Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420270/20/Wei/Bk

Linz, 15.06.2000

VwSen-420270/20/Wei/Bk Linz, am 15. Juni 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des D, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anlässlich eines Vorfalles vom 29. September 1999 durch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende Gendarmerieorgane nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstands als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Abnahme des Führerscheins und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Zuge dieser Amtshandlung durch angebliches Versetzen eines Faustschlags ins Gesicht wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich und dem Bund je Aufwendungen in Höhe von S 1.682, 50 (insgesamt daher S 3.365,--, entspricht  244,54 Euro) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 u § 67c AVG 1991; § 79a AVG 1991 iVm Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der am 11. November 1999 eingelangten Beschwerde vom 10. November 1999 brachte der Beschwerdeführer (Bf) durch seinen Rechtsvertreter vor, dass er anlässlich einer Amtshandlung vom 29. September 1999 durch Gendarmerieorgane vom Posten Traun mehrfach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden wäre. Durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht wäre er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 3 EMRK, durch die unberechtigte Abnahme des Führerscheins in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Nichtabnahme bei fehlenden Voraussetzungen nach § 39 FSG und durch den Alkomattest in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Nichtdurchführung bei Fehlen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 StVO verletzt worden.

In seiner Sachverhaltsdarstellung brachte der Bf dazu vor, dass er am 29. September 1999 am Parkplatz des Oedter Badesees in der Zeit von ca. 21.00 bis 23.00 Uhr mit Freunden sechs Flaschen Bier und eine Flasche Whisky konsumierte. Mit H, der nüchtern bleiben wollte, hätte er vereinbart, dass er ihn und seine Freunde mit dem PKW seines Vaters, einem BMW mit Kz , nach Hause fährt. Um ca. 23.00 Uhr hätten sie den PKW bestiegen, wobei der Bf in der Mitte des Rücksitzes, rechts von ihm V und links von ihm S Platz genommen hätten. Am Beifahrersitz wäre Y und hinter dem Steuer H gesessen. Sie hätten den Parkplatz noch nicht verlassen, als sie ein Streifenwagen der Gendarmerie aufhielt. Einer der Gendarmen hätte von A den Führerschein, den dieser aber nicht mitführte, und die Fahrzeugpapiere verlangt. Dieser hätte ihn wegen der Fahrzeugpapiere an den Bf verwiesen, der diese aber ebenfalls nicht mitgehabt hätte. Die Herausgabe des Führerscheins verweigerte der Bf zunächst mit der Begründung, dass er den PKW nicht gelenkt hätte. Auf Nachdrängen des Beamten hätte er dann den Führerschein herausgegeben. Er hätte dann zum Alkomattest am Gendarmerieposten nach Traun mitfahren müssen. Seine Frage, warum er und nicht der Lenker den Alkomattest machen müsste, wäre unbeantwortet geblieben. Am Posten hätte ihm der Beamte nach Durchführung des Alkomattestes erklärt, dass nun der Führerschein ihm gehöre. Der Bf hätte gegen diese willkürliche Führerscheinabnahme ausschließlich verbal protestiert. Im Zuge seines Protests hätte ihm der Beamte mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass er rückwärts gegen den Kopierapparat stürzte und sich am Rücken verletzte. Anschließend hätten ihn zwei weitere Beamte aus dem Gendarmerieposten geführt und ins Freie gestoßen. Dort wäre er von seinen Freunden, die den Vorfall durch ein offenes Fenster wahrgenommen hätten, gestützt worden. Anschließend wäre er von der Rettung abtransportiert worden. Im Unfallkrankenhaus Linz wäre die Diagnose cont. capitis und cont. et excor. reg. lumbalis erfolgt, wodurch die Verletzungen objektiviert wären.

Abschließend hat der Bf folgendes Erkenntnis beantragt:

"Der Beschwerdeführer ist dadurch, dass ihm am 29.9.1999 am Gendarmerieposten Traun von einem Gendarmen ein Faustschlag ins Gesicht versetzt worden ist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art 3 MRK), dadurch dass ihm von einem Gendarmen der Führerschein abgenommen wurde, im einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtabnahme des Führerscheins bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 39 FSG und dadurch, dass er einen Alkomat-Test durchführen mußte, im einfachgesetzlichen Recht auf Nichtdurchführung eines Alkomat-Testes bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 StVO verletzt worden; die Verwaltungsakte werden hiemit für rechtswidrig erklärt.

Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer gem § 79a AVG 1991 die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

2.1. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift vom 30. November 1999 zur Sache Stellung genommen. Sie teilte mit, dass auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens Traun vom 29. September 1999, Zl. P-4205/99-Höl, Verwaltungsstrafverfahren wegen § 102 Abs 5 lit b) KFG und § 99 Abs 1 lit b) iVm § 5 Abs 2 StVO und ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet wurden. Zum Beschwerdepunkt wegen Körperverletzung wurde auf die Anzeige der Gendarmerie vom 1. November 1999, Zl. P-4206/99/Pfef, an die Staatsanwaltschaft Linz hingewiesen. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf § 39 Abs 1 FSG, unter dessen Voraussetzungen im Gegensatz zum früheren § 76 KFG die Abnahme des Führerscheins verpflichtend vorgeschrieben wäre. Die Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO wäre Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens. Da die Beamten des Gendarmeriepostens Traun eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende und den Erfordernissen angepasste Amtshandlung durchgeführt hätten, beantragte die belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Bf gemäß § 79a AVG 1991 den Ersatz der Aufwendungen im Gesamtbetrag von S 6.865,-- (Vorlageaufwand S 565,--, Schriftsatzaufwand S 2.800,-- und Verhandlungsaufwand S 3.500,--) vorzuschreiben.

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat bei der Staatsanwaltschaft Linz erhoben, dass die Ereignisse vom 29. September 1999 zum Gegenstand gerichtlicher Strafverfahren im Vorerhebungsstadium gegen den Gendarmeriebeamten M und gegen den Beschwerdeführer gemacht wurden. Mit Schreiben vom 9. März 2000 teilte die Staatsanwaltschaft Linz mit, dass im Strafverfahren gegen Insp. M wegen §§ 83, 313 StGB zu Zlen. 17 Vr 2033/99, Ur 193/99, des LG Linz gegenüber dem Untersuchungsrichter die Erklärung gemäß § 90 Abs 1 StPO abgegeben wurde, dass kein Grund zur weiteren Verfolgung gefunden wurde.

Die Staatsanwaltschaft übermittelte ferner die Kopie des Strafantrages vom 9. März 2000 an den Einzelrichter des LG Linz, Zl. 8 St 398/99 m. Daraus geht hervor, dass der Bf aus dem Vorfall vom 29. September 1999 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB angeklagt wurde, weil er durch die Äußerung "Ich schwör`s dir", wobei er mit dem Finger eine Schneidbewegung über den Hals gemacht habe, den Gendarmeriebeamten RevInsp. M mit dem Tode bedroht hätte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Im Übrigen ist dem Strafantrag zu entnehmen, dass auf Grund weiterer Vorfälle und Auseinandersetzungen mit Gendarmeriebeamten des Postens Traun am 23. Jänner 2000 gegen den Bf sowie gegen A und S Anklage erhoben wurde. Der Bf wurde wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, Verletzung eines Gendarmeriebeamten nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB, S wegen Beleidigung nach §§ 115 Abs 1 , 117 Abs 2 StGB und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und Y wegen Beleidigung nach §§ 115 Abs 1 , 117 Abs 2 StGB, gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und Sachbeschädigung nach § 125 StGB angeklagt.

2.3. Auf Grund der Informationen durch die Staatsanwaltschaft Linz hat der unabhängige Verwaltungssenat den gerichtlichen Vorerhebungsakt gegen Insp. H vom LG L beigeschafft und am 26. April 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Bf und seines Rechtsvertreters durchgeführt, in der der beigeschaffte Strafakt erörtert und die auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Vernehmungsprotokolle im Einzelnen verlesen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Der Bf hatte Gelegenheit zu jeder Aussage eine Stellungnahme abzugeben. Im Übrigen hat auch das Bezirksgendarmeriekommando Linz-Land eine eingehende Untersuchung des Vorfalls vorgenommen, die in der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz vom 1. November 1999, Zl. P-4206/99/Pfef, dokumentiert wurde. Im Aktenvermerk vom 30. September 1999 hat ChefInsp. E, der als Einsatzbeamter 1 in der Bezirksleitzentrale Dienst versah, seine Wahrnehmungen vom 29. September 1999 am Gendarmerieposten T in der Zeit von 23.25 Uhr bis 23.56 Uhr festgehalten.

3. Nach eingehender Erörterung der vorliegenden Beweisergebnisse in der durchgeführten Verhandlung am 26. April 2000 stellt der unabhängige Verwaltungssenat unter Auswertung der aktenkundigen Gendarmerieerhebungen, der Vernehmungsprotokolle des Untersuchungsrichters sowie der weiteren aktenkundigen Beweisurkunden folgenden S a c h v e r h a l t fest:

3.1. In der Nacht vom 29. auf den 30. September 1999 versahen GrInsp. P und Insp. H Streifendienst im Sektor Traun. Gegen 23.05 Uhr wurden diese Beamten per Funk von der Bezirksleitzentrale über eine Anzeige informiert, dass am Parkplatz des Oedter Sees vermutlich durch Türken, die mit KFZ herumfahren und laute Musik hören, Lärm erregt wird. Als die Gendarmeriestreife nach wenigen Minuten dort eintraf, war der Lenker des mit mehreren Personen besetzten PKWs BMW 320i, Kz. , gerade im Begriff wegzufahren. Insp. H, der das Einsatzfahrzeug lenkte, sprach zunächst über das Seitenfenster zu einem Mofalenker, der sich gerade entfernen wollte. Da sahen die Beamten, dass der PKW-Lenker davonfahren wollte. Um dies zu verhindern und den Weg zu versperren, lenkte Insp. H das Dienstfahrzeug zurück, wodurch es gelang den PKW anzuhalten. Er stieg daraufhin sofort aus, ging zum angehaltenen Fahrzeug und konnte erkennen, dass der ihm bekannte Bf am Steuer saß und sich noch weitere 4 türkische Jugendliche im Fahrzeug aufhielten. Auch GrInsp. P begab sich zur Fahrertür des PKWs und konnte sehen, dass sich der Bf bei der Lenkerkontrolle unmittelbar nach der Anhaltung am Fahrersitz befand. Beide Gendarmeriebeamte sprachen mit dem Bf und konnten deutliche Alkoholisierungsmerkmale, insbesondere Alkoholgeruch, wahrnehmen. Der Bf händigte anstandslos seinen Führerschein aus und erklärte sich zum Alkotest bereit, wobei er angab, nichts getrunken zu haben. Die anderen Jugendlichen gaben an, Bier und Whisky konsumiert zu haben. Der Bf fuhr dann mit den Gendarmen im Streifenwagen zum Posten Traun. Den anderen teilte GrInsp. P noch mit, dass die Beamten den Bf, der den PKW-Schlüssel eingesteckt hatte, wieder zum Oedter See bringen werden, wenn der Alkotest negativ sein sollte.

3.2. Am Posten Traun erklärte Insp. H dem Bf im Parteienverkehrsraum das richtige Verhalten beim Blasen und klärte ihn auch über die Folgen einer Verweigerung auf. Nach der Wartezeit von 15 Minuten kam es zu zwei unverwertbaren Blasversuchen, bei denen der Bf nur kurz und so ins Mundstück einblies, dass die Atemluft seitlich ausströmte. Dies tat er offenbar bewusst, um ein gültiges Alkomattestergebnis zu verhindern. Weitere Atemluftmessungen verweigerte er mit der Begründung, dass er mit dem PKW gar nicht gefahren wäre. Er meinte zu Insp. H dass ihm dieser nicht beweisen könnte, gefahren zu sein. Dieser erklärte ihm, dass er den PKW lenkte und sein Verhalten als Verweigerung gewertet werde. Daraufhin wurde der Bf zornig und schrie herum, bewegte sich in der Folge Richtung Zimmertür und ließ sich an der Wand zwischen Türrahmen und Mauervorsprung (vgl Foto 4 der Lichtbildbeilage ON 5 im Gerichtsakt) am Rücken langsam zu Boden fallen bzw gleiten, wobei er die Augen verdrehte, um eine Ohnmacht vorzutäuschen. ChefInsp. P, der auf die Amtshandlung aufmerksam geworden war, stand zu dieser Zeit am Gang im Türrahmen und beobachtete den Bf. Er sah keine Veranlassung ihm aufzuhelfen, da ihm das Zusammensacken nur vorgespielt erschien (vgl Zeugenaussage P, Gerichtsakt ON 8, Seite 2). Insp. H forderte ihn mehrmals auf, "nicht Theater zu spielen" und sich auf den Sessel zu setzen. Schließlich richtete er sich etwas auf und torkelte in gebückter Haltung Richtung Fenster, wobei er über einen Sessel stolperte, das Gleichgewicht endgültig verlor und seitlich bis rücklings mit ziemlicher Wucht gegen die Front des Kopiergeräts stieß. Das Gerät wurde in seiner Position verschoben und es fielen Seitenteile zu Boden, so dass GrInsp. P den Kopierer zu seiner Funktionsfähigkeit wiederherstellen musste.

Nach dieser Kollision sprang der Bf überraschend schnell auf und setzte sich über Aufforderung auf den Sessel beim Schreibtisch, an dem auch Insp. H Platz genommen hatte, um mit der Protokollierung zu beginnen. Im Zuge des Gesprächs beschuldigte ihn der Bf der Körperverletzung, wobei er auf die Innenseite seines Unterarmes zeigte, die eine Rötung von 10 bis 15 cm aufwies. Über eine weitere Verletzung am Rücken wurde nicht gesprochen. Der Bf zeigte sich infolge der drohenden Führerscheinabnahme sehr aufgebracht und beschimpfte Insp. H lautstark. Als er meinte, er könne ihm den Führerschein nicht abnehmen, zeigte ihm Insp. H den Führerschein mit den Worten, "Der ist bereits weg". Daraufhin äußerte der Bf die Drohung "Das schwör ich dir" und machte dazu die Geste des Halsabschneidens (Schneidbewegungen mit dem Daumen über den Hals). Insp. H gab ihm zu verstehen, dass er nun zu weit gegangen ist und wegen einer gerichtlichen Straftat angezeigt werde. Daraufhin wollte er beschwichtigen und die Sache noch ausreden, obwohl ihm Insp. H schon erklärt hatte, dass die Amtshandlung beendet ist. Die Bestätigung über die Führerscheinabnahme hatte zuvor schon GrInsp. P, der auch die Alkomatmessungen ins Protokollbuch beim Alkomaten eingetragen hatte, ausgestellt und auf den Schreibtisch gelegt.

Nachdem der Bf trotz wiederholter Aufforderung, den Posten zu verlassen, nicht gegangen war, ergriff ChefInsp. P den sich nicht wehrenden Bf am rechten Oberarm und führte ihn zur Ausgangstür des Gendarmeriepostens. Der stark alkoholisierte Bf ging in weiterer Folge allein aus dem Gebäude und fiel nach wenigen Schritten zu Boden.

Dazu ist zu sagen, dass der Bf nach Wahrnehmung der anwesenden Gendarmeriebeamten schon während der gesamten Amtshandlung einen ziemlich betrunkenen Eindruck machte. Auch die Aussagen seiner auf ihn vor dem Postengebäude wartenden Freunde bestätigen diese Einschätzung. Nach Meinung des H musste ihm schwindlig geworden sein, weil er nicht stolperte (vgl Zeugenaussage Gerichtsakt ON 18, Seite 2). Nach Darstellung des S fiel der Bf nach ein paar Schritten mit dem Gesicht auf den Boden, wobei er nicht stolperte (Zeugenaussage Gerichtsakt ON 16 letzter Absatz). Auch V bestätigte, dass der Bf nach drei oder vier Schritten einfach seitlich hinfiel, wobei er dazu feststellte, dass er ziemlich alkoholisiert gewesen wäre (Zeugenaussage ON 15, Gerichtsakt, Seite 197). Der Bf selbst meinte in der mündlichen Verhandlung zu seinem Hinfallen, dass dies wegen der Schmerzen und seiner erheblichen Alkoholisierung gewesen sein könnte.

3.3. Nachzutragen ist, dass GrInsp. P noch während der Amtshandlung das gekippte Fenster schloss, weil Freunde des Bf von draußen hereinriefen. Während der im Parteienverkehrsraum des Gendarmeriepostens durchgeführten Amtshandlung warteten vor dem Postengebäude einige Freunde des Bf, die zu Fuß vom Oedter See nachgekommen waren. Es handelte sich dabei um S, V, H. Y war mit seinem Moped zum Gendarmerieposten gefahren und dort schon Minuten früher eingetroffen. Übereinstimmend gaben alle diese Zeugen an, Lärm aus dem Vernehmungszimmer im Gendarmeriepostengebäude gehört zu haben. Es handelte sich um Schreie und um Geräusche wie vom Möbelrücken. Insoweit ist die Darstellung dieser Zeugen auch mit den Angaben der Gendarmeriebeamten in Einklang zu bringen.

Im Übrigen waren die Wahrnehmungen der Freunde des Bf vor dem Postengebäude ziemlich unterschiedlich und boten damit keinesfalls die notwendige Sicherheit, um darauf Feststellungen gründen zu können. Das betrifft zunächst die vermeintlich gehörten Äußerungen des Bf und von Gendarmeriebeamten, die auch in der Sache wenig aufschlussreich erscheinen. Auch die Einschätzung der gehörten Geräusche erfolgte subjektiv sehr unterschiedlich. Als Einziger will der Zeuge A Geräusche von Ohrfeigen gehört haben (Zeugenaussage Gerichtsakt ON 14, Seite 2). T hörte den Bf herumschreien, warum er den Alkotest machen müsste und ihm der Führerschein abgenommen werde. S vermeinte zu hören, dass der Bf gegen die Wand oder einen Kasten gestoßen worden wäre, wobei er auf eine angebliche Aussage des Bf in türkischer Sprache hinwies, die aber von den anderen türkisch sprechenden Zeugen nicht erwähnt wurde. Der Bf selbst gab an, dass er zwar einmal türkisch gesprochen hätte, sich aber an den Inhalt nicht mehr erinnern könnte (vgl Tonbandprotokoll, Seite 4). AKIN gab an, dass er nicht einmal die Stimme des Bf erkennen konnte, als er Schreie hörte.

3.4. Nach Mitternacht wurde der Bf mit der von seinen Freunden verständigten Rettung von seinem Standort vor dem Gendarmerieposten Traun ins Unfallkrankenhaus Linz gebracht. Nach Mitteilung der AUVA bzw des Unfallkrankenhauses Linz vom 1. Oktober 1999, Pat. Zahl UL 31837/99, lautete die Diagnose "Cont. capitis" und "Cont. et excor. reg. lumbalis". Über Aufforderung der Untersuchungsrichterin gab das Unfallkrankenhaus mit Schreiben vom 29. November 1999 die Diagnosen in deutscher Sprache mit "Prellung des Kopfes" und Prellung und Abschürfung im unteren Wirbelsäulenbereich" bekannt und informierte weiter, dass keine Nachbehandlung stattfand, kein Blut abgenommen und keine Ohnmacht oder Bewusstlosigkeit angegeben wurde.

Dem von ChefInsp. P verfassten Aktenvermerk vom 30. September 1999 (vgl Akt der belangten Behörde, 36 ff) ist zu entnehmen, dass der Bf kurz nach Verlassen des Postens in Begleitung von Freunden in den Vorraum vor dem Parteienverkehrsraum kam und dabei lauthals behauptete, geschlagen worden zu sein. Dabei zog er sein T-Shirt hoch und zeigte die Schürfwunde am Rücken, die er beim Sturz gegen das Kopiergerät erlitten haben dürfte. Um 02.30 Uhr des 30. September 1999 erschien der Bf mit seinem Vater E. Dieser wurde im Parteienverkehrsraum von den Gendarmen Insp. Hund ChefInsp. P über den Vorfall informiert, während der Bf im Vorraum wartete und durch das dortige Glasfenster abermals seine Rückenverletzung und den "Stinkefinger" zeigte (Zeugenaussage P, Gerichtsakt ON 8, Seite 4).

Eine Verletzung im Gesicht ist entgegen teilweise anderslautenden Angaben von Freunden des Bf nicht objektiviert. Der Bf selbst hat weder in seiner Beschwerdeschrift, noch sonst in den vorliegenden Verwaltungsakten behauptet, im Gesicht verletzt worden zu sein. Bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter erwähnte der Bf nur, dass er durch den Anstoß auch einen Kratzer am linken Unterarm erlitten und dass er am nächsten Tag auch Schmerzen in der linken Schulter verspürt hätte (vgl Zeugenaussage, Gerichtsakt ON 10, Seite 4). Der Zeuge A erwähnte ebenfalls keine solche Verletzung. Er gab nur an, dass der Bf sogleich seine ca. 15 cm lange und 2 mm breite Kratzwunde zeigte (Zeugenaussage Gerichtsakt ON 14, Seiten 2 f). Der Zeuge T sprach davon, dass der Bf über Rückenschmerzen klagte, wobei man dort einen ca. 10 cm langen und 5 mm dicken Kratzer festgestellt hätte. Unter dem rechten Auge will er eine 2 cm lange waagrechte Rötung wahrgenommen haben. S sprach von einer Rötung und Schwellung am Rücken, die blutete. Auf der Wange hätte er eine blauen Fleck von ca 1/2 cm Durchmesser gehabt und auch an den Zähnen geblutet. Relativierend dazu ist freilich die weitere Angabe des Zeugen S zu beachten, dass der Bf zuvor nach ein paar Schritten umgefallen und mit dem Gesicht auf den Boden gefallen wäre (vgl Zeugenaussage ON 16, Gerichtsakt, Seite 203). Der Zeuge A will nur ein Rötung an der Wange gesehen haben, als ob der Bf eine Ohrfeige bekommen hätte. Im Übrigen sah er die Schürfverletzungen am Ellbogen und am Rücken. Auf welche Seite der Bf stürzte, als er hinfiel, konnte der Zeuge nicht mehr sagen (vgl Zeugenaussage Gerichtsakt ON 18, Seiten 2 f).

Bei der gegebenen Beweislage geht der erkennende Verwaltungssenat davon aus, dass der Bf bei seinem Sturz gegen das Kopiergerät Schürfwunden am Unterarm und im unteren Rückenbereich erlitten hat. Ob er sich dabei auch den Kopf angeschlagen hat, kann weder festgestellt, noch ausgeschlossen werden. Bei der Diagnose "Prellung des Kopfes" war der behandelnde Arzt im Unfallkrankenhaus Linz offensichtlich auf die Angaben des Bf angewiesen, der bekanntlich im Verfahren behauptete, einen Faustschlag ins Gesicht bekommen zu haben. In der Verletzungsanzeige vom 1. Oktober 1999 ist allerdings nur davon die Rede, dass der Patient bei einem Raufhandel im Bereich des Rückens verletzt wurde. Verletzungsmerkmale, die von einem Faustschlag ins Gesicht herrühren könnten, wurden vom Unfallkrankenhaus nicht festgestellt. Den Schädel kann sich der Bf auch geprellt haben, als er ohne erkennbaren Grund zu Boden fiel, nachdem er das Postengebäude verlassen hatte. Die oben erörterten Zeugenaussagen sind nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates viel zu vage und uneinheitlich, um eine Tatsachenfeststellung zu rechtfertigen, wonach der Bf durch einen Schlag ins Gesicht Verletzungen erlitten haben muss.

Im Übrigen ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch anzunehmen, dass sich ein geschulter Gendarmeriebeamter so weit unter Kontrolle hat, dass er nicht schon wegen geäußerter Beleidigungen oder Drohungen handgreiflich wird. Insofern wurde im gegenständlichen Fall ohnehin die Strafanzeige vom 1. November 1999 an die Staatsanwaltschaft Linz erstattet. Es konnte daher nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die vom Bf behauptete Gewaltausübung durch ein Gendarmerieorgan des Postens Traun während der Amtshandlung am 29. September 1999 nicht bewiesen werden. Der Ablauf der Amtshandlung am Gendarmerieposten Traun erfolgte vielmehr entsprechend den in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Schilderungen der Gendarmeriebeamten, die vom erkennenden Verwaltungssenat bei der obigen Sachverhaltsdarstellung ausgewertet wurden. Ergänzend kann auch noch auf die Aussage des Insp. G vor dem Bezirksgendarmeriekommando Linz-Land (vgl Niederschrift vom 01.10.1999, Akt der belangten Behörde, 46) verwiesen werden, der während seines zufälligen kurzen Aufenthaltes in der Bezirksleitzentrale am Posten Traun, den gegenständlichen Vorfall in seinen wesentlichen Zügen beobachtete und die gegebene Darstellung bestätigte. Sie ist auch naheliegend, wenn man bedenkt, dass der Bf offenbar durch erheblichen Alkoholkonsum enthemmt war und die Führerscheinabnahme unbedingt vermeiden wollte. Aus seiner Sicht war es in diesem Zusammenhang durchaus hilfreich, eine Verletzung davonzutragen, um den Gendarmen damit vermeintlich unter Druck setzen und eine Abstandnahme erreichen zu können. Außerdem hätte der Bf den Alkomattest nicht zu vereiteln bzw verweigern brauchen, wäre er tatsächlich nicht Lenker des angehaltenen PKW gewesen. Im Strafverfahren hätte er seine fehlende Lenkereigenschaft unter Beweis stellen können.

3.5. Auch zur Anhaltesituation am Oedter Badesee folgt das erkennende Mitglied den widerspruchsfreien und der Lebenserfahrung viel eher entsprechenden Schilderungen der Gendarmeriebeamten Insp. H und GrInsp. P. Es ist kein vernünftiger Grund hervorgekommen, warum diese Beamten wider besseres Wissen und damit amtsmissbräuchlich den Bf als Lenker des BMW 320i, Kz , behandelt haben sollten. Eine auf bestimmte Ereignisse zurückgehende Feindschaft zwischen Insp. H und dem Bf wurde nicht einmal behauptet. Dazu kommt noch, dass es sich bei dem PKW um das Auto des Vaters des Bf (vgl Anzeige des Bf an BPD Linz vom 4.10.1999, Aktblatt 22 f) handelte, das nur dem Bf zum Gebrauch überlassen wurde. Es ist nicht naheliegend, dass auch andere Personen damit fahren durften. Jedenfalls fällt auf, dass der Bf trotz der behaupteten Fahrvereinbarung mit dem angeblich nüchtern gebliebenen H, anlässlich der Kontrolle am Parkplatz des Badesees selbst die Schlüssel abzog und das Fahrzeug versperrte (vgl die Angaben des Bf zur Zeugenaussage P, Tonbandprotokoll, Seite 3). Der Zeuge P hatte den Bf am Gendarmerieposten aufgefordert, die Autoschlüssel herauszugeben. Nachdem er vorerst abgestritten hatte, den Autoschlüssel zu besitzen, griff er in die Hose und warf den Schlüsselbund auf den Schreibtisch (vgl Zeugenaussage P, Gerichtsakt ON 9, Seite 3 letzter Absatz). Wäre tatsächlich die behauptete Vereinbarung mit A getroffen worden, dass er nüchtern bleiben und die anderen mit dem PKW des Vaters des Bf nach Hause fahren sollte (vgl Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift ON 1), hätte man erwarten können, dass der nüchterne A ungeachtet der Gendarmeriekontrolle die Fahrzeugschlüssel behält, um den PKW mit den Freunden des Bf zum Trauner Gendarmerieposten zu fahren und dort auf den Bf zu warten. Stattdessen mussten die Freunde des Bf bis auf S, der mit seinem Moped fuhr, zu Fuß gehen. Deshalb fragten sie auch GrInsp. P am Ort der Anhaltung, wie sie ohne den Bf, der die Schlüssel hatte, wegfahren könnten, worauf ihnen der Zeuge versprach, den Bf zurückzubringen, wenn der Alkotest negativ verlaufen sollte (vgl Zeugenaussage Gerichtsakt ON 9, Seite 2 Absatz 2). Noch eine weitere Ungereimtheit in der Version des Bf ist dem erkennenden Mitglied aufgefallen. Als A angeblich gegen 23.00 Uhr mit dem vollbesetzten PKW - am Beifahrersitz saß Y und hinten saßen neben dem Bf T und A - wegfahren wollte, war der Zweck dieser Fahrt das Nachhausebringen des Bf und seiner Freunde (vgl Beschwerdeschrift ON 1; Aussage A, Akt der belangten Behörde, 28; Aussage S, Akt der belangten Behörde, 31 und Zeugenaussage, Gerichtsakt ON 16, Seite 201). Dabei fällt auf, dass Y, der angeblich am Beifahrersitz saß, mit dem Auto nach Hause gebracht werden sollte, obwohl er noch sein Moped am Oedter See hatte. Mit diesem ist er bekanntlich kurze Zeit später bedenkenlos zum Gendarmerieposten Traun gefahren, um dort auf den Bf zu warten und ihm gegebenenfalls Beistand zu leisten. Demnach fühlte er sich also noch fahrtüchtig, sonst wäre er doch mit den anderen zu Fuß gegangen. Unter diesen Umständen ist es wenig glaubhaft, dass S sein Moped wegen des Alkoholkonsums am Oedter See zurücklassen und sich von A mit dem Auto nach Hause fahren lassen wollte.

Wenn der Rechtsvertreter des Bf in seinem Schlussvortrag in der mündlichen Verhandlung die exakte Übereinstimmung der Aussagen der vom Bf geführten Zeugen zur Situation am Oedter See betont, so kann daraus entgegen seiner Ansicht geschlossen werden, dass diese Aussagen vorher unter den Beteiligten abgesprochen wurden. Dafür war genügend Zeit, auch wenn die Freunde des Bf bereits am 1. Oktober 1999 von der Gendarmerie einvernommen wurden. Denn der Bf hatte mit ihnen sogleich nach Verlassen des Gendarmeriepostens gegen Mitternacht am 29. bzw 30. September 1999 wieder Kontakt, den er stundenlang aufrechterhalten konnte. Außerdem ist es nicht schwer abzusprechen, wer mit dem Auto gefahren und wer in welcher Sitzposition mitgefahren ist. Auch ist es leicht zu behaupten, dass der Bf bereits am Oedter See gegen den Alkotest protestierte, weil er doch nicht der Fahrer gewesen wäre. Geht man aber ins Detail und untersucht die Hintergründe, so zeigen sich die Schwächen der getroffenen Absprache, wie die bereits aufgezeigten Widersprüche beweisen. Wieso der Bf freiwillig zum Posten zwecks Alkomattest mitfuhr und auch seinen Führerschein herausgab, leuchtet auf Basis der Version des Bf schon weniger ein. Unterstellt man die Richtigkeit seiner Behauptungen, wäre es konsequenter gewesen, gleich am Oedter See die Mitwirkung an einer Amtshandlung zu verweigern. Dies gilt im gegebenen Fall umso mehr, weil seine anwesenden Freunde die Richtigkeit seiner Darstellung hätten bezeugen können.

Es erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat durchaus naheliegend, dass die türkischen Freunde des Bf, die als Zeugen ausgesagt haben, auf Grund des Gefühls, zusammenhalten zu müssen, und wohl auch aus falsch verstandener Freundschaft bereit waren, falsche Angaben zu machen, um dem Bf zu helfen. Wie weit etwa die Zeugen S und Y zu gehen bereit waren, zeigt wohl auch der aktenkundige Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 9. März 2000, Zl. 8 St 398/99 m, gegen den Bf und diese beiden Zeugen betreffend einen Vorfall vom 23. Jänner 2000, bei dem es offenbar zu einer gravierenderen Auseinandersetzung mit Gendarmeriebeamten des Postens Traun kam. Die Anklage wegen Delikten wie Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung von Beamten, qualifizierte Drohungen und Beschimpfungen spricht für sich. Auch wenn dazu noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, lässt allein die Tatsache, dass der Bf und seine Freunde Anlass für eine solche Anklage boten, Rückschlüsse auf das Gruppenverhalten der türkischen Freunde zu. Es kann ihnen nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates bedenkenlos zugetraut werden, das Delikt der falschen Beweisaussage zu begehen, um einem Mitglied ihrer Gruppe beizustehen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. A, 1996, Rz 610).

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

4.2. Die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes iSd § 5 Abs 2 StVO stellt schon deshalb keine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt dar, weil der Alkotest verweigert werden und die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufforderung im Verwaltungsstrafverfahren ausgetragen werden kann. Im Hinblick auf die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde ist zu sagen, dass die nachteiligen Folgen eines positiven Alkotests im Verwaltungsstrafverfahren oder im Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung eintreten.

Nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt daher die bloße Aufforderung zum Alkotest keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5,1996, 602 E 13; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, 2000, Rz 610; Messiner, StVO10, 1999, E 174, E 179 und E 183 zu § 5 Abs 2). Die Beschwerde gegen die Durchführung des Alkomattestes war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes unzulässig und zurückzuweisen.

4.3. Die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach vorhergehender Aushändigung zwecks Lenkerkontrolle (vgl nunmehr die Verpflichtung nach § 14 Abs 1 FSG) stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch5, 606, E 4 zu § 67c AVG; Grubmann, KFG3 (1987), 479, E 4 und E 4a zu § 76 KFG; VwGH 31.5.1994, 92/11/0268; 28.6.1994, 94/11/0146). Insoweit ist die Beschwerde daher zulässig.

Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist nunmehr im § 39 Führerscheingesetz - FSG geregelt. Danach haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen oder es in Betrieb zu nehmen versucht hat und alternativ bestimmte Abnahmegründe vorliegen. Im Unterschied zur früheren Rechtslage, bei der es für die Zulässigkeit dieser Sicherungsmaßnahme stets auch auf die prognostizierte unmittelbare Unfallgefahr durch einen nicht fahrtüchtigen Lenker ankam (vgl näher Grubmann, KFG3, 476, Anm 1 und E 1a zu § 76 KFG; Grundtner/Stratil, KFG4, 1992, § 76 Anm 1 und E 16 ff) besteht nunmehr eine grundsätzliche Verpflichtung zur Führerscheinabnahme, wenn auch nur einer der Gründe des § 39 Abs 1 Satz 1 FSG vorliegt (vgl Grundtner, FSG, 1998, Anm 2 zu § 39 FSG).

Danach ist einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich erkennbar ist, dass er infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder infolge eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, der Führerschein zwingend abzunehmen. Das Gleiche gilt für Kraftfahrzeuglenker bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder wenn ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde. Schließlich haben die genannten Organe den Führerschein Kraftfahrzeuglenkern abzunehmen, die eine Übertretung nach dem § 99 Abs 1 lit b) oder c) StVO 1960, also eine Verweigerung des Alkotests, der ärztlichen Untersuchung oder der Blutabnahme, begangen haben. § 39 Abs 1 Satz 2 sieht nunmehr auch die Möglichkeit einer vorläufigen Führerscheinabnahme bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen vor, die mit einer Entziehung geahndet werden.

Im vorliegenden Fall war für die Gendarmerieorgane aus dem Verhalten des Bf deutlich erkennbar, dass er infolge Alkoholgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und Körper besaß. Dazu wird auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen zum aggressiven und enthemmten Verhalten des Bf am Posten Traun verwiesen. Außerdem hatte der Bf, wie er selbst zugibt, die Untersuchung seiner Atemluft mittels Alkomat durch unzureichendes Beblasen vereitelt und damit den Alkotest verweigert. Somit lag ein weiterer Grund vor, der nach der neuen Rechtslage zur Abnahme des Führerscheins zu führen hat, ohne dass als weitere Voraussetzung noch darauf abzustellen gewesen wäre, ob der Bf den PKW voraussichtlich noch gelenkt und damit eine Unfallgefahr bedeutet hätte. Nach Grundtner, FSG, Anm 1 (Tabelle über Abnahmegründe) zu § 39, ist die Führerscheinabnahme nur dann nicht zwingend, wenn feststeht, dass der Kraftfahrzeuglenker kein KFZ mehr lenkt bzw in Betrieb nimmt. Dies konnte jedenfalls im gegebenen Fall nicht angenommen werden.

4.4. Die behauptete Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts nach Art 3 EMRK, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, durch Gewaltausübung während der Amtshandlung am Gendarmerieposten Traun konnte nicht verifiziert werden. Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der vorliegenden Beweise nicht davon aus, dass der Bf einen Faustschlag ins Gesicht erhalten und in dessen Folge Verletzungen erlitten hätte. Seine Schürfwunden am Unterarm und Rücken sowie eine allfällige Prellung des Schädels hatte sich der Bf selbst zuzuschreiben, da er im Vernehmungszimmer in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Vorstellung bot, bei der er letztlich durch ungeschicktes Torkeln und Stolpern das Gleichgewicht verlor, gegen den Kopierer stürzte und sich verletzte. Er wollte offenbar eine tätliche Auseinandersetzung mit Ohnmachtsanfall simulieren, um die Gendarmeriebeamten unter Druck zu setzen und die drohende Führerscheinabnahme abzuwenden. Auch nach dem Verlassen des Postengebäudes fiel er nach wenigen Schritten offenbar hauptsächlich wegen der starken Alkoholisierung um, wobei er sich noch zusätzlich im Gesicht und am Kopf verletzt haben konnte. Nach Überzeugung des erkennenden Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates konnte jedenfalls nicht der Beweis erbracht werden, dass die dem Grade nach ohnehin nur leichten Verletzungen des Bf, die keine Nachbehandlung im Unfallkrankenhaus erforderten, durch eine gewalttätige Handlung des Insp. H oder eines anderen bei der Amtshandlung anwesenden Gendarmeriebeamten herbeigeführt wurden. Die Beschwerde war daher auch insofern abzuweisen.

5. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Nach § 79a Abs 7 AVG 1991 gelten die §§ 52 bis 54 VwGG 1985 auch für den Aufwandersatz nach Abs 1. Wurden von einem Bf mehrere Verwaltungsakte in einer Beschwerde angefochten, so ist nach § 52 Abs 1 VwGG die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem Zweck der behördlichen Akte trennbare Anfechtungsgegenstände zu unterscheiden, hinsichtlich derer jeweils eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hat (vgl dazu etwa VwGH 22.10.1999, 98/02/0142, 0143; VwGH 28.2.1997, 96/02/0481; VwGH 17.12.1996, 94/01/0714; VwGH 6.5.1992, 91/01/0200). Für die Kostenentscheidung sind im vorliegenden Fall jedenfalls zwei verschiedene Verwaltungsakte zu unterscheiden, nämlich die Aufforderung zum Alkomattest und dessen Durchführung sowie die weitere Amtshandlung zur vorläufigen Führerscheinabnahme, in deren Verlauf der Bf die Ausübung von körperlicher Gewalt behauptet hat. Der Alkomattest fällt unter die StVO, die in Vollziehung Landessache ist. Die Führerscheinabnahme erfolgt nach dem FSG, das in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird. Demnach haben grundsätzlich sowohl das Land Oberösterreich als auch der Bund als jeweilige Rechtsträger, in deren Namen die belangte Behörde eingeschritten ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift vom 30. November 1999 den Ersatz von Aufwendungen im Gesamtbetrag von S 6.865,-- beantragt und diesen entsprechend der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS BGBl Nr. 855/1995 wie folgt aufgeschlüsselt: Vorlageaufwand S 565,--, Schriftsatzaufwand S 2.800,-- und Verhandlungsaufwand S 3.500,--. Zur mündlichen Verhandlung ist allerdings kein Vertreter der belangten Behörde erschienen, weshalb ein Verhandlungsaufwand nicht entstanden ist. Im Übrigen hat die belangte Behörde verkannt, dass zumindest zwei Verwaltungsakte zu unterscheiden sind. Kosten durften aber nach § 79a Abs 6 AVG 1991 nur im beantragten Umfang zugesprochen werden. Da vom Vollzugsbereich her sowohl dem Bund als auch dem Land Oberösterreich je ein Verwaltungsakt zuzurechnen war und nicht erkennbar ist, dass einer der bekämpften Verwaltungsakte der belangten Behörde einen höheren Aufwand verursachte, ist im Zweifel von Aufwendungen in gleicher Höhe auszugehen. Es waren daher Bund und Land je die Hälfte der ersatzfähigen Aufwendungen in Höhe von S 3.365,-- zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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