Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420332/2/Gf/La

Linz, 12.04.2002

 

VwSen-420332/2/Gf/La Linz, am 12. April 2002

DVR.0690392

V E R F Ü G U N G

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des J F, D 25, 4 H, gegen das Schreiben der Gemeinde Hartkirchen vom 28. Februar 2002, Zl. 131-9/Ke-18/2002-Ai, beschlossen:

Die Beschwerde wird an die Oö. Landesregierung weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. In seinem am 11. April 2002 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz wendet sich der Rechtsmittelbewerber dagegen, dass die Gemeinde H seinem Antrag auf Aufhebung eines rechtskräftigen Bewilligungsbescheides nicht nachgekommen sei.

2. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 und 3 B-VG kommt den Unabhängigen Verwaltungssenaten zwar grundsätzlich auch die Befugnis zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die rechtswidrige Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wird, bzw. in sonstigen, ihnen gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten zu.

Im gegenständlichen Fall wird jedoch nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet, dass die Organe der Gemeinde Hartkirchen im Zuge der Erlassung des Schreibens vom 28. Februar 2002 behördlichen Zwang ausgeübt hätten; andererseits sieht auch die Oö. Bauordnung keine Kompetenzen für den Oö. Verwaltungssenat vor.

3. Die vorliegende Beschwerde war daher zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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