Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420272/2/WEI/Bk

Linz, 15.02.2000

VwSen-420272/2/WEI/Bk Linz, am 15. Februar 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des D wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Landeshauptmann von Oberösterreich anlässlich der 69. Sitzung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1999 den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; §§ 67c und 79a AVG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der rechtsfreundlich verfassten Eingabe vom 19. Jänner 2000, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 21. Jänner 2000, hat der Beschwerdeführer (Bf) unter Vorlage einer Teilkopie der "Amtliche Niederschrift über die 69. Sitzung der Oö. Landesregierung in der XXV Gesetzgebungsperiode am 20. Dezember 1999 im Landhaus in Linz unter dem Vorsitz von Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer" die Passage zu Punkt 5. dieses Protokolls wie folgt wiedergegeben:

"Eingaben von Nationalrat a.D. D

Landeshauptmann Dr. Pühringer teilt mit, daß er in Zukunft das Amt mit den Eingaben von NR a.D. DDr. M nicht mehr befassen wird. Bisher wurden für die Behandlung dieser Angaben zum Thema Dichterstein Offenhausen bereits einige Personenmonate aufgewendet. Der Aufwand ist bereits jetzt unverhältnismäßig. Dem Vernehmen nach sind in der Sache ohnehin auch die Gerichte befaßt worden. Landeshauptmann Dr. Pühringer wird jedenfalls bis auf weiteres das Amt in dieser Angelegenheit nicht mehr befassen und ersucht um Kenntnisnahme und Verständnis, wenn er sich hier vor die Beamten stellt.

Dies wird einvernehmlich zur Kenntnis genommen.

Auszug für: LH Dr. P

LH-Stellvertreter H

Landesrat Dr. A

Landesamtsdirektor Dr. E. P

Präsidium"

2. Zur Beschwerdelegitimation wird ausgeführt, dass die Anordnung (faktische Amtshandlung) des Landeshauptmannes, das Amt der Oö. Landesregierung nicht mehr mit den Eingaben des Bf zu befassen, am 20. Dezember 1999 erfolgte. Der Bf habe tatsächlich erst später davon erfahren, die sechswöchige Beschwerdefrist sei daher jedenfalls gewahrt. Die Beschwerdelegitimation ergebe sich daraus, dass der Bf durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre und weiterhin verletzt werde.

Unter dem Titel Beschwerdegründe wird zunächst die Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht. Durch die Anordnung des Landeshauptmannes werde zu Unrecht von vornherein eine Sachentscheidung verweigert. Unter Hinweis auf Judikatur des VfGH rügt der Bf weiter eine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil eine unsachliche und willkürliche Unterscheidung zwischen den Eingaben des Bf und denen anderer Staatsbürger getroffen worden sei.

Abschließend beantragt der Bf folgendes Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich:

"Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung (faktische Amtshandlung) des Landeshauptmann für , das Amt (der Landesregierung) mit den Eingaben des Beschwerdeführers nicht mehr zu befassen, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz, auf gleicher Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern und auf Anspruch auf eine Behandlung und Sachentscheidung von bzw. über seine Eingaben verletzt worden, wobei diese Verletzung nach wie vor andauert.

Der LH für hat die Anordnung (faktische Amtshandlung), das Amt (der Landesregierung) mit Eingaben des Beschwerdeführers nicht mehr zu befassen, zu widerrufen und das Amt (der Landesregierung) mit Eingaben des Beschwerdeführers entsprechend dem Gleichheitsgesetz zu befassen.

Der Landeshauptmann für als belangte Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer gemäß § 79aAVG die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde samt Beilage festgestellt, dass sich bereits aus der Eingabe ableiten lässt, dass die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungs-rechts, 8. A, 1996, Rz 610).

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

4.2. Ein der dargelegten Begriffsbestimmung entsprechender Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist schon nach dem Vorbringen des Bf nicht erfolgt. Die Anordnung bzw Ankündigung des Landeshauptmannes, das Amt der Landesregierung nicht mehr mit Eingaben des Bf befassen zu wollen, bedeutet weder eine Ausübung physischen Zwangs, noch die Erteilung eines zwangsbewehrten Befehls gegenüber dem Bf. Es steht bisher noch nicht einmal fest, dass tatsächlich eine Eingabe des Bf durch den Landeshauptmann zurückgehalten wurde. Wie aus dem vorgelegten Teil des Protokolls der 69. Sitzung der Oö. Landesregierung in der 25. Gesetzgebungsperiode hervorgeht, hat der Landeshauptmann lediglich ein schlichtes Verhalten angekündigt, nämlich das künftige Unterlassen der Befassung des Amtes mit Eingaben des Bf zum Thema "Dichterstein Offenhausen". Für die Behandlung solcher Eingaben wurde offenbar bisher viel Zeit aufgewendet, was dem Landeshauptmann nunmehr nicht mehr vertretbar erschien. Es ist demnach nicht so, wie die Beschwerde glauben machen möchte, dass der Landeshauptmann die Behandlung von Eingaben des Bf schlechthin verweigert hat. Abgesehen davon genügt für den Begriff der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das bloße Unterbleiben eines behördlichen Verhaltens (Unterlassen) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann nicht, wenn ein Anspruch zustünde (vgl VwGH 5.8.1997, 97/11/0105 mwN).

Welcher Art die Eingaben des Bf waren, verschweigt die Beschwerde. Für die Zulässigkeit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde macht dies rechtlich allerdings keinen Unterschied. Soweit es sich um Aufsichtsbeschwerden handeln sollte, für die der Landeshauptmann als Leiter des inneren Dienstes zuständig wäre, müsste dem Bf entgegengehalten werden, dass er diesfalls überhaupt keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlung oder Erledigung hätte. Daher könnte er auch nicht in subjektiven Rechten verletzt sein. Soweit die Eingaben des Bf in Verwaltungsmaterien erfolgten, die ihm einen bescheidmäßigen Erledigungsanspruch einräumen, könnte der Bf im Falle der Nichtbehandlung Säumnisfolgen entweder mittels Devolutionsantrags nach § 73 AVG oder mittels einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen. Somit stünden ihm also ausreichende Rechtsbehelfe zur Verfügung, um seine Rechtsansprüche zu verfolgen.

Da schon nach dem Beschwerdevorbringen die begrifflichen Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde offenkundig nicht vorlagen, war die gegenständliche Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig iSd § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen.

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 79a AVG zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde war nicht zu treffen, weil die Beschwerde schon nach dem erstatteten Vorbringen ohne weiteres Verfahren und damit ohne Kostenaufwand zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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