Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420320/5/Gf/Km

Linz, 20.11.2001

VwSen-420320/5/Gf/Km Linz, am 20. November 2001

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des A E, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung am 18. Oktober 2001 beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. In seiner am 2. September 2001 unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass ihm am 18. Oktober 2001 in rechtswidriger Weise der Führerschein abgenommen worden sei.

1.2. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am heutigen Tag hat der Einschreiter dieses Rechtsmittel wieder zurückgezogen.

2. Das gegenständliche Maßnahmenbeschwerdeverfahren war daher in analoger Anwendung des § 67c Abs. 3 AVG einzustellen.

Dies hatte - da es sich im vorliegenden Fall um ein Mehrparteienverfahren handelt - in der Regelform eines Bescheides (vgl. R. Walter - H. Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Wien 1999, RN 376) zu erfolgen.

3. Obwohl die belangte Behörde in derartigen Fällen gemäß § 79a Abs. 3 AVG grundsätzlich als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung gegenständlich dennoch nicht zu treffen, weil ihr hier tatsächlich keine Kosten entstanden sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum