Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420359/17/SR/Ri

Linz, 24.07.2003

 

 

 VwSen-420359/17/SR/Ri Linz, am 24. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des P H, vertreten durch Dkfm. Dr. Dr. G, Bgasse, W, wegen Rechtswidrigkeit der Führerscheinabnahme durch dem Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zurechenbare Gendarmerieorgane beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.


Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG; § 67c AVG iVm § 33 Abs. 1 VwGG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 7. März 2003 per FAX eingebrachten Eingabe hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Führerscheinabnahme eingebracht und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens festzustellen und den Bund zum Kostenersatz zu verhalten.

 

2. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2003, eingebracht per FAX, hat der Bf. nunmehr mitgeteilt, dass die Maßnahmenbeschwerde zurückgezogen wird.

 

3. Die zu VwSen-420359 anhängige Maßnahmenbeschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

 

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999; VwSen-400521/6/Weis/Bk vom 29.12.1998; VwSen-420280/7/Weis/Bk vom 20.7.2000; VwSen-400605/8/Sr/Ri vom 12. 7.2001).

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

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