Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420377/2/BMa/Be

Linz, 13.01.2004

 

 

 VwSen-420377/2/BMa/Be Linz, am 13. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann aus Anlass der Beschwerde des Herrn P L (Republik T), wegen seiner Zurückweisung durch ein Grenzkontrollorgan im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (belangte Behörde, Bezirkshauptmannschaft Freistadt) am 9. Oktober 2003 zwischen 5.00 und 6.00 Uhr morgens, anlässlich der Einreise von Tschechien nach Österreich bei der Grenzkontrollstelle (Greko) Wullowitz beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.
  2. Der Antrag auf Streichung der Eintragung der Zurückweisung im Reisepass

wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG,

BGBl.Nr.51/1991 idF BGBl. I Nr.117/2002.

 

zu II.: § 60 Abs.2 Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die

Niederlassung von Fremden, BGBl. I Nr. 75/1997 zuletzt geändert durch BGBl.

I Nr. 126/2002 (Fremdengesetz 1997 - FrG)
 

 

Begründung:

 

1. In seiner am 11. Dezember 2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Beschwerde begehrt Herr L die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner obigen Zurückweisung und die Aufhebung der Entscheidung des Grenzorgans vom 9. Oktober 2003.

 

2. Seine auf § 60 FrG, gestützte Beschwerde ist jedoch - selbst wenn die von ihm behaupteten Vorwürfe tatsächlich zutreffen sollten - offenkundig verspätet.

 

Gemäß § 60 Abs.1 FrG ist unter anderem die Zurückweisung von Fremden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Gemäß § 60 Abs.2 leg.cit. ist - sofern z.B. eine Zurückweisung im Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemacht wurde - diese Eintragung auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch einen Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.

 

Gemäß § 67 a AVG haben die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen zu entscheiden, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

 

Aus § 67 c Abs.1 AVG folgt, das derartige Beschwerden binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen sind, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Da laut Beschwerde die Zurückweisung des Beschwerdeführers an der österreichischen Grenze am 9. Oktober 2003 stattgefunden hat, ist diese Frist mit Ablauf des 23. November 2003 verstrichen.

 

Gründe, weshalb der Beschwerdeführer bis zum 9. Dezember 2003 - d.i. der Tag an dem die gegenständlichen Beschwerde zur Post gegeben wurde - daran gehindert gewesen sein sollte seine Beschwerde einzubringen, werden weder von ihm selbst vorgebracht noch ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus seinen Beschwerdeschilderungen.

Die Datierung der Beschwerde mit 13. November 2003 vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern.

 

3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 67 c Abs.3 AVG wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Der Antrag auf Streichung der Eintragung in seinem Reisepass war abzuweisen, da die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht festgestellt worden ist.

 

5. Obwohl die belangte Behörde demnach i.S.d. § 79a Abs.3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, weil dieser tatsächlich keine Kosten erwachsen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 
 

Mag. Bergmayr-Mann

 
 

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