Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103220/2/Br

Linz, 20.10.1995

VwSen-103220/2/Br Linz, am 20. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über den Punkt 1) der Berufung des Herrn R N, H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. H, K, H, alle M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. September 1995, Zl.

VerkR96-6555-1994/Mr, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes 1) aufgehoben wird.

Eine Verfahrenseinstellung ist mit der Aufhebung nicht verbunden.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z1 VStG; II. Der Berufungswerber hat hinsichtlich des Punktes 1) weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. September 1995, Zl. VerkR96-6555-1994/Mr, wurde in dessen Punkt 1) über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, und in dessen Spruch ausgeführt:

"Sie haben am 16.04.1994 um 13.35 Uhr im Gemeindegebiet K aus Richtung K kommend in Fahrtrichtung K auf der K-Landesstraße den PKW Kz. gelenkt, wobei Sie 1) bei Strkm.

1,850 nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug einhielten, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre." 1.2. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im wesentlichen aus:

"Aufgrund einer Anzeige vom 17.04.1994 des GPK N wurden dem Beschuldigten gegenständliche Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

In seiner Rechtfertigung gibt der Beschuldigte im wesentlichen an, daß er 1) das Nichteinhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zugebe, 2) den Alkoholdelikt-Vorwurf jedoch bestreite.

Seitens der Behörde wird hiezu nachstehendes festgehalten:

ad 1) Aufgrund der geständigen Verantwortung des Beschuldigten, welche als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden kann, vermag zu dieser Übertretung eine gesonderte Begründung entfallen. Der Sachverhalt ist aufgrund der einwandfreien Anzeige, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit keine Zweifel vorliegen, als erwiesen anzusehen.

ad 2) Entsprechend den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen war die Gendarmerie aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch in der Atemluft, gerötete Augenbindehäute, unsicherer Gang, undeutliche Sprache, aggressives Verhalten) sehr wohl berechtigt, den Beschuldigten zu einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt aufzufordern. Eine Alternativmöglichkeit (Blutabnahme anstelle des Alkomattestes) bestand im vorliegenden Fall nicht. Ebenso bestand auch kein Rechtsanspruch auf eine ärztliche Untersuchung zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vor der Durchführung eines Alkomattestes. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten den Alkomattest einwandfrei verweigert und geht dies insbesondere auch aus seiner in der Anzeige enthaltenen Rechtfertigung, daß ihn ein Alkotest nicht interessiere, hervor.

Da an diesem Sachverhalt auch eine allfällige Zeugeneinvernahme keine Änderung zu erbringen vermocht hätte (Feststellung des Verdachtes auf eine Alkoholbeeinträchtigung obliegt primär den Straßenaufsichtsorganen) und der Sachverhalt nachdrücklich mit zusätzlicher schriftlicher Stellungnahme des Meldungslegers bestätigt worden ist, konnten weitere Ermittlungen in dieser Richtung als entbehrlich erachtet werden.

Es war daher wie eingangs im Spruch angeführt zu entscheiden.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde Bedacht genommen (dzt. arbeitslos, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine).

Bei der Strafbemessung wurde auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse Bedacht genommen (Alkoholdelikt beim Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges) sowie auf die mit der Tat verbundene Schädigung öffentlicher Rechtsschutzinteressen.

Strafmildernd konnte bei Punkt 1 und 2 die einschlägige Unbescholtenheit sowie bei Punkt 1 die geständige Verantwortung berücksichtigt werden." 2. Der Berufungswerber tätigt in seiner Berufung zu Punkt 1) inhaltlich keine Ausführungen. Er beantragt die Berufungsbehörde möge "1.) das angefochtene Straferkenntnis beheben und für die unter Punkt 1. des Straferkenntnisses genannte Verfehlung mit einer Ermahnung vorgehen sowie das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Punktes 2.

des Straferkenntnisses einstellen oder nach Aufnahme der beantragten Beweise einstellen, in eventu 2.) das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur Erledigung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, in eventu 3.) die verhängte Strafe in eine mildere umwandeln." 3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VerkR96-6555-1994/Mr und durch Erhebung des Verfahrensstandes bei der Staatsanwaltschaft S betreffend die im Zusammenhang mit diesem Unfall am 26. Mai 1994 gegen den Berufungswerber nach § 88 Abs.4 2. Fall und § 84 StGB erstatteten Anzeigen. Da mit diesem Ergebnis der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt erschien, mit der vorliegenden Berufung (wohl auf beide Punkte bezogen) lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und in Punkt 1) eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie auch ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.1. In Punkt 2) ergeht unter VwSen - 102219 eine von der zuständigen Kammer zu treffende gesonderte Entscheidung.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a i.V.m. § 18 Abs.1 StVO 1960 begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhält, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn dieses Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Nach § 99 Abs.6 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor,.........

wenn eine in Abs.2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht (lit.c leg.cit.) .........

Hier ist ein Verfahren wegen § 88 StGB bei einer gerichtlichen Strafverfolgungsbehörde noch anhängig. Der vorliegenden Berufung war daher - gegenwärtig mangels einer Verwaltungsübertretung in diesem Punkt - gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grunde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, ohne daß es noch eines weiteren Eingehens auf das Vorbringen des Berufungswerbers in der Sache bedurfte. Ein Einsehen auf die Anträge des Berufungswerbers kann somit unterbleiben. Der Berufungswerber sei jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß ein Zurückweisen an die I. Instanz gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen ist.

3.2. Es ist nun Sache der belangten Behörde, im allenfalls fortzusetzenden Verfahren vorerst abzuwarten, ob die Anzeige von der Staatsanwaltschaft allenfalls zurückgelegt wird, weil das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand nach § 88 StGB bildet.

3.2.1. Dadurch ergibt sich auch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die - wie etwa im Erkenntnis v. 4.9.1992, 92/18/0353, deutlich wird - ja davon auszugehen scheint, daß mit der Aufhebung eines Straferkenntnisses lediglich dann zugleich auch die Einstellung des Strafverfahrens untrennbar verbunden ist, wenn sich im Spruch des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates hinsichtlich der Frage der Verfahrenseinstellung keine gesonderte Aussage findet, während demgegenüber - abgesehen von der expliziten Aufnahme des Ausschlusses der Verfahrenseinstellung in den Spruch des Berufungsbescheides - eben durchaus Fallkonstellationen denkbar sind, in denen die Aufhebung des Straferkenntnisses durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht auch zugleich die notwendige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge hat (vgl. z.B. VwGH v.8.10.1992, 92/18/0391,0392).

Hier kann eine Einstellung aus den besagten gesetzlichen Gründen nicht erfolgen, weil eben das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung hier (noch) nicht evident ist.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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