Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420366/9/WEI/N

Linz, 26.09.2003

 

 

 VwSen-420366/9/WEI/N Linz, am 26. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß in der Beschwerdesache des Dr. M A T, P, vertreten durch Rechtsanwalt in L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz anlässlich eines Vorfalles am 17.05.2003 den Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Linz zur Zahl 21 Hv 89/03a a u s g e s e t z t.

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG 1991.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

Mit der am 26. Juni 2003 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Maßnahmenbeschwerde brachte der Beschwerdeführer (Bf) vor, am 17. Mai 2003 in Linz, anlässlich einer von Organen der Bundespolizeidirektion durchgeführten Amtshandlung in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Durch widerrechtliche Festnahme um 16.43 Uhr und Anhaltung bis 21.20 Uhr sei er im Recht auf persönliche Freiheit, durch die Anlegung von Handfesseln, Anwendung eines Würgegriffs mit nachfolgendem zu Boden Reißen und Fixieren am Boden mit den Knien, stärker zugezogene Fesselung und Beleidigungen im Gebäude der Bundespolizeidirektion Linz sei er im Recht nach Art 3 EMRK, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, und insgesamt auch in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten nach §§ 35, 36 VStG verletzt worden.

 

Aus den Eingaben der Parteien geht übereinstimmend hervor, dass der gegenständliche Vorfall Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) ist. Dieses Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts Linz zur Zahl 21 Hv 89/03a befindet sich derzeit bereits im Stadium der Hauptverhandlung. Am 7. August 2003 fand bereits eine Hauptverhandlung statt, die zur Fortsetzung auf den 6. Oktober 2003 vertagt wurde.

 

Da sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im Rahmen des geltend gemachten Festnahmegrundes nach § 35 Z 3 VStG auch auf eine Störung der Ordnung durch den Bf iSd § 81 SPG berufen hat und als weiteren Festnahme- und Anhaltegrund auch die §§ 177 iVm 175 Abs 1 Z 1 StPO wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt anführt, stellt der Ausgang des Strafverfahrens eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Oö. Verwaltungssenat daher gemäß § 38 Satz 2 AVG 1991 im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren vor dem Landesgerichts Linz beschlossen, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 
 

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