Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420335/2/Gf/La

Linz, 16.04.2002

 

VwSen-420335/2/Gf/La Linz, am 16. April 2002

DVR.0690392

V E R F Ü G U N G

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des E F, K. 5, 4 Wels, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 26. Februar 2002 (?), Zl. III-Fe-302/00, beschlossen:

Die Beschwerde wird an den Landeshauptmann von Oberösterreich weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. In seinem am 12. April 2002 zur Post gegebenen und am 15. April 2002 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz wendet sich der Rechtsmittelwerber inhaltlich gegen den (vermutlich mit 26. Februar 2002 datierten,) in einer Führerscheinangelegenheit ergangenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels zu Zl. III-Fe-302/00.

2. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG kommt den Unabhängigen Verwaltungssenaten zwar grundsätzlich auch die Befugnis zur Entscheidung über administrativrechtliche Beschwerden in den ihnen durch Gesetz explizit zugewiesenen Angelegenheiten zu.

Im gegenständlichen Fall, wo sich der Rechtsmittelwerber gegen die Nichtentsprechung der "Wiederbeantragung seines bereits am 2. Februar 2002 abgelaufenen Führerscheines" durch die belangte Behörde wendet, besteht eine dementsprechende Kompetenz jedoch nicht. Vielmehr kommt den UVS im gegebenen Zusammenhang nur eine auf wenige Fallgruppen eingeschränkte Stellung als Kontrollorgan (Berufungsinstanz bei einem mindestens fünf Jahre währenden Führerscheinentzug, bei der Versagung von der Gebrauchnahme eines ausländischen Führerscheines und bei den vom Landeshauptmann in erster Instanz aufgrund des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 167/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 103/1997 [im Folgenden: KFG] erlassenen Bescheiden; vgl. § 123 Abs. 1 KFG) zu.

Dass eine derartige Konstellation hier vorliegen würde, wird jedoch nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet.

3. Die vorliegende Eingabe war daher zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG (vorerst) an den Landeshauptmann von Oberösterreich (§ 123 Abs. 1 erster Satz KFG) weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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