Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420368/10/SR/Ri

Linz, 31.12.2003

 

 

 VwSen-420368/10/SR/Ri Linz, am 31. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der E H, geb. 29.7.1973, W Straße, L, vertreten durch RA Mag. Dr. H B, Mstraße, L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach dem Unterbringungsgesetz - UbG (BGBl Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch Art II des BGBl I Nr. 12/1997) am 20. Oktober 2002 durch ein der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zurechenbares Sicherheitsorgan, zu Recht erkannt:

 

I. Der Beschwerde betreffend der "zwangsweisen Einweisung" wird Folge gegeben und die zwangsweise Einlieferung der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2003 von Ried im Innkreis in die geschlossene Abteilung der Psychiatrischen Klinik Wels nach Wels für rechtswidrig erklärt.

 

II. Die Beschwerde betreffend der Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik Wels ab dem 23. Juni 2003 wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgrundes als unzulässig zurückgewiesen.

 

III. Der Bund hat der Beschwerdeführerin den notwendigen Verfahrensaufwand (Spruchteil I.) in Höhe von 690,40 Euro (darin enthalten Stempelgebühren von 29,60 Euro) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund den notwendigen Verfahrensaufwand (Spruchteil II.) in der Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 u § 67c AVG 1991; § 79a AVG 1991 iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem am 25. Juli 2003 vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz Bfin) eingebrachten Schriftsatz vom 22. Juli 2003 wurde Beschwerde wegen "gesetzwidriger Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" an den Oö. Verwaltungssenat erhoben und erschließbar die Verletzung in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit und menschenwürdige Behandlung sowie die Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte gerügt.

 

In der Beschwerdedarstellung zum Sachverhalt wird vorgebracht, dass die Bfin am 23. Juni 2003 von Organen des Gendarmeriepostens Ried im Innkreis unter Anwendung erheblicher Gewalt in Verwahrung genommen und nach Anlegung von Handschellen gegen ihren Willen und ohne zuvor vom einweisenden Arzt tatsächlich persönlich untersucht worden zu sein, mit dem Rettungswagen in Gendarmeriebegleitung in die Psychiatrische Klink Wels eingewiesen wurde. Die Anhaltung in der Psychiatrischen Klinik Wels habe mehrere Tage angedauert. Der Arzt Dr. G habe die Einweisungsbescheinigung ausgestellt. Dieser habe die Bfin nicht untersucht und sei daher gar nicht in der Lage gewesen, eine Bescheinigung gemäß § 8 UbG auszustellen. Zudem habe der Arzt in der Einweisungsbescheinigung lediglich "parere" angeführt. Die Bescheinigung habe weder eine "parere-Begründung" noch ein Datum aufgewiesen.

 

In rechtlicher Hinsicht vertritt die Beschwerde die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung nicht notwendig gewesen sei, da weder eine Selbst- noch Fremdgefährdung vorgelegen sei. Abgesehen davon, sei eine Betreuung auf andere Weise außerhalb einer geschlossenen Anstalt durchaus möglich gewesen. Entsprechend der Rechtsprechung zu § 3 UbG müsse die ernstliche Gefährdung begründet werden um die Nachvollziehbarkeit der Bescheinigung sicherzustellen und deren Überprüfung zu ermöglichen. Insbesondere sei festzuhalten, aus welchem Verhalten und welchen medizinischen Zustandsbildern sich die psychische Krankheit erschließen lasse, worin die ernstliche und erhebliche Gefährdung bestehe und welche Alternativen geprüft bzw. kontaktiert worden seien. Da die ausgestellte Bescheinigung diesen Voraussetzungen nicht entspreche, sei die Einweisung schon aus diesem Grunde rechtswidrig.

 

Das Anlegen der Handfessel sei in keiner Weise notwendig gewesen. Nach der Rechtsprechung sei das Anlegen der Handfessel nur dann zulässig, wenn diese Vorgangsweise unbedingt erforderlich sei. Im gegenständlichen Fall lag weder Fluchtgefahr noch die Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung vor. Dadurch seien die Rechte der Bfin verletzt worden und die Vorgangsweise der Organe der belangten Behörde sei rechtswidrig.

 

Im Übrigen sei auch unnötige Gewalt von den Beamten angewendet worden. Durch die zusätzlich eng angezogenen Handfessel habe man der Bfin Schmerzen zugefügt. Die Bfin sei durch die unnötige Anwendung von körperlicher Gewalt in ihren Rechten verletzt worden und die gegenständliche Amtshandlung sei rechtswidrig.

 

Abschließend beantragt die Bfin, der unabhängige Verwaltungssenat möge:

 

"a) feststellen, dass die zwangsweise Einweisung der Beschwerdeführerin durch Organe des Gendarmeriepostens Ried im Innkreis am 23.6.2003 in die psychiatrische Klinik Wels rechtswidrig war, insbesondere, dass das Anlegen von Handfesseln bei der Beschwerdeführerin rechtswidrig war und daher auch die darauf folgende Anhaltung der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik in Wels ab dem 23.6.2003 rechtswidrig war; sowie

b) aussprechen die belangte Behörde ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Beschwerdeführers zu bezahlen".

 

An Kosten wurden 610 Euro - Schriftsatz für Maßnahmenbeschwerde - verzeichnet.

Der Maßnahmenbeschwerde wurden Kopien der "Einweisungsbescheinigung" angeschlossen.

 

2.1. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten vorgelegt und die Gegenschrift vom 11. August 2003 erstattet, in der sie der Beschwerde entgegentritt und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt. Zum Sachverhalt wird ausgeführt, dass der Unterbringung offenbar ein Streit der Bfin mit ihrer Mutter in deren Wohnung in Ried im Innkreis vorausgegangen sei. Die Bfin habe bereits früher einer psychiatrischen Behandlung bedurft. Offenbar sei es der Mutter der Bfin nicht gelungen, die Situation zu beruhigen und daher habe diese die praktische Ärztin Frau Dr. Z und den Gendarmerieposten Ried in Innkreis zu Hilfe gerufen. Da es offenbar diesen nicht gelang, die Bfin zur Einsicht zu bringen, habe Frau Dr. Z den Gemeindearzt Dr. K G um Anordnung einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz ersucht. Entgegen den Beschwerdeausführungen habe Dr. G die Bfin vor Anordnung der Unterbringung "persönlich untersucht bzw. gesehen" und konnte sich somit ein klares Bild vom Zustand der Bfin machen. Dass die Unterbringung unbedingt notwendig gewesen sei, sei auch daran zu erkennen, dass die Bfin nach weiteren Untersuchungen in der Krankenanstalt dort aufgenommen und schließlich mehr als drei Wochen angehalten wurde. Die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen seien somit vorgelegen und die Beschwerde ginge diesbezüglich ins Leere.

 

Da die Bfin. sowohl gegen den Gendarmeriebeamten als auch gegen die Mitarbeiter des Roten Kreuzes tätlich vorgegangen sei, sei ein gefahrloser Transport der Bfin nicht möglich gewesen und es hätte daher der Handschellen bis zum Zeitpunkt der Einlieferung in die Krankenanstalt bedurft.

 

Für den Fall, dass der Unabhängige Verwaltungssenat die Beschwerde nicht abweisen sollte, beantragt die belangte Behörde, dass namhaft gemachte Personen als Zeugen vernommen werden mögen. Dadurch könne die Notwendigkeit der Unterbringung, die hinreichende Untersuchung durch Dr. G und die Notwendigkeit der Handfesselanlegung dargelegt werden.

 

Abschließend beantragt die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Der Gegenschrift hat die belangte Behörde 3 Aktenvermerke angeschlossen. Diese geben Gesprächsinhalte von Telefonaten mit Insp. R vom GP Ried im Innkreis, Frau S St von der Rot Kreuz Bezirksstelle Ried im Innkreis und dem Gemeindearzt Dr. K G wieder.

 

2.2. Mit Eingabe vom 11. September 2003 hat die Bfin zur Gegenschrift der belangten Behörde Stellung genommen und ausgeführt, dass der einweisende Arzt Dr. G keine persönliche Untersuchung durchgeführt hat und die Anlegung der Handfessel nicht notwendig gewesen sei. Da in der Einweisungsbescheinigung die Einweisungsgründe nicht konkret angeführt gewesen seien, seien die Einweisung und Anhaltung rechtswidrig.

 

2.3. Auf Grund der schriftlichen Aktenanforderung teilt die Psychiatrische Klinik Wels mit Schreiben vom 5. November 2003 mit, dass der Krankenakt nicht "außer Haus" gegeben werden dürfe und da die Krankenakte umfangreich sei (3 cm dick) würden nur die benötigten Teile in Kopie übersandt werden können. Nach telefonischer Klärung wurden am 18. November 2003 die "Anamnese", der "Abschlussbericht" und am 25. November 2003 eine Kopie der "Einweisung zur Anstaltspflege" übermittelt.

 

  1. Aus der aktenkundigen Beweislage lässt sich der folgende im Wesentlichen unstrittige S a c h v e r h a l t ableiten:
  2.  

    Am 23. Juni 2003 kam es im Zimmer der Bfin, das sich in der elterlichen Wohnung befindet, zu einem Streit zwischen der Bfin und ihrer Mutter. Ursache des Streits dürfte das unaufgeräumte Zimmer der Bfin gewesen sein. Da die Mutter die Situation nicht mehr beruhigen konnte, zog sie die praktische Ärztin Dr. Z bei. Ebenfalls ersuchte die Mutter der Bfin den Gendarmeriebeamten Insp R vom GP Ried im Innkreis um Unterstützung. Der Beamte traf ca. eine halbe Stunde nach der praktischen Ärztin Dr. Z vor der Wohnung der Mutter der Bfin ein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch schon der Gemeindearzt Dr. K G, der von der praktischen Ärztin Dr. Z angerufen worden war, bei der Bfin. Sowohl die praktische Ärztin als auch der Gemeindearzt versuchten vergebens die Bfin zu einem freiwilligen Aufsuchen einer psychiatrischen Krankenanstalt zu bewegen. Da sich die Bfin weigerte, freiwillig eine psychiatrische Krankenanstalt aufzusuchen, ordnete der Gemeindearzt Dr. G nach einem ca. halbstündigen Gespräch auf Grund ihres Zustandes die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz an und ersuchte den Gendarmeriebeamten Insp R um Unterstützung der Mitarbeiter des Roten Kreuzes wegen der Einlieferung der Bfin in die Psychiatrische Klinik Wels.

     

    Während des Gespräches mit der praktischen Ärztin stieß die Bfin diese von sich weg und verweigerte jegliche Medikamenteneinnahme. Das fast eine Stunde andauernde Gespräch führte zu keinem Ergebnis, da die Bfin in unregelmäßigen Abständen von einem Raum in den anderen lief. Dem Gemeindearzt bot sich bei seinen Gesprächsversuchen ein ähnliches Bild. Nach dem Eintreffen des Gendarmeriebeamten und den Mitarbeitern des Roten Kreuzes in der elterlichen Wohnung blieb die Bfin weiter sehr erregt und versuchte sich der Einweisung zu widersetzen, indem sie nun tätlich gegen die Einsatzkräfte vorging. Um Verletzungen durch die Vorgangsweise der Bfin (kratzen, beißen, treten) zu vermeiden und einen gefahrlosen Transport der Bfin zu ermöglichen, wurden der Bfin in der elterlichen Wohnung die Handfessel angelegt und sie auf der Krankentrage festgebunden. Da die Bfin das Verhalten auch während der Fahrt in die Psychiatrische Klinik Wels nicht einstellte, wurde von der Abnahme der Handfessel Abstand genommen. Selbst beim Aufnahmegespräch in der Psychiatrischen Klinik Wels versuchte die Bfin die Sachverhaltserhebungen der Aufnahmeärztin durch lautstarkes Schreien zu verhindern.

     

    3.1.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Maßnahmenbeschwerde, der von der belangten Behörde vorgelegten Gegenschrift samt den beigeschlossenen drei Aktenvermerken, den Eintragungen im Dienstbericht des GP Ried im Innkreis vom 23. Juni 2003, der Krankengeschichte und des Abschlussberichtes der Psychiatrischen Klinik Wels und der Äußerung der Bfin.

     

    Als Beilage zur Maßnahmenbeschwerde legte der Rechtsvertreter ein von Dr. G ausgefülltes Formular "Einweisung zur Anstaltspflege - Formularbezeichnung VP-I/ÄV F.135-12/01d" in Kopie vor, dass mit dem im Krankenakt einliegendem "Einweisungsformular" ident ist. Dieses weist zwar die Unterschrift des einweisenden Arztes, jedoch kein Datum auf. Im Kästchen "Der(die) Versicherte - Angehörige bedarf einer stationären Behandlung wegen:" befindet sich ein dreizeiliger handschriftlicher Vermerk. Die erste Zeile ist unleserlich. In der zweiten Zeile ist das Wort "Psychose" erkennbar und in der dritten Zeile steht: "Aggression gegen die Mutter". Im folgenden Kästchen ist lediglich "Krankenwagen" angekreuzt. Eine Unterscheidung, ob die Einweisung auf "eigenen Wusch" erfolgte oder "notwendig ist wegen" wurde nicht vorgenommen. Abweichend vom Vordruck hat der Gemeindearzt das Wort "PARERE" einfügt, unterstrichen und mit einem Rufzeichen versehen.

     

    3.1.2. Auch wenn einiges für die Beschwerdeausführungen und die dort geäußerte Annahme sprechen würde, dass der Gemeindearzt keine persönliche Untersuchung vorgenommen hat - Voranmeldung in der Psychiatrischen Klinik Wels durch die Vertrauensärztin Dr. Z, fehlende Datumsangabe auf dem Formular "Einweisung zur Anstaltspflege, Äußerung der belangten Behörde in der Gegenschrift " untersucht bzw. gesehen" - ist auf Grund der aktenkundigen Angaben der Mitarbeiterin des Roten Kreuzes der Bezirksstelle Ried im Innkreis, des Gendarmeriebeamten Insp. R (spricht zwar von einer Einlieferung in das WJK Linz) und den Angaben der Mutter der Bfin gegenüber der Aufnahmeärztin der Psychiatrischen Klinik Wels davon auszugehen, dass der Gemeindearzt während des ca. dreißigminütigen dauernden Gespräches mit der Bfin diese auch untersucht hat.

     

    1. 3. Der Streit in der elterlichen Wohnung, die Anwendung erheblicher Gewalt, das Anlegen der Handfessel und die Einlieferung in die Psychiatrische Klinik Wels gegen den Willen der Bfin stehen unstrittig fest. In der abschließenden Äußerung der Bfin trat diese auch nicht den, in der Gegenschrift der belangten Behörde geschilderten und durch Aktenvermerke festgehaltenen Aussagen der weiteren Beteiligten entgegen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. A, 1996, Rz 610).

 

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

 

In der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sind Beschwerden gegen die zwangsweise Einlieferung in psychiatrische Krankenanstalten schon vor dem Unterbringungsgesetz als zulässig angesehen worden (vgl VfSlg 8.180/1977 und VfSlg 11.784/1988, VwSlg 12.302 A/1986 und VwGH 17.6.1987, 85/01/0094). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Standpunkt in VwSlg 13.994 A/1994 auch für das Unterbringungsgesetz (UbG) aufrechterhalten und einige grundlegende Unterscheidungen getroffen, denen sich der Verfassungsgerichtshof angeschlossen hat (vgl VfGH 8.3.2001, B 1723/00-9). Nach dem § 18 UbG ist Gegenstand des gerichtlichen Prüfverfahrens die Zulässigkeit der Unterbringung (iSd § 2 UbG) des Kranken in der Anstalt. Eine Unterbringung liegt vor, sobald eine in eine Anstalt eingelieferte Person durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird (vgl näher VwSlg 13.994/1994). Somit erstreckt sich die gerichtliche Kontrollbefugnis nicht auch auf die der Unterbringung vorangegangenen sicherheitsbehördlichen Maßnahmen. Deren Überprüfung fällt vielmehr in die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate. Unzulässig sind dagegen Maßnahmenbeschwerden gegen Anstaltsakte.

 

4.2.1. Die gegenständliche Beschwerde gegen die zwangsweise Einlieferung in die Psychiatrische Klinik Wels ist zulässig. Diese Zwangseinweisung wurde unter der Führung des Insp. R vom Gendarmerieposten Ried im Innkreis, der auch im Rettungsfahrzeug mitgefahren war, durchgeführt (vgl. FAX der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 3. Dezember 2003 und die Eintragung im Dienstbericht des Gendarmeriepostens Ried im Innkreis vom 23.Juni 2000). Ab Übernahme der Bfin durch das Personal der Psychiatrischen Klinik Wels war die Bfin den ärztlich angeordneten Bewegungseinschränkungen unterworfen und damit iSd § 2 UbG untergebracht. Diese Zwangsakte im Krankenhaus unterliegen nicht mehr der Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat. Vielmehr haben darüber die ordentlichen Gerichte zu befinden.

 

4.2.2. Gemäß § 8 UbG darf eine Person gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine Anstalt gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.

 

Als im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärzte kommen neben den hauptberuflich bei den Sanitätsbehörden tätigen Amtsärzten auch Gemeinde-, Sprengel-, Kreis- und Distriktsärzte in Betracht (vgl Hopf/Aigner, UbG, 26 Anm 5 zu § 8).

 

Nach § 9 Abs 1 UbG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine Anstalt zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

 

Daneben regelt auch § 46 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) eine Vorführungsbefugnis. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 46 Abs 1 SPG ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

 

Gemäß § 3 UbG, der die Voraussetzungen der Unterbringung regelt, darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer

1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

 

Voraussetzung für die Unterbringung ist demnach eine psychische Krankheit verbunden mit erheblicher Leibes- oder Lebensgefährdung sowie dem Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten außerhalb einer Anstalt.

 

In VwSlg 14.706 A/1997 hat der Verwaltungsgerichtshof aus §§ 8 und 9 UbG abgeleitet, dass eine Beurteilung der Unterbringungsvoraussetzungen schon bei der Vorführung zum Arzt bzw der Verbringung in die Anstalt vorzunehmen ist. Das Gesetz lasse allerdings erkennen, dass diese Beurteilung in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen hat. Nach § 10 Abs 1 UbG ist erst für die Aufnahme in die Anstalt die Untersuchung der betroffenen Person durch zwei Fachärzte vorgesehen, die in unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen der Unterbringung übereinstimmend feststellen. Für die Verbringung in die Anstalt bedarf es nach § 9 Abs 2 UbG bei Gefahr im Verzug keiner ärztlichen Untersuchung und sonst gemäß § 9 Abs 1 iVm § 8 UbG nur der Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder durch einen Polizeiarzt, der nicht Facharzt des einschlägigen Sonderfaches sein muss.

 

4.2.3. Beim gegebenen Sachverhalt steht fest, dass der Gemeindearzt Dr. G keine den Anforderungen des UbG entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat und der Gendarmeriebeamte Insp. R vom GP Ried im Innkreis dennoch eine Zwangseinweisung der Bfin in die Wege leitete.

 

Im § 8 Abs 2 UbG ist im Unterschied zum früheren "Parere" nach dem § 49 KAG eine detaillierte Begründungspflicht über die Voraussetzungen der Unterbringung vorgesehen, die eine Nachvollziehbarkeit und Überprüfung ermöglichen soll (vgl dazu unter Auswertung des JAB Hopf/Aigner, UbG, 1993, 28, Anm 10 und Anm 11 zu § 8). Bloße formularmäßige Bescheinigungen - wie die im gegenständlichen Fall - genügen diesen Anforderungen auch dann nicht, wenn sie ausdrücklich als "PARERE" bezeichnet werden. In einer Bescheinigung nach § 8 UbG soll im Hinblick auf § 3 UbG vielmehr festgehalten werden, aus welchem Verhalten eine psychische Krankheit abzuleiten ist, worin die ernstliche und erhebliche Gefährdung besteht und warum keine alternativen Behandlungsmöglichkeiten zur Anstaltseinweisung möglich sind.

 

Das im Gesetz enthaltene Erfordernis, dass das Leben oder die Gesundheit des psychisch Kranken oder anderer "ernstlich" gefährdet sein müssen, bedeutet, dass ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadeneintrittes gegeben sein muss. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdbeschädigung reicht nicht aus (siehe dazu Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz 1991, Rz 66, jeweils unter Berufung auf die Regierungsvorlage zum Unterbringungsgesetz 464 Blg. NR 17. GP, 20).

 

Die ernstliche Gefährdung im beschriebenen Sinn muss - ebenso wie die weiteren Unterbringungsvoraussetzungen (insbesondere die psychische Krankheit, das Fehlen der Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeit außerhalb einer Anstalt) - in der vom Arzt gemäß § 8 UbG ausgestellten Bescheinigung begründet werden. Die im § 8 zweiter Satz leg.cit. normierte Begründungspflicht soll die Nachvollziehbarkeit der Bescheinigung sicherstellen und damit deren Überprüfung ermöglichen. Ein bloßes Ankreuzen formularhafter Bescheinigungen genügt dem Begründungserfordernis nicht. Es ist insbesondere festzuhalten, aus welchem Verhalten und welchen medizinischen Zustandsbildern sich die psychische Krankheit erschließen lässt, worin die ernstliche und erheblichE Gefährdung besteht und welche Alternativen geprüft bzw. kontaktiert wurden (vgl. VwSen 420358/7/WEI/Ni vom 3.3.2003; VwGH vom 27.11.2001, Zl. 2000/11/0320)

 

Das vom Gemeindearzt verwendete Formular "Einweisung zur Anstaltspflege" enthält keine dementsprechende Begründung zur Notwendigkeit der Unterbringung. Es bedarf daher keiner weiteren Begründung, dass die zwangsweise Verbringung der Bfin in die Psychiatrische Klinik Wels auf Basis der gegenständlichen ärztlichen Einweisung unvertretbar war. Der Gendarmeriebeamte hätte sich mit einem bloßen Formalakt des Arztes nicht begnügen dürfen, sondern eine Bescheinigung iSd § 8 UbG verlangen müssen. Aus § 9 Abs 1 letzter Satz UbG folgt eindeutig, dass eine Person nicht länger angehalten werden darf, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht in einer Bescheinigung iSd § 8 UbG dargelegt werden.

 

Es lag aber auch nicht die von § 9 Abs. 2 UbG geforderte "Gefahr im Verzug" vor, die das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt hätte, die Bfin auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine Anstalt zu bringen. Zum Zeitpunkt seines Eintreffens waren sowohl die praktische Ärztin Dr. Z als auch der Gemeindearzt Dr. G bei der Bfin in der elterlichen Wohnung anwesend. Durch die Anwesenheit der beiden Ärzte kann auf Gefahr im Verzug, die ein eigenmächtiges Vorgehen des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes rechtfertigen und ihn zur Anstaltsverbringung der Bfin berechtigen würde, nicht geschlossen werden. Darüber hinaus kann auf Grund dieser besonderen Umstände - Anwesenheit der Ärzte, Mitarbeiter des Roten Kreuzes, Mutter und Gendarmeriebeamter - eine akute Fremd- und Selbstgefährdung zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden.

 

Die Zwangseinweisung in die Psychiatrie kommt nur als letztes Mittel in Frage, wenn die Unterbringungsvoraussetzungen iSd § 3 UbG erfüllt sind. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Unterbringung, der bereits im Vorfeld der Aufnahme des Kranken zu beachten ist (vgl Hopf/Aigner, UbG, 28, Anm 11 zu § 8). Deshalb verpflichtet § 9 Abs 3 UbG den Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer Anstalt zusammenzuarbeiten. Gegebenenfalls sind daher psychosoziale Dienste oder ähnliche Einrichtungen zu kontaktieren.

 

4.2.4. Die Beschwerde betreffend der Einlieferung in die Psychiatrische Klinik Wels ist daher mit ihrem Vorbringen grundsätzlich im Recht. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die gegenständliche Zwangseinlieferung der Bfin durch ein Organ des Gendarmeriepostens Ried im Innkreis mangels hinreichender Bescheinigung der Unterbringungsvoraussetzungen ex ante unvertretbar und daher im Sinne der §§ 3, 8 und 9 UbG rechtswidrig war. Damit wurde die Bfin eo ipso auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) nach Art 1 Abs 1 und 2 iVm Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrSchG 1988 verletzt, weil nach diesen Verfassungsbestimmungen der Entzug der persönlichen Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erlaubt ist.

 

4.3. Über den Antrag, das Anlegen der Handfessel bei der Bfin für rechtswidrig zu erklären, war nicht gesondert abzusprechen, da im gegenständlichen Fall die zur Umsetzung der "mittels Parere" angeordneten Einweisung gesetzten Maßnahmen mit der Einweisung eine Einheit bilden, was zum Ergebnis führt, dass im Fall einer von vornherein rechtswidrigen Einweisung auch alle nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben (etwa auch das Anlegen von Handfesseln) rechtswidrig sein müssen (vgl. VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0388). Die Bfin hätte allenfalls nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein können, wenn es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um mehrere selbstständige Akte gehandelt hätte.

 

4.4. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in der Psychiatrischen Klinik Wels ist mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes unzulässig (siehe Punkt 4.2.1) und war daher zurückzuweisen.

 

5. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995 und BGBl I Nr. 137/2001 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (§ 79a Abs 2 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Gemäß § 79a Abs 7 AVG gelten die §§ 52 bis 54 VwGG auch für den Aufwandersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren.

 

Als Aufwendungen gelten neben den Stempel- und Kommissionsgebühren sowie den Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (§ 79a Abs 4 Z 1 AVG), auch die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und Vorlageaufwand (§ 79a Abs 4 Z 3 AVG).

 

Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 (BGBl II Nr. 334/2003) gebühren der obsiegenden Bfin (Spruchteil I) für ihren Schriftsatzaufwand 660,80 Euro. Daneben sind Stempelgebühren nach § 14 TP 5 und TP 6 Gebührengesetz 1957 idgF für die Beschwerde vom 22. Juli 2003 (Eingabengebühr 13 Euro) und 1 Beilage (1 x 3,60 = 3,60 Euro) sowie für die Äußerung vom 11. September 2003 (Eingabengebühr 13 Euro) angefallen. Insgesamt hat die Bfin daher für Stempelgebühren von 29,60 Euro aufzukommen, die ihr im Wege der Kostenentscheidung zu ersetzen sind. Es war ihr demnach Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 690,40 Euro zuzusprechen.

 

Da die Beschwerde betreffend der Anhaltung in der Psychiatrischen Klinik Wels mangels eines tauglichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen war (Spruchteil II) ist die unterlegene Bfin antragsgemäß zum pauschalierten Aufwandersatz zugunsten des Bundes zu verpflichten. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 (BGBl II Nr. 334/2003) beträgt der Pauschalbetrag als Ersatz für den Vorlageaufwand 51,50 Euro und für den Schriftsatzaufwand 220,30 Euro. Insgesamt hatte die Bfin somit 271,80 Euro zu ersetzen.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 29,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

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