Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420372/5/WEI/Ni

Linz, 24.09.2003

 

 

 VwSen-420372/5/WEI/Ni Linz, am 24. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des F S, Gastwirt, N, vertreten durch Rechtsanwälte in F vom 11. August 2003 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Beschlagnahme von genehmigungspflichtigen Schusswaffen am 31. Juli 2003 durch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende Gendarmeriebeamte beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 128a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; § 67c AVG iVm § 33 Abs 1VwGG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 14. August 2003 rechtsfreundlich eingebrachten Eingabe vom 11. August 2003 hat der Beschwerdeführer (Bf) rechtzeitig Beschwerde wegen eines Vorfalles vom 31. Juli 2003 erhoben, bei dem ihm von Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Leonding der im Übrigen gesondert bekämpfte Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Linz-Land vom 30. Juli 2003, Zl. Sich51-1-54-2002-Md, zugestellt worden sei. Mit dem Spruch dieses Mandatsbescheides werde dem Bf der Waffenpass Nr. 069184, ausgestellt von der BH Linz-Land am 10.02.1984, sowie die Waffenbesitzkarte Nr. A-015780, ausgestellt von der BH Linz-Land am 20.07.1998, entzogen und der Europäische Feuerwaffenpass Nr. A-006215, ausgestellt von der BH Linz-Land am 02.11.2002, eingeschränkt. Lediglich in einem Hinweis werde angeführt, dass der Bf seinen Waffenpass, seine Waffenbesitzkarte, und seinen Europäischen Feuerwaffenpass sowie seine genehmigungspflichtigen Schusswaffen unverzüglich der BH Linz-Land abzuliefern habe.

Bei der am 31. Juli 2003 von Gendarmeriebeamten durchgeführten Beschlagnahme wären nicht nur die waffenrechtlichen Urkunden des Bf, sondern auch dessen genehmigungspflichtige Schusswaffen beschlagnahmt worden, obwohl dies vom Spruch des zitierten Mandatsbescheid der BH Linz-Land nicht gedeckt sei. Deshalb sei von einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen

 

2. Begründend wird unter Hinweis auf § 25 Abs 5 Z 2 Waffengesetz, der die Sicherstellung genehmigungspflichtiger Schusswaffen bei Gefahr im Verzug zulasse, näher ausgeführt, dass der Anlass für das behördliche Einschreiten mehr als 17 Monate zurückliege und deshalb Gefahr im Verzug nicht vorliegen könne. Am 18.12.2001 habe der Bf anlässlich einer Jagd im Revier des Ing. L in N kurzfristig seinem Sohn F, die Jagdwaffe zur Erlegung eines Fuchses überlassen, wobei es zum Unglücksfall gekommen wäre. Durch einen Geller wäre nicht nur der Fuchs, sondern auch der Jagdterrier des F Arzt tödlich getroffen worden. Dieses nur im Rahmen eines "verwaltungsrechtlichen Vergleichs" zustande gekommene Geständnis habe der Bf mittlerweile bereits widerrufen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat auf Grund dieser Maßnahmenbeschwerde mit Verfügung vom 10. September 2003 das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert.

 

Mit dem per Telefax am 22. September 2003 eingelangten Schriftsatz "ZURÜCKNAHME einer MASSNAHMENBESCHWERDE" hat der Bf durch seine Rechtsvertreter dem Oö. Verwaltungssenat nunmehr mitgeteilt, dass er die Maßnahmenbeschwerde vom 11.08.2003 zurückziehe.

 

4. Die zu VwSen-420372-2003 anhängige Maßnahmenbeschwerde war daher analog dem § 33 Abs 1 VwGG, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl bereits VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs 3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde bislang tatsächlich noch kein Aufwand entstanden ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren für die Beschwerde (13 Euro) und 3 Beilagen (3 x 3,60 = 10,80 Euro) in Höhe von insgesamt 23,80 Euro entstanden. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr. W e i ß

 

 
 

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