Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420369/24/BMa/Be

Linz, 30.12.2003

VwSen-420369/24/BMa/Be Linz, am 30. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerden des Herrn N, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 19. Juni 2003 durch Beamte der Bundespolizeidirektion Linz in Zurechnung des Magistrates Linz (in Bezug auf die Festnahme und Anhaltung zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe) und in Zurechnung der BPD Linz (in Bezug auf Verletzung in seinem Recht auf Eigentum) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2003 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und die Festnahme und Verbringung des Herrn N am 19. Juni 2003 in das Polizeianhaltezentrum als nicht rechtswidrig festgestellt.

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und die Verbringung des Fahrrades des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum und dessen Verwahrung dort als nicht rechtswidrig festgestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Linz) Aufwendungen in der Höhe von 547, 10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: Art. 129a Abs.1 Z.2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm. § 67a Abs.1 Z.2Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG und Art. 1 und Art.3 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr.1988/684 iVm §§ 53 b und 54 b Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

zu II.: Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG iVm. §67a Abs.1 Z.2 AVG, § 88 Abs.1 SPG iVm

§ 42 Abs.1 Z.3 SPG.

zu III.: § 79a Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit Beschwerde des Herrn N vom 24. Juli 2003, konkretisiert durch das Schreiben vom 29. September 2003, wurde die Feststellung beantragt, der Beschwerdeführer sei durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 19. Juni 2003 in seinem Recht auf persönliche Freiheit und in seinem Eigentumsrecht verletzt worden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, er sei nach flüchtiger Ansicht eines Schriftsatzes von Organen der "Sicherheitswache" einem Journal - Juristen der BPD Linz vorgeführt worden und anschließend im Polizeianhaltezentrum angehalten worden. Dies, obwohl er aufgrund von Zustellmängeln weder von der Ersatzfreiheitsstrafe noch von der Aufforderung zum Haftantritt eine Ahnung gehabt habe. Dadurch fühle er sich in seinem Recht auf Freiheit verletzt, aber auch in seinem Recht auf Eigentum, da sein Fahrrad beim unnötigen Transport beschädigt worden sei. Er führte weiters aus, er hätte sich selbst im Einvernehmen mit dem Anhaltezentrum um seinen Haftantritt gekümmert, dies sei ihm jedoch durch die sofortige undeklarierte Mitnahme im Funkwagen bei gleichzeitiger Beschlagnahme seines Fahrrades verweigert worden. Es sei ihm nicht einmal gestattet worden, vor dem Polizeibus herzufahren oder hinter diesem nachzufahren. In seiner ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde vom 29. September 2003 wurden darüber hinausgehend vom Beschwerdeführer unwürdige Haftzustände kritisiert.

Aus dem Akt des Magistrates der Stadt Linz, der hinsichtlich des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe belangten Behörde (der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe wurde in deren Auftrag durchgeführt), ergibt sich die korrekte Zustellung der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, die durch Hinterlegung am 12. Februar 2003 erfolgt war. Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass vom Finanz- und Steueramt des Magistrates Linz mit Schreiben vom 22. Jänner 2003 festgestellt worden ist, dass das Exekutionsverfahren gegen Herrn N zu keinem Erfolg geführt hat, weil vorrangige Pensionspfändungen bestanden haben und der städtische Vollstrecker keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden hat.

Aufgrund der klaren Aktenlage wurde auf eine Ladung von Vertretern des Magistrates der Stadt Linz als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung verzichtet.

In der Gegenschrift vom 27. Oktober 2003 wurde vom Polizeidirektor als Vertreter der belangten Behörde der Bundespolizeidirektion Linz im Wesentlichen ausgeführt, im Zuge der Durchführung der Festnahme seien die Gegenstände (Fahrrad usw.) die Herr N bei sich gehabt habe, gemäß § 42 Abs.1 Z.3 SPG sichergestellt worden, weil ihnen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme gedroht habe und der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage gewesen sei, selbst für ihren Schutz zu sorgen. Diese Vorgangsweise sei also rechtlich eindeutig gedeckt gewesen.

Daher wird beantragt, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig als unberechtigt abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Maßnahmenbeschwerde vom 24.Juli 2003, die durch das Schreiben vom 29. September 2003 ergänzt wurde, in den der Gegenschrift angeschlossenen Verwaltungsakt der BPD Linz, sowie in den Verwaltungsakt des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrats der Stadt Linz zu Zl. 330148442 und am 5. Dezember 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer, der Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz sowie der Zeuge RI Giritzer gekommen.

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, er habe keine Kenntnis von dem bevorstehenden Haftantritt gehabt, als er angehalten und am Weiterfahren mit seinem Fahrrad gehindert worden sei. Er habe sich dadurch als bewegungsbehindert betrachtet, es habe nämlich keine Festnahmefloskel und für ihn auch keinen ersichtlichen Grund für die Festnahme gegeben. Er beschwere sich auch gar nicht über die Anhaltung, er hätte "den Trottel auch gerne zwei Stunden lang verarscht". Es sei ihm sodann ein Schriftstück gezeigt und ihm bewusst gemacht worden, dass es eine Vorführung zum Haftantritt gewesen sei. Er sei aufgefordert worden, den ausständigen Betrag zu bezahlen oder 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe sofort anzutreten. Eine Bezahlung des Betrages sei natürlich bei 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe für ihn keinesfalls in Frage gekommen. Er sei dann dem Polizeijuristen vorgeführt worden; er habe sich zur Vorführung "lächelnd" bereiterklärt und sei freiwillig mit dem Polizeiauto mitgefahren. Er habe auch vorgeschlagen, mit seinem Rad vor oder hinter dem Polizeiauto zu fahren. Es sei auch bis zu seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum zu keinen Vorfällen gekommen, er beschwere sich lediglich über die Unbeweglichkeit mehrerer Polizeiorgane.

Zu seiner Beschwerde, im Recht auf Eigentum verletzt zu sein, gab er an, dass er den Vorschlag gemacht habe, das Fahrrad irgendwo "unsichtbar und unversperrt" abzustellen. Auf den Vorschlag sei jedoch nicht eingegangen worden. Bei der Verbringung des Fahrrades in das Polizeianhaltezentrum sei die rote Plastikabdeckung des Rücklichts "verschwunden worden". Dies sei ihm beim Wegfahren sofort aufgefallen, da er, wenn er an ein Fahrrad herangehe, sofort sehe, ob es noch vollständig sei. Ihm sei das Fahrrad nicht entzogen worden, man sei ihm sogar mit dem Nachführen des Rades entgegengekommen, dies sei jedoch missglückt. Er schränke seine Beschwerde hinsichtlich Verletzung des Eigentumsrechtes dahingehend ein, dass ihm die Plastikabdeckung egal sei, ihn habe nur gestört, dass er nicht selbst mit dem Rad fahrend hinter oder vor dem Polizeiauto seine Strafe antreten habe dürfen.

Bei dem ganzen Vorgang habe ihn eigentlich nur gestört, dass er seine Taschen (beim Haftantritt) ausleeren habe müssen und dass die Polizei über ihn verfügt habe.

Bei seiner Einvernahme führte der Zeuge RI G im Wesentlichen aus, er habe den Beschwerdeführer bei der Fronleichnahmsprozession am 19.Juni 2003 mit dem Rad fahrend gesehen und gewusst, dass es einen Vorführungsbefehl gebe, wonach er einen Geldbetrag zu erlegen oder eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten habe. Er habe ihn aufgefordert stehenzubleiben, der Beschwerdeführer sei jedoch weitergefahren und er habe das Fahrrad erfasst, ihn angehalten und für festgenommen erklärt. Er habe Herrn N über den Grund seiner Anhaltung informiert, der Beschwerdeführer nehme es auch sehr genau und habe einen schriftlichen Beleg haben wollen, dieser sei ihm durch die Kollegen der Kaarstraße, die er über Funk herbeigerufen habe, vorgezeigt worden. Ein Kollege aus dem Wachzimmer Kaarstraße habe Herrn N angeboten, den aushaftenden Geldbetrag zu erlegen, und ihn darauf hingewiesen, dass er ansonsten die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse. Er habe wahrgenommen, dass das Fahrrad des Herrn N im Funkwagen mitgenommen worden sei und im Wachzimmer der Kaarstraße deponiert hätte werden sollen. Die Amtshandlung sei - soweit es möglich gewesen sei - in ruhiger Atmosphäre durchgeführt worden, da sowohl seine Kollegen wie auch er den Beschwerdeführer bereits gekannt hätten und sich dadurch auf die Situation einstellen hätten können. Es sei zu keinen Beschimpfungen oder ähnlichem gekommen.

Der bei der Verhandlung anwesende Vertreter der belangten Behörde verwies auf den Akt seiner Behörde und beantragte die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, da - sollte ein Eingriff stattgefunden haben - dieser durch das SPG gedeckt sei.

Der Beschwerdeführer beantragte die Stattgabe seiner Beschwerde.

In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG iVm. § 67a Abs.1 Z.2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt - gemäß § 88 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz SPG - in ihren Rechten verletzt zu sein.

Gemäß Art.5 Abs.1 MRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Sicherheit darf einem Menschen nur in den in lit.a bis f angeführten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Gemäß Art.1 Abs.1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) BGBl.Nr. 684/1988, hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Gemäß Art.3 Abs.2 leg.cit. darf die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges je sechs Wochen, soweit die Entscheidung einer unabhängigen Behörde obliegt, je drei Monate nicht übersteigt.

Gemäß § 53b Abs.1 VStG ist ein Bestrafter auf freiem Fuß der die Strafe nicht sofort antritt, aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten, angemessenen Frist anzutreten.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist der Bestrafte zwangsweise vorzuführen, wenn er der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, dass er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde.

Nach § 54b Abs.2 VStG ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Gemäß § 42 Abs.1 Z.3 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Sachen sicherzustellen, denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen.

Im gegenständlichen Fall ist es als erwiesen anzunehmen, dass Herr N am 19. Juni 2003 durch ein Organ der BPD Linz aufgrund eines verwaltungsbehördlichen Vorführungsbefehls des Bürgermeisters der Stadt Linz, Zl. 101-6/1-330148442 festgenommen wurde. Die diesem Vorführungsbefehl vorangegangene Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe wurde ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und wurde vom Beschwerdeführer nicht befolgt. Der Beschwerdeführer wurde über das Vorliegen des verwaltungsbehördlichen Vorführbefehls belehrt und es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, den ausstehenden Strafbetrag zu begleichen. Da die Begleichung des Geldbetrages vom Beschwerdeführer abgelehnt wurde, wurde er zur Bundespolizeidirektion überstellt, dem diensthabenden Journalbeamten vorgeführt und über dessen Weisung in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Zum Zeitpunkt der Festnahme war Herr N mit seinem Fahrrad unterwegs, das ebenfalls zum Polizeianhaltezentrum verbracht, bis zu dessen Entlassung aus dem Arrest verwahrt und diesem in weiter Folge retourniert wurde.

Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass er sich freiwillig anhalten und zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe vorführen habe lassen. Die gegenständliche Beschwerde wurde somit ausschließlich auf den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe eingeschränkt.

Der Schutz der verfassungsgemäß gewährleisteten Rechte auf Freiheit und Schutz der persönlichen Freiheit (siehe Punkt 3.1. dieses Bescheides) ist kein schrankenloser, die Schranken liegen in der gesamten Rechtsordnung. Daraus ergibt sich, dass von vornherein die persönliche Freiheit nur im Rahmen der Rechtsordnung garantiert ist.

Durch einen rechtskräftigen Bescheid und eine ordnungsgemäß durchgeführte Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe war deren Vollzug gedeckt; darüberhinaus konnte die belangte Behörde aufgrund eines erfolglosen Exekutionsverfahrens (es bestanden vorrangige Pensionspfändungen und der städtische Vollstrecker hat keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden) davon ausgehen, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist. In Anbetracht dessen ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit verletzt wurde.

Der Entzug des Eigentums durch Verbringung des Fahrrads im Polizeiauto zum Polizeianhaltezentrum ist nicht als Eigentumsbeschränkung zu werten. Die Verbringung des Fahrrades erfolgte vielmehr zu dessen Schutz, damit es ansonsten unbeaufsichtigt am Ort der Anhaltung des Beschwerdeführers zurückgelassen worden wäre und dort allenfalls in Verstoß geraten hätte können. Zwar wurden dem Beschwerdeführer dadurch die Verfügungsgewalt über sein Fahrrad entzogen, diese Beschränkung ist jedoch schon alleine durch § 42 Abs.1 Z.3 SPG, also durch ein Handeln im Interesse des Beschwerdeführers, gedeckt.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren hinsichtlich des Eigentumseingriffs der belangten Behörde nach § 79a Abs.3 AVG als obsiegender Partei Kosten in Höhe von 547,10 Euro (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) zuzusprechen.

Von der hinsichtlich der Freiheitsentziehung belangten Behörde wurde kein Kostenersatz beantragt.

Die in der Ergänzung zu seiner Beschwerde mit Schreiben vom 29. September 2003 angeführten schlechten Haftbedingungen waren einer Überprüfung durch den UVS nicht mehr zugänglich, da diese Umstände nicht innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer hievon Kenntnis erlangt hat, von ihm in Beschwer gezogen wurden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30.11.2004, Zl.: 2004/01/0275-5

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