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VwSen-420301/6/Kl/Rd

Linz, 10.04.2001

VwSen-420301/6/Kl/Rd Linz, am 10. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des N, gegen die Zurückweisung am Grenzübergang Wullowitz am 14.12.2000 um 8.50 Uhr zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) Aufwandersatz in der Höhe von 3.365 S (entspricht 244,54 €) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 67a Abs.1 Z2 AVG iVm § 52 Fremdengesetz 1997 - FrG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 134/2000.

zu II.: § 79a AVG iVm § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit schriftlicher Eingabe, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 24.1.2001, wurde Beschwerde wegen Zurückweisung am Grenzübergang Wullowitz am 14.12.2000 um 8.50 Uhr erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Passkontrolle gefragt worden sei, wohin der Bf fahre und was er dort mache. Er habe geantwortet, dass er nach St. Oswald wolle zum Zweck eines Autokaufes. Nach Kontrolle der Einreise- und Fahrzeugdokumente sei die Einreise nach Österreich für ein Jahr verboten worden. Über Befragen seien nähere Auskünfte wegen des Datenschutzes verweigert worden. Der Bf beschäftige sich mit der Einfuhr von Automobilen und Ersatzteilen und fahre 10 Jahre lang nach Österreich. Er habe bereits gute Kontakte in der Nähe von Linz aufgenommen. Er habe zwei Leasingverträge und weiterhin Werkverträge mit vielen Zulieferanten abgeschlossen. Aufgrund dieses Einreiseverbotes sei er nicht fähig Verträge zu erfüllen und werde seine Firma in Bankrott gehen. Bislang sei er mindestens zweimal wöchentlich nach Linz gefahren, um neue Fahrzeuge zu suchen, und er hatte keine Probleme. Er sei sich nicht bewusst, Österreich geschädigt zu haben und glaube daher, dass die Entscheidung unberechtigt sei. Es wurde daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat bezughabende Aktenteile vorgelegt und in einer Gegenschrift mitgeteilt, dass sich der Bf am 14.12.2000 um 9.00 Uhr bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz der Einreise nach Österreich stellte. Aufgrund einer EKIS-Information wurde mit der Kriminalabteilung für Tirol Rücksprache gehalten und um Abklärung des Sachverhalts ersucht. Dies habe ergeben, dass der Bf sowie einige andere tschech. Staatsangehörige in dringendem Tatverdacht wegen gewerbsmäßig organisierten Geschäftseinbruchsdiebstählen in Westösterreich - speziell in Tirol - stehe. Ein Zweifel an der Person bestehe nicht. Nachdem der Bf mehrere Male pro Woche nach Österreich eingereist sei und laut seinen Aussagen geschäftliche Angelegenheit zu tätigen habe, sei er daher von der Grenzkontrollstelle Wullowitz mehrmals diesbezüglich kontrolliert und die Personal- und Kfz-Daten gemeldet worden. Auch am 14.12.2000 wurde der Bf einer routinemäßigen Befragung bezüglich Zweck und Dauer seines Österreichaufenthalts unterzogen, was er mit einer Fahrt nach St. Oswald bei Freistadt zum Zweck einer Geschäftstätigkeit bei einer Kfz-Firma beantwortete. Weil aufgrund der Erkenntnisse und Aktenlage anzunehmen war, dass der Bf seine Aufenthalte in Österreich für kriminelle Handlungen nütze, wurde er gemäß § 52 Abs.2 Z3a FrG nach Tschechien zurückgewiesen und dies im Reisepass eingetragen. Eine Befragung des Bf, ob dieser bereits in Tirol gewesen sei, habe dieser bestätigt. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde und es sei daher die Zurückweisung gemäß § 52 Abs.2 Z3a FrG zu Recht erfolgt. Es wurde die Abweisung der Beschwerde und der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Sachverhalt ist ausreichend geklärt und widerspricht auch nicht den Ausführungen des Bf. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 52 Abs.1 Fremdengesetz 1997 - FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Pass- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde. Eine Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internat. Gepflogenheiten entspricht.

Gemäß § 52 Abs.2 Z3 lit.a FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie zwar für den von ihnen angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde.

Gemäß § 52 Abs.3 FrG ist über die Zulässigkeit der Einreise nach Befragung des Fremden aufgrund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhalts zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

4.2. Aufgrund der Beschwerdeausführungen sowie aufgrund der Anzeige der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Wullowitz vom 14.12.2000 steht fest, dass der Bf am 14.12.2000 um 9.00 Uhr bei der Einreise nach Österreich kontrolliert wurde, im Zuge der durchgeführten Passkontrolle in Erfahrung gebracht wurde, dass der Bf wegen schwerer Eigentumsdelikte aus jüngster Vergangenheit dringend verdächtig sei, und nach Befragung über den beabsichtigten Aufenthalt in Österreich nach Tschechien gemäß § 52 Abs.2 Z3 lit.a FrG zurückgewiesen wurde. Dies wurde im Reisedokument ersichtlich gemacht.

Der Bf gab eine geschäftliche Tätigkeit als Aufenthaltsgrund in Österreich an. Auch in der Beschwerde beruft sich der Bf auf die Einfuhr von Automobilen und Ersatzteilen und die regelmäßige Benutzung des gegenständlichen Grenzüberganges, um nach neuen Fahrzeugen zu suchen.

Aufgrund des vom Bf beim Grenzübertritt geäußerten Aufenthaltszweckes und des durch die Beamten durch die Ermittlungen gewonnenen dringenden Tatverdachtes von gewerbsmäßig organisierten Geschäftseinbruchsdiebstählen war eine bestimmte Tatsache gegeben, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat (nämlich Tschechien) gefährden würde. Die Entscheidung der Grenzkontrollorgane über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragung des Fremden und nach dem sonst bekannten Sachverhalt getroffen worden. Dies entspricht der Bestimmung des § 52 Abs.3 FrG. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden (konkret durch Anbringung eines Stempels im Reisedokument des Bf) ersichtlich gemacht werden. Auch diesbezüglich ist gemäß § 52 Abs.3 letzter Satz FrG gesetzeskonform vorgegangen worden.

Entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH sind die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 32 Abs.3 FrG 1992 auch für die Auslegung der insofern identen Bestimmung des § 52 Abs.3 FrG 1997 heranzuziehen (vgl. VwGH vom 30.6.2000, 2000/02/0107-5). Danach war vom Grenzkontrollorgan nach Befragung des Fremden aufgrund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhalts zu entscheiden und war dies als "Beweislastverteilung" dahin zu verstehen, dass das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden könne, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen habe. Der Fremde habe daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, dass es ihm gelinge, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt sei.

Entsprechend dieser Judikatur konnte daher von einem solchen "Entkräften des Verdachtes" durch den Bf durch das bloße Vorbringen, in St. Oswald geschäftliche Tätigkeiten mit einer Kfz-Werkstätte zu führen, nicht die Rede sein. Gemäß § 52 Abs.3 FrG ist zwar dem Fremden die "Glaubhaftmachung" des Sachverhaltes durch Befragung zu ermöglichen; aus welchen Gründen aber dieser Versuch fehl schlägt ist rechtlich unerheblich. Vielmehr kommt in einem solchen Fall die Regelung zur Anwendung, dass aufgrund des "sonst bekannten Sachverhaltes" über die Zulässigkeit der Einreise zu entscheiden ist. Auch im gegenständlichen Fall ist ein Glaubhaftmachen von nur geschäftlichen Beziehungen mit bestimmten Kfz-Firmen nicht gelungen bzw hat der Bf nähere Ausführungen hinsichtlich seiner geschäftlichen Tätigkeit nicht gemacht. Es kann daher dem einschreitenden Organ kein Vorwurf gemacht werden, dass es aufgrund des "sonst bekannten Sachverhaltes" über die Zulässigkeit der Einreise entschieden hat und demgemäß mit Zurückweisung vorgegangen ist. Es kann daher eine Rechtswidrigkeit in der Zurückweisung sowie auch in der Ersichtlichmachung im Reisepass nicht erblickt werden. Es war daher die Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bf unterlegene und die belangte Behörde obsiegende Partei. Gemäß § 79a AVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei gemäß § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Schriftsatzaufwand in der Höhe von 2.800 S und Vorlageaufwand in der Höhe von 565 S der belangten Behörde als obsiegender Partei zuzusprechen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Zurückweisung, eigenes Vorbringen, bekannter Sachverhalt, Verständigungsschwierigkeiten nicht maßgeblich.

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 29.01.2002, Zl.: 2001/01/0232-5

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