Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420348/7/WEI/Ni

Linz, 21.02.2003

 

 

 

VwSen-420348/7/WEI/Ni Linz, am 21. Februar 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des J K, wegen Aufhebung eines Einreiseverbots und Zurückweisung vom 18. September 2002 am Grenzübergang W durch ein der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zurechenbares Grenzkontrollorgan beschlossen und zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie die Aufhebung eines angeblich verhängten Einreiseverbots anstrebt, und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 244 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c und 79a AVG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2002, eingelangt am 4. November 2002, erhob der Beschwerdeführer (Bf), ein Staatsangehöriger von T, unter Angabe des Betreffs "Einspruch gegen das Einreiseverbot nach Österreich" zumindest sinngemäß auch Beschwerde gegen seine Zurückweisung an der Grenze vom 18. September 2002 durch ein Grenzkontrollorgan am Grenzübergang W (D D). Der Bf berichtet über die Zolldeklaration aus Anlass des Imports eines nicht fahrtüchtigen Unfallwagens der Marke F T im März oder April 2002 nach T über den Grenzübergang H, wobei eine Preisdifferenz zwischen der Zolldeklaration und den Angaben des österreichischen Verkäufers für die Zurückweisung durch den österreichischen Zollbeamten maßgeblich gewesen wäre. Mit der Erledigung der Zollformalitäten hätte der Bf den privaten Zolldeklaranten J L beauftragt, der ihn allerdings auf keinerlei Differenz zwischen Einkaufspreis und Zolldeklaration aufmerksam gemacht hätte. Über die Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Papiere wäre der Bf erst am 18. September 2002 durch den Zollbeamten am Grenzübergang D D in Kenntnis gesetzt worden. Er wäre wegen seiner mangelhaften Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen, dem Zollbeamten die Situation zu erklären. Erst am österreichischen Konsulat in Prag wäre er aufgeklärt und unterrichtet worden, wie er am besten weiter verfahre.

 

Als Unternehmer, der den Import von Automobilen und Ersatzteilen aus Westeuropa bereits seit 20 Jahren betreibt, hätte er ein persönliches Interesse an der Aufklärung der erstmals aufgetretenen unangenehmen Angelegenheit. Aus diesem Grund und da er mit Herrn L keinen Kontakt hätte herstellen können, hätte der Bf Strafanzeige gegen L wegen geschäftlicher Rufschädigung und Hemmung seiner geschäftlichen Tätigkeit erstattet. Der Bf trage für die Preisdifferenz keinerlei Verantwortung und wäre durch die österreichischen Beamten ungerechtfertigt behindert worden. Er beantrage daher, eine gerechte Begutachtung seines Einspruchs und die Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots nach Österreich.

 

1.2. Über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenats erstattete die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde die Gegenschrift vom 29. November 2002 und legte ihre Verwaltungsakten vor. Die belangte Behörde trat unter Hinweis auf die vorgelegte Aktenteile der Beschwerde entgegen und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung.

 

Der von RevInsp A über einen gegen ihn bestehenden Verdacht der Fälschung eines Kaufvertrages in Kenntnis gesetzte Bf habe geleugnet und erklärt, dass die Ausfuhrabwicklung von einem J L erfolgt wäre. Da nur der Bf als Käufer einen finanziellen Vorteil (niedrigerer Einfuhrzoll) erlangen konnte und die Angaben des L im Widerspruch zu denen des Bf standen, wären dem Gendarmeriebeamten die Angaben des Bf sehr zweifelhaft und unglaubwürdig erschienen. Sowohl im Originalkaufvertrag als auch in der Zolldeklaration würden unvollständige Anschriften aufscheinen, die eine Nachvollziehbarkeit unter Umständen verschleiern sollten. Der Grenzkontrollbeamte hatte daher den Verdacht, der Bf könnte bei weiteren Autokäufen in Österreich solche strafbare Handlungen abermals begehen. Der Bf hätte die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente nicht an Ort und Stelle entkräften können. Auf Grund dessen wurde ihm die Einreise verweigert und er gemäß § 52 Abs 2 Z 3 lit.a FrG nach T zurückgewiesen.

 

1.3. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002, zugestellt am 12. Dezember 2002, übermittelte der Oö. Verwaltungssenat dem Bf Ablichtungen der Gegenschrift der belangten Behörde sowie der Anzeige über die Zurückweisung der Bundesgendarmerie Grenzkontrollstelle W und räumte dem Bf Gelegenheit für eine weitere Stellungnahme binnen vier Wochen ein.

Zur Klarstellung teilte der Oö. Verwaltungssenat dem Bf entsprechend der ihm vorliegenden Aktenlage mit, dass kein förmliches Einreiseverbot gegen ihn besteht, sondern lediglich die Zurückweisung durch das Grenzkontrollorgan im Reisepass gemäß § 52 Abs 3 Fremdengesetz 1997 ersichtlich gemacht wurde. Weiter wurde der Bf belehrt, dass er nach Darstellung der Gendarmerie zurückgewiesen wurde, weil gegen ihn der nicht entkräftete Verdacht der Fälschung einer Kaufurkunde über einen weißen F T Kastenwagen bestand (Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bezirksgericht Haag in Niederösterreich), um sich finanzielle Vorteile bei der Einfuhr nach T zu verschaffen.

 

Bis dato ist kein Schriftsatz des Bf beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

Der Gendarmerieanzeige über die Zurückweisung des Bf an der Grenzkontrollstelle W vom 18. September 2002, Zl. A2/1715/02, ist zu entnehmen, dass sich der Bf um 12.30 Uhr als Beifahrer im tschechischen PKW C der Einreisekontrolle stellte, wobei er angab, nach Linz fahren zu wollen, um Autos zu kaufen. Im Wege der EKIS-Priorierung wurde an der Grenzkontrollstelle festgestellt, dass gegen den Bf eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung des Bezirksgerichts Haag in Niederösterreich bestand. Die weiteren Erhebungen der Gendarmerie ergaben, dass der Bf die Rechnung bzw. Kaufurkunde für die Ausfuhr eines unfallbeschädigten F T Kastenwagens gefälscht haben dürfte.

 

Aus der per Telefax beigeschafften Strafanzeige des Gendarmeriepostens V ergab sich der Verdacht, dass der Bf eine Kaufurkunde betreffend den Erwerb eines weißen F T, Kasten, Baujahr 1997, durch Angabe eines niedrigeren Kaufpreises (nämlich 1.308 Euro statt 3.924,33 Euro lt. Rechnung v. 18.01.2002 der Firma H) und unter falscher Angabe und Verwendung eines Stempels des R Lagerhauses V als Verkäufer gefälscht hatte, um sich Zollgebühren in T zu ersparen. Die gefälschte Kaufurkunde wurde beim österreichischen Zollamt Neunagelberg zur Ausfuhrbestätigung vorgelegt.

 

Rev.Insp A von der Grenzkontrollstelle W konfrontierte den Bf mit dem Verdacht wegen Urkundenfälschung und brachte ihm die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung des Bezirksgerichts Haag zum Akt 5 U 51/02T zur Kenntnis.

 

J L wurde vom Gendarmerieposten O am 7. Februar 2002 niederschriftlich zur Sache befragt. Er gab an, dass er eine Annonce des Bf gelesen habe, worauf er ihm den gewünschten F T Kastenwagen bei der Firma H in Z vermittelte. L wäre dabei gewesen als der Bf den Kaufvertrag über Euro 3.924,33 unterschrieb und bar bezahlte. Als Provision für die Vermittlung hätte er die Rückvergütung der MwSt in Höhe von 654,06 Euro erhalten, die er beim genannten F-Händler abholen wollte. Dabei wurde er von Beamten des Gendarmeriepostens angehalten. Vom Bf wisse er nur, dass er eine Firma in T habe, sonst hätte er keinerlei Kontakt. Zur Fälschung des Kaufvertrages könnte er keine Angaben machen, weil er damit nichts zu tun habe.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat konnte den oben dargestellten Sachverhalt aus der ihm vorliegenden Aktenlage ableiten. Der Bf ist dem Vorhalt des maßgeblichen Sachverhalts und der ihm übermittelten Anzeige über die Zurückweisung nicht weiter entgegengetreten. Der Oö. Verwaltungssenat nimmt daher an, dass er den offenkundigen Fakten nichts mehr entgegen zu setzen hat. In seiner Beschwerde hat der Bf eingeräumt, dass er angeblich wegen seiner mangelhaften Deutschkenntnisse nicht in der Lage war, dem Beamten die Situation zu erklären.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 52 Abs 2 Z 3 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl Nr. I 75/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 126/2002) ist ein Fremder bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn er zwar für den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde (lit.a).

 

Aus § 52 Abs 1 FrG 1997 folgt, dass unter Zurückweisung die Hinderung am Betreten des Bundesgebiets bei der Grenzkontrolle zu verstehen ist.

 

Nach § 52 Abs 3 FrG 1997 ist über die Zulässigkeit der Einreise nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhalts zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweislastverteilung bei der Zurückweisung nach dem früheren § 32 Abs 3 FrG 1992 bzw dem vergleichbaren § 52 Abs 3 FrG 1997 genügt der bloße begründete Verdacht eines Zurückweisungsgrundes für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, sofern nicht der Fremde diesen Verdacht sofort an Ort und Stelle zu entkräften vermag. Nicht das Grenzkontrollorgan ist zu Erhebungen verpflichtet, sondern der Fremde hat den maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen (vgl VwGH 28.7.1995, Zl. 95/02/0135; VwGH 8.11.1996, Zl. 96/02/0360, 0361; VwGH 21.3.1997, Zl. 96/02/0264; VwGH 18.7.1997, Zl. 95/02/0143; VwGH 22.10.1999, Zl. 97/02/0500; VwGH 30.06.2000, Zl. 2000/02/0107). Beim Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung muss es sich um einen begründeten, auch durch entsprechende Beweisergebnisse untermauerten Vorwurf handeln (vgl VwGH 29.01.2002, Zl. 2001/01/0232).

 

4.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vom Grenzkontrollorgan beigeschafften Strafanzeige des Gendarmeriepostens V vom 29. März 2002 der dringende Verdacht gegen den Bf, eine Kaufurkunde vom 28. Jänner 2002 betreffend den Ankauf eines F T Kastenwagens, Baujahr 1977, gefälscht zu haben. Die Angabe eines unrichtigen Verkäufers (R Lagerhaus V) und eines niedrigeren Kaufpreises konnte nur in seinem Interesse sein, um sich finanzielle Vorteile bei der Einfuhr nach T zu verschaffen. Auch die Aussage des J L am Gendarmerieposten O sprach zur Gänze gegen die Glaubwürdigkeit des Bf.

Das Grenzkontrollorgan ging bei diesem Sachverhalt mit Recht davon aus, dass der Bf, wie er indirekt in seiner Beschwerde selbst zugesteht, den begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes gemäß § 52 Abs 2 Z 3 lit.a) FrG 1997 nicht entkräften konnte. Da der Bf als Einreisezweck auch noch angab, in Österreich weitere Autos kaufen zu wollen, war die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, er könnte abermals Kaufurkunden fälschen, um sich finanzielle Vorteile bei der Einfuhr nach T zu verschaffen. Dies rechtfertigt auch die Annahme, dass der Aufenthalt des Bf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Die Zurückweisung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 lit.a FrG 1997 erfolgte somit zu Recht.

 

4.3. Ein behördliches Einreiseverbot gegen den Bf wie es etwa mit einem Aufenthaltsverbot verbunden wäre, bestand entgegen der Ansicht des Bf, der einen ausdrücklichen Antrag auf "Aufhebung des gegen mich verhängten Einreiseverbotes nach Österreich" gestellt hat, nicht. Vielmehr wurde die Tatsache der Zurückweisung durch das Grenzkontrollorgan am 18. September 2002 nur entsprechend der Bestimmung des § 52 Abs 3 FrG 1997 im Reisepass des Bf ersichtlich gemacht. Der Aufhebungsantrag des Bf war demnach schon mangels Vorliegens eines Einreiseverbots als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

5. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995 und BGBl I Nr. 137/2001 hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Beim vorliegenden Ergebnis war der unterlegene Bf antragsgemäß zum pauschalierten Aufwandersatz zugunsten des Bundes, für den die obsiegende belangte Behörde als Fremden- und Grenzkontrollbehörde funktionell eingeschritten ist, zu verpflichten. Für die Berechnung des pauschalierten Aufwandersatzes war von der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr. 499/2001, auszugehen. Danach beträgt der Pauschbetrag als Ersatz für den Vorlageaufwand 41 Euro und für den Schriftsatzaufwand 203 Euro. Insgesamt hatte der Bf somit 244 Euro zu ersetzen.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Eingabe in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr. W e i ß

 

 

  

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