrigen bereits feststeht, daß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.1 AVG nicht anzuberaumen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder -erzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt daher nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus, dh, daß er erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre.

Dazu kommt noch, daß das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde als ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf eingerichtet wurde, der stets erst dann zum Tragen kommt, wenn keine sonstigen ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

4.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß weder nach den Beschwerdebehauptungen noch nach dem Akteninhalt unmittelbarer Zwang durch die einschreitenden Beamten des GP Grieskirchen ausgeübt wurde noch ein Befehl zu irgendeinem Handeln oder einem Unterlassen ausgesprochen wurde, welcher mit sofortigem Zwang (durch Gewaltanwendung) durchgesetzt worden wäre. In der tatsächlich ausgeübten Überwachungs- und Überprüfungstätigkeit durch die Gendarmeriebeamten kann jedoch keine Befehls- und Zwangsgewalt erblickt werden.

Gemäß § 114 Abs.7 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Er kann anordnen, daß in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Er kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

Im Sinn dieser gesetzlichen Ermächtigung und Verpflichtung wurde daher auch im gegenständlichen Fall am 18.6.1998 eine Kontrolle durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde weder eine Zwangsgewalt ausgeübt noch wurde ein Befehl unter Zwangsandrohung erteilt, sondern es wurde vielmehr von der gesetzlichen Ermächtigung und Verpflichtung gemäß § 114 Abs.7 KFG 1967 Gebrauch gemacht. Weil aber ein freier Zugang zu den Büro- und Schulungsräumlichkeiten aufgrund der Außenkurszeiten gegeben war, eine Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten nicht einmal behauptet wurde und auch sonst kein zwangsweiser Eingriff vorgenommen wurde, war daher die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes unzulässig. Bei der Überwachung gemäß § 114 Abs.7 KFG 1967 handelt es sich zunächst um schlichtes Verwaltungshandeln ohne Zwangsausübung, wogegen ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, daß die Maßnahmenbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat nicht als Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde gegen ein bestimmtes Verhalten eines Beamten (ein solches wurde in der Beschwerde nicht geltend gemacht) bei der Amtshandlung zu sehen ist. Eine solche Beschwerde ist an die Dienstaufsichtsbehörde zu richten. 4.3. Liegt aber gegenständlich eine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt jedenfalls nicht vor, so war die auf § 67a Abs.1 Z2 AVG gestützte Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

5. Nach § 79a Abs.1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 79a Abs.3 AVG im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist. Es war ihr daher gemäß § 1 Z3 und 4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von 565 S und für den Schriftsatzaufwand in Höhe von 2.800 S, also insgesamt 3.365 S, zuzusprechen. Weil daher der Bf unterlegen war, war sein Kostenersatzantrag abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Betreten, Überwachung, Kontrolle, keine Befehlsgewalt, keine Zwangsausübung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum