Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420280/7/WEI/Bk

Linz, 20.07.2000

VwSen-420280/7/WEI/Bk Linz, am 20. Juli 2000 DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des L, vom 2. Juni 2000 wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 25. April 2000 durch der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zuzurechnende Gendarmeriebeamte beschlossen:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

Art 128a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; § 67c AVG iVm § 33 Abs 1 VwGG.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 8. Juni 2000 rechtsfreundlich eingebrachten Eingabe vom 2. Juni 2000 hat der Beschwerdeführer (Bf) unter Bezugnahme auf § 38a SPG rechtzeitig Beschwerde wegen eines Vorfalles vom 25. April 2000 erhoben. Dabei sei durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos S die Wegweisung erfolgt und ein Rückkehrverbot (Betretungsverbot) ausgesprochen worden.

2. Im gegebenen Zusammenhang hat der Bf auch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt behauptet, ohne diese konkret näher auszuführen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher mit Schreiben vom 16. Juni 2000 einen Verbesserungsauftrag erteilt und darauf hingewiesen, dass klargestellt werden muss, ob mit der Beschwerde sowohl die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 88 Abs 1 SPG als auch die (schlichte) Befugnisausübung iSd § 88 Abs 2 iVm § 38a SPG bekämpft werden sollte oder nicht. Die Vorgangsweise nach § 38a SPG impliziert nämlich nicht automatisch auch die Ausübung von Zwangsgewalt. Der Oö. Verwaltungssenat hatte auf Grund des eingebrachten Schriftsatzes vorläufig angenommen, dass sowohl eine Befugnisausübung nach § 38a SPG als auch die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt releviert wurden, weshalb zwei verschiedene Akten, nämlich zu VwSen-440015-2000 ein Eingriffsbeschwerdeakt iSd § 88 Abs 2 SPG und zu VwSen-420280-2000 ein Maßnahmenbeschwerdeakt iSd § 88 Abs 1 SPG, angelegt wurden.

3. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2000, eingelangt am 5. Juli 2000, hat der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter nunmehr mitgeteilt, dass die Beschwerde iSd § 88 Abs 1 SPG zurückgezogen, hingegen die Eingriffsbeschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG aufrechterhalten werde.

4. Die zu VwSen-420280-2000 anhängige Maßnahmenbeschwerde war daher analog dem § 33 Abs 1 VwGG, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs 3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde tatsächlich noch kein Aufwand entstanden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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