Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420378/9/WEI/An

Linz, 24.06.2004

VwSen-420378/9/WEI/An Linz, am 24. Juni 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde der S, G, O, vertreten durch Dr. R G, Dr. J K und Mag. H P, Rechtsanwälte in L, K; wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf der A1 am 13. November 2003 durch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurechenbare Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund, für den der Bezirkshauptmann von Linz-Land eingeschritten ist, den Schriftsatzaufwand in Höhe von 220,30 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; §§ 67c und 79a AVG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1.1. Mit der noch rechtzeitig am 23. Dezember 2003 zur Post gegebenen und am 30. Dezember 2003 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Eingabe vom 22. Dezember 2003 hat die u Beschwerdeführerin (Bfin) durch ihre Rechtsvertreter Beschwerde gemäß Art 129 Abs 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Landesgendarmeriekommandos, Verkehrsabteilung, Außenstelle H, erhoben, weil am 12. November 2003 gegen 09.00 Uhr 15 mit deutschen Überstellungskennzeichen versehene Pressmüllwagen, die von der Firma S in der B angekauft wurden und durch von der Bfin beauftragte Lkw-Lenker in die Ukraine überstellt werden sollten, auf der A 1 im Gemeindegebiet von Ansfelden einer Kontrolle unterzogen und die Weiterfahrt mangels mitgeführter Genehmigung nach § 7 Güterbeförderungsgesetz vorerst untersagt worden sei.

Wie aus dem der Beschwerde beigelegten, an den Bürgermeister der Stadt O adressierten Telefaxschreiben des Landesgendarmeriekommandos, V, vom 13. November 2003 hervorgeht, verlangte die Gendarmerie gemäß § 24 Güterbeförderungsgesetz von jedem Lenker eine Kaution von 180 Euro und von der verantwortlichen Firma S in D G, auf welche die Überstellungskennzeichen zugelassen waren, pro Lkw eine Kaution von 1.453 Euro. Die Gesamtsumme wurde mit 24.495 Euro bekannt gegeben. Nach Hinterlegung der Kaution werde die Weiterfahrt gestattet werden.

Die Bfin brachte dazu vor, sie habe notgedrungen die Kaution zur Ermöglichung der Weiterfahrt der Lkw bezahlt, da diese dringend benötigt worden wären und eine weitere Verzögerung erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht hätte. Als Eigentümerin der 15 Lkw wäre die Bfin durch diese Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt "in Form der Untersagung der Weiterfahrt und Abverlangung einer Kaution" in Höhe von insgesamt 24.495 Euro beschwert.

In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerde zunächst ohne Angabe von Gründen die Ermächtigung des Gendarmeriebeamten GI M gemäß § 37a VStG zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit. Weiter wird die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 bezweifelt, weil die angehaltenen Lkw nur zu Überstellungszwecken durch das Bundesgebiet der Republik Österreich gefahren seien und demnach keine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern vorlag. Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme folge auch daraus, weil die Straßenorgane die Untersagung der Weiterfahrt und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit auf einen Verstoß gegen § 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 stützten, obwohl mit den 15 zu überstellenden Pressmüllwagen evidentermaßen keine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern vorgenommen worden sei.

Die Beschwerde bringt weiter vor, dass der Bfin zwischenzeitig auch entsprechende Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 2003 über den Erlag von Sicherheitsleistungen zugegangen sind, die gesondert angefochten werden. Zur Rechtfertigung der Maßnahme werde die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission der EG herangezogen, was die Beschwerde für unzutreffend hält, weil sich Art 1 nur an den Fahrer richte und der Art 13 der Verordnung nicht beachtet worden wäre, wonach bei einer Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang C keine Ökopunkte benötigt werden. Die Voraussetzungen nach Anhang C Z 5 wären vorgelegen.

Durch die Maßnahme der Untersagung der Weiterfahrt und Abverlangung einer vorläufigen Sicherheit zur Gestattung der Weiterfahrt wäre die Bfin als Eigentümerin der Lkw im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum bzw auf Nichtanwendung des § 24 Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 und sohin im Recht auf ungehinderten Transit durch österreichisches Bundesgebiet verletzt worden. Außerdem sei die 15 mal vorgeschriebene Sicherheitsleistung unverhältnismäßig gewesen.

Abschließend stellt die Bfin den Antrag auf kostenpflichtige Fällung folgenden

"Erkenntnisses:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Verwaltungsakt, nämlich die Untersagung der Weiterfahrt betreffend 15 LKW mit deutschen Überstellungskennzeichen (zugelassen auf die S in D R) am 13.11.2003 auf der A1 im Gemeindegebiet von Ansfelden, Bezirk Linz-Land, und die Abverlangung einer Sicherheitsleistung gemäß § 24 GütbefG in Verbindung mit § 37a Abs. 2 Ziff. 2 VStG am selben Tag zur Ermöglichung der Weiterfahrt als rechtswidrig festgestellt."

1.2. In ihrer Gegenschrift vom 6. Februar 2004; Zl. VerkGe 96-93 bis 107-2003/Si, verwies die belangte Behörde zur Aktenlage auf ihre bezughabenden Akten, die auf Grund der Berufung gegen Bescheide über den Erlag von Sicherheitsleistungen bereits vorgelegt wurden. Aus diesen beim Oö. Verwaltungssenat zu den Zahlen VwSen-110531 bis 110545-2004 anhängigen Berufungsverfahren, die nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Mitglied des Oö. Verwaltungssenats zu entscheiden sind, hat das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zuständige Mitglied für den Verfahrensakt Ablichtungen anfertigen lassen.

Mit 15 gleichgelagerten Bescheiden über den Erlag einer Sicherheitsleistung je vom 4. Dezember 2003, Zlen. VerkGe 96-93 bis 107-2003/Ew, hat die belangte Behörde der Bfin bzw dem verwaltungsstrafrechtlich "Verantwortlichen" der Bfin zur Sicherung der Strafverfolgung gemäß § 37 Abs 1 VStG iVm § 24 Güterbeförderungsgesetz 1995 den Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von je 1.453 Euro für 15 nach dem amtlichen deutschen Überstellungskennzeichen bestimmte Pressmüllwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen aufgetragen, die am 12. November 2003 um 09.00 Uhr auf der Westautobahn A 1 bei Kilometer 171 von u Lenkern auf einer Transitfahrt (Überstellung in die U) durch Österreich gelenkt und für die weder Ökopunkte entrichtet wurden, noch eine Einzelgenehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach § 7 Abs 1 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 vorlag.

Die belangte Behörde ging von einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 9 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm Art 1 Abs 1 und Art 5 der EU-Ökopunkteverordnung [Fassung laut Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, Nr. 1524/96 vom 30.07.1996, Nr. 609/2000 vom 21.03.2000 und der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 betreffend ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich] aus und sprach gleichzeitig aus, dass diese Sicherheit jeweils durch die von Organen der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich am 13. November 2003 eingehobene vorläufige Sicherheit als erbracht gilt. Gegen diese Bescheide hat die Bfin vertreten durch ihre Rechtsvertreter die Berufung vom 23. Dezember 2003 bei der belangten Behörde eingebracht und im Wesentlichen wie in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ausgeführt.

1.3. Die Anzeigen der Verkehrsabteilung-Außenstelle H des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich je vom 20. November 2003 (Zlen. 3457/1/2003 MAY) betreffend die zu überstellenden Fahrzeuge der Marke M, LKW richteten sich gegen Verantwortliche der Firma S in D G, I, die als Zulassungsbesitzerin für die Verletzung der Vorschriften des § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 3 Güterbeförderungsgesetzes verantwortlich erschien. Zum wesentlichen Sachverhalt wird in allen Anzeigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das auf der A1 in Richtung Wien bewegte Kfz auf der Fahrt von D G nach O war und nichts geladen hatte. Der Lenker führte keine Einzelgenehmigung mit, die aber nach der von der Gendarmerie eingeholten Auskunft vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für den Transit durch Österreich bei Lastkraftwagen über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht erforderlich gewesen wäre.

Der Gendarmeriebeamte M hob am 13. November 2003 für jeden Pressmüllwagen auf der Rechtsgrundlage von § 37a Abs 2 Z 2 VStG und von § 24 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 1.453 Euro bei "Verantw. d. Fa. S" ein und stellte jeweils eine Bescheinigung darüber aus. In den Überweisungen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird dementsprechend beim Verwendungszweck neben der Geschäftszahl auch "S, Übtr n d GütbefG Sicherheitsleistung" angegeben. Zur Einforderung der Sicherheitsleistung pro Pressmüllwagen wird in der Anzeige angegeben, dass die Strafverfolgung wesentlich erschwert bzw unmöglich erschien. Begründend wird bemerkt, dass die Firma S als Verkäufer und vorübergehender Zulassungsbesitzer jede Verantwortung ablehnte, da das jeweilige Fahrzeug bereits in die U verkauft worden wäre und sich nicht mehr in ihrem Besitz befände.

In den aktenkundigen Ablichtungen eines "EU-Einheitspapiers (Versendung/Ausfuhr) - III B 1" vom 5. November 2003 wird die deutsche S als Ausführer und die Bfin als Empfänger genannt. Bei der Bfin wurde handschriftlich vermerkt: "ERBRACHTE DIE SICHERHEITSLEISTUNG IM NAMEN DER Fa. S".

1.4. Gegen die 15 u Fahrzeuglenker hat die V wegen Verletzung des § 9 Abs 2 iVm § 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 weitere Anzeigen je vom 20. November 2003 an die belangte Behörde erstattet und auf die fehlende Einzelgenehmigung hingewiesen. Da die Strafverfolgung der verdächtigen Lenker auch erschwert erschien, wurden von ihnen vorläufige Sicherheitsleistungen in Höhe von 180 Euro eingehoben. Sie gaben gegenüber der Gendarmerie sinngemäß an, dass ihnen bei Übernahme des Fahrzeugs in Deutschland mitgeteilt worden wäre, alle Papiere mitzuhaben und bis in die Ukraine durchfahren zu können.

Der Gendarmeriebeamte M hat von den 15 u Lenkern der Pressmüllwagen gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG je eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 180 Euro eingehoben und darüber insgesamt 15 Bescheinigungen je vom 13. November 2003 ausgestellt.

Die belangte Behörde hat gegen die 15 u Lenker der Pressmüllwagen inhaltsgleiche Strafverfügungen je vom 4. Dezember 2003, Zlen. VerkGe 96-93 bis 107-2003/Ew/Hw, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 9 und Abs 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm der EU-Ökopunkteverordnung (Verordnung Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 idF der Verordnungen der Kommission Nr. 1524/96 vom 30.7.1996 und Nr. 609/2000 vom 21.3.2000 und der Verordnung Nr. 2012/2000 des Rates vom 21.9.2000) erlassen und je eine Geldstrafe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Dabei wurde im Spruch auch ausgesprochen, dass die bereits am 13. November 2003 von Organen der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich eingehobene Sicherheitsleistung von 180 Euro zur Bezahlung der Geldstrafe herangezogen wird. Die Zustellungen wurden mit internationalen Rückscheinen angeordnet. Ob alle diese Strafverfügungen zugestellt werden konnten und von den Lenkern bekämpft wurden oder nicht, kann der Aktenlage nicht im Einzelnen entnommen werden.

1.5. Mit der Gegenschrift vom 6. Februar 2004 legte die belangte Behörde zur Widerlegung der gegenteiligen Beschwerdebehauptung eine Ablichtung der Ermächtigungsurkunde des Gendarmeriebeamten M K vor, aus der ersichtlich ist, dass dieser Beamte von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und der Bezirkshauptmannschaft Perg zur Empfangnahme einer vorläufigen Sicherheit, für Organstrafverfügungen und zur Untersuchung der Atemluft ermächtigt worden ist. Ferner legte sie einen Aktenvermerk über ein Telefonat vom 6. Februar 2004 mit dem beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständigen Herrn Dr. S vor. Dieser teilte mit, dass eine Überstellung gebrauchter Fahrzeuge nach der EG-Verordnung ökopunktepflichtig sei. Da die Überstellung oft von nicht gewerbsmäßigen Güterbeförderern, für die es oft schwierig sei, ausreichende Ökopunkte zu erhalten, durchgeführt werde, habe man in Brüssel vereinbart, dass für eine Überstellungsfahrt von gebrauchten Fahrzeugen mit EU-Überstellungskennzeichen auch eine Einzelgenehmigung des Bundesministers erwirkt werden könne, welche die Ökopunkte ersetzt.

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2001, Zl. 2000/03/0251, aus, dass Überstellungsfahrten von gebrauchten Fahrzeugen ökopunktepflichtig und somit bei Übertretung des Ökopunktesystems gemäß § 23 Güterbeförderungsgesetz 1995 strafbar seien. Dass es sich um eine Transitfahrt handelte, habe auch die Bfin nicht bestritten. Auf Grund der Verwirklichung des § 23 Abs 1 Z 9 Güterbeförderungsgesetz 1995 wäre die Einhebung der vorläufigen Sicherheit rechtmäßig gewesen. Die EU-Ökopunkteverordnung sei eine unmittelbar anwendbare Vorschrift der Europäischen Union über den Güterverkehr iSd § 23 Abs 1 Z 9 leg.cit. Art 1 Abs 1 dieser Verordnung verpflichte zwar den Fahrer, bestimmte Unterlagen mitzuführen, bedeute aber nicht, dass nur dieser zur Verantwortung gezogen werden könne. Dazu verweist die belangte Behörde auf § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, der jeden Unternehmer, der eine Fahrt veranlasst, für die Ökopunkte zu entrichten sind, verpflichte, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Der Unternehmer habe sich auch vom einwandfreien Funktionieren eines verwendeten Umweltdatenträgers und vom Vorhandensein ausreichender Ökopunkte zu überzeugen und den Fahrer zu belehren. Demnach sei auch der Unternehmer verantwortlich, in dessen Auftrag der Fahrer den Transport durchführt.

Dem Vorwurf der Beschwerde, Art 13 der Ökopunkteverordnung nicht beachtet zu haben, entgegnet die belangte Behörde, dass es sich nicht um ökopunktebefreite Fahrten handelte. Nach Art 13 der EU-Ökopunkteverordnung müssen für eine Transitfahrt keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäss Anhang C handle, für die keine Ökopunkte benötigt und geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Die behauptete Ausnahme nach Anhang C Z 5 stellt auf die Beförderung von Müll und Fäkalien ab. Dazu erwidert die belangte Behörde, dass die gegenständlichen Fahrten nicht zur Beförderung von Müll oder Fäkalien, sondern zur Überstellung dieser Fahrzeuge, die bisher der Beförderung von Müll gedient haben, ins Zielland durchgeführt worden seien. Damit könnten diese Fahrten, die zugegebenermaßen Leerfahrten waren, nicht unter die bezeichnete Ausnahme subsumiert werden.

Die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 9 Güterbeförderungsgesetz 1995 sei mit jedem der 15 Lastkraftwagen begangen worden, weshalb die Strafen gemäß dem § 22 Abs 1 VStG nebeneinander zu verhängen sein werden. Die Einhebung der Sicherheitsleistungen gemäß § 37a VStG für jeden der 15 Lkw folge aus dem Umstand des Vorliegens eigenständiger Delikte und des Betretens von Personen auf frischer Tat, bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschert sein werde. Nicht nur die Fahrer, sondern auch die § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 verletzt habende Bfin sei auf frischer Tat betreten worden.

Abschließend beantragt die belangte Behörde die Beschwerde abzuweisen und der Bfin den pauschalierten Kostenersatz iSd UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 aufzuerlegen.

2.1. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 hat der Oö. Verwaltungssenat den Rechtsvertretern der Bfin eine Kopie der Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen übermittelt, seine vorläufige Rechtsansicht in der Sache und Bedenken gegen die Tauglichkeit des geltend gemachten Beschwerdegegenstandes mitgeteilt sowie Parteiengehör eingeräumt. In der Frage der Zulässigkeit der eingebrachten Beschwerde wurden die Rechtsvertreter der Bfin unter Anderem darauf aufmerksam gemacht, dass dem geschilderten Beschwerdesachverhalt zur gerügten Untersagung der Weiterfahrt kein besonderer Akt der Befehls- und Zwangsgewalt entnommen werden könne. Dabei wurde die Frage aufgeworfen, welche konkreten Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Unterbleibens der Weiterfahrt tatsächlich gesetzt oder so angedroht worden waren, dass mit ihrer unmittelbaren Durchführung zu rechnen gewesen wäre.

Im Hinblick auf den notwendigen Inhalt einer Beschwerde nach § 67c Abs 2 AVG hat der Oö. Verwaltungssenat die Rechtsvertreter der Bfin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Säumnis nach § 13 Abs 3 AVG unter Androhung der Zurückweisung aufgefordert, die aufgezeigte Mangelhaftigkeit der vorliegenden Beschwerde durch ein ergänzendes Vorbringen zur Behebung des Mangels binnen drei Wochen zu verbessern.

2.2. Mit Stellungnahme vom 11. März 2004 brachte die Bfin schließlich vor, dass der Akt der Befehls- und Zwangsgewalt der Gendarmerie darin bestanden hätte, dass sämtlichen Lastkraftwagenlenkern die Fahrzeugpapiere abgenommen und die Wiederausfolgung verweigert worden wäre, bis von den Fahrern die begehrte vorläufige Sicherheit erlegt wurde. Bei der Abnahme der Führerscheine und der Fahrzeugpapiere handle es sich sehr wohl um konkrete Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Unterbleibens der Weiterfahrt, sodass die Maßnahmenbeschwerde zulässig sei.

Darüber hinaus wird vorgebracht, dass § 24 Güterbeförderungsgesetz keine Ermächtigung an besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes enthalte, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1.453 Euro festzusetzen. Es sei auch nicht festgestellt, dass die angehaltenen Kfz ein über 7,5 t liegendes Gesamtgewicht hatten und eine tatsächliche Zulassung in einem Mitgliedsstaat der EU vorlag. Ein "internationaler Zulassungsschein" wäre aber jedenfalls Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach den angezogenen Vorschriften gewesen (Hinweis auf VwGH Zl. 2000/03/0251). Sowohl die Beschwerde als auch die Berufungen blieben sohin aufrecht.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund der Aktenlage festgestellt, dass sich bereits aus den vorliegenden Eingaben und der Aktenlage zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ableiten lässt, dass die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 67d Abs 2 Z 3 AVG entfallen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im Allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 610).

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

4.2. Wie der Antragstellung in der gegenständlichen Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 129 Abs 1 Z 2 B-VG ausdrücklich zu entnehmen ist, bekämpft die Bfin als angefochtenen Verwaltungsakt

"die Untersagung der Weiterfahrt betreffend 15 LKW mit d Überstellungskennzeichen am 13.11.2003 auf der A1 im Gemeindegebiet von Ansfelden, Bezirk Linz-Land, und die Abverlangung einer Sicherheitsleistung gemäß dem § 24 GütbefG in Verbindung mit § 37a Abs. 2 Ziff. 2 VStG am selben Tag zur Ermöglichung der Weiterfahrt".

Der Erlag von Sicherheitsleistungen in Höhe von je 1.453 Euro für die 15 mit d Überstellungskennzeichen versehenen Pressmüllwagen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 t wurde mit den Bescheiden der belangten Behörde je vom 4. Dezember 2003, Zlen. VerkGe 96-93 bis 107-2003/Ew, gemäß dem § 37 Abs 1 VStG der Bfin vorgeschrieben und gleichzeitig ausgesprochen, dass diese Sicherheitsleistungen durch die von Organen der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich jeweils am 13. November 2003 eingehobenen vorläufigen Sicherheiten als erbracht gelten. Diese Bescheide hat die Bfin mit Berufung vom 23. Dezember 2003 bekämpft und im Wesentlichen wie in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt. Über die Berufungen, die zu den Zahlen VwSen-110531 bis 110545-2004 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erfasst wurden, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied bisher noch nicht entschieden.

Nach der oben dargestellten ständigen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dient die Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen, nicht aber dazu Zweigleisigkeiten für die Rechtsverfolgung zu schaffen. Anderes könnte nur gelten, wenn der Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde nicht auch Gegenstand des Verwaltungsverfahrens wäre, sondern dort bloß eine Vorfrage bildete (vgl VfSlg 13.533/1993).

Mit der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistungen angestrebt, was einen Rückforderungsanspruch zur Konsequenz hätte. Die Berufung vom 23. Dezember 2003 gegen die bescheidförmige Festlegung der Sicherheitsleistungen im Umfang der vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistungen strebt das gleiche Ziel an und begehrt sogar ausdrücklich die Sicherheitsleistungen sofort zurückzuerstatten. Zur Folgenbeseitigung wäre nach Aufhebung der Bescheide eine Herausgabeklage gemäß Art 137 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zulässig. Für eine Maßnahmenbeschwerde bleibt daher wegen ihres subsidiären Charakters kein Raum.

4.3. In ihrer Berufung gegen die ergangenen Bescheide gemäß § 37 Abs 1 VStG vertritt die Bfin unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2002, Zl. 2001/03/0416, die Rechtsansicht, dass für die Bescheide gemäß § 37 VStG betreffend den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung die Rechtsgrundlage fehle, weil bereits eine vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG bezahlt worden sei und diese angeblich rechtswidrige Maßnahme nicht nachträglich durch Bescheid saniert werden könne.

Bei dieser Argumentation wird von der Bfin zunächst in sachverhaltsbezogener Hinsicht übersehen, dass nach den Anzeigen des Landesgendarmeriekommandos, V, die deutsche Firma S in D G, I, als Zulassungsbesitzerin fungierte und demnach der Verdacht gegen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Vertreter dieser Firma bestand, die EU-Verordnungen über ein System von Ökopunkten für Lkw im Transit durch Österreich und damit auch § 23 Abs 1 Z 9 iVm § 9 Abs 3 (Unternehmerpflichten) Güterbeförderungsgesetz 1995 verletzt zu haben. Man wird wohl nicht bezweifeln können, dass auch derjenige Unternehmer, der Inhaber der deutschen Überstellungskennzeichen war, die Transitfahrt durch Österreich iSd § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 veranlasst hat. Dies entspricht auch dem Vorbringen der Bfin, wonach mit der Firma S vereinbart worden wäre, für sämtliche behördliche Genehmigungen zur Überstellung in die Ukraine zu sorgen. Im Auftrag der Bfin fuhren dann aber schon ab Deutschland 15 von der Bfin beauftragte Lenker aus der U mit den Pressmüllwagen, wobei offen geblieben ist, ob diese Dienstnehmer der Bfin waren oder nicht. Diese Transitfahrten durch Österreich wurden auch von der Bfin veranlasst, die nach ihrem Vorbringen bereits Eigentümerin der angeblich dringend benötigten Lkw gewesen wäre und daher die für jeden Lkw eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistungen finanzierte. Dementsprechend wurde im aktenkundigen EU-Einheitspapier Versendung/Ausfuhr, in dem als Versender/Ausführer die S und als Empfänger die Bfin genannt werden, von der Gendarmerie handschriftlich bei der Bfin vermerkt: "ERBRACHTE DIE SICHERHEITSLEISTUNG IM NAMEN DER Fa. S".

Die vorläufigen Sicherheitsleistungen pro Lkw wollte die Gendarmerie nicht von der Bfin, sondern von Verantwortlichen der Firma S als Zulassungsbesitzerin der d Überstellungskennzeichen einheben, was der Aktenlage ebenso wie dem Inhalt des in Kopie vorgelegten Telefaxschreibens an den Bürgermeister von O zu entnehmen ist. Die Bfin selbst wurde offenbar von der Gendarmerie nicht gemäß dem § 37a VStG iVm § 24 Güterbeförderungsgesetz 1995 zur Sicherheitsleistung aufgefordert. Sie erbrachte die Sicherheitsleistungen laut Gendarmerie im Namen der Zulassungsbesitzerin. Um eine durchsetzbare Verpflichtung zum Erlag der Sicherheitsleistungen und damit einen Rechtstitel auch gegenüber der die Transitfahrt durch Österreich ebenfalls veranlasst habende Bfin herzustellen, hat die belangte Behörde Bescheide gemäß § 37 VStG erlassen und ausgesprochen, dass die Verpflichtung durch die eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistungen als erbracht gilt. Denn entgegen der Meinung der Bfin wirkten die festgesetzten vorläufigen Sicherheiten iSd § 37a VStG nicht direkt gegen die Bfin.

Die pauschale Ansicht der Bfin, dass ein nachträglicher Bescheid gemäß § 37 VStG nicht zulässig wäre, trifft daher nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in dem zitierten Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2001/03/0416, auch nicht ausgesprochen. In diesem Erkenntnis wird unter Hinweis auf VwSlg 11.660 A/1985 nur angemerkt, dass der Auftrag zum Erlag einer Sicherheit nach § 37 VStG durch Bescheid der Behörde auszusprechen ist, während die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstelle.

4.4. Richtig ist aber, dass der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen in der Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 37a VStG offenbar schlechthin eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesehen und hinsichtlich der beiden Fallkonstellationen des § 37a Abs 2 VStG betreffend die Ermächtigung des Sicherheitsorgans nicht weiter differenziert hat. Im § 37a Abs 2 Z 1 VStG geht es um das Absehen von der in § 35 Z 1 und 2 VStG vorgesehenen Festnahme, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit "freiwillig" erlegt. In diesem Fall kann an der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wohl nicht gezweifelt werden, auch wenn das Gesetz von Freiwilligkeit spricht. Im zweiten Fall des § 37a Abs 2 Z 2 VStG, der die Einhebung der vorläufigen Sicherheit von Personen vorsieht, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, ist das Vorliegen von Zwangsgewalt allerdings im Hinblick auf den § 37a Abs 3 VStG zweifelhaft (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 848 Z 5). Dieser ermächtigt nämlich das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören, zu beschlagnahmen, wenn dieser im Fall des Abs 2 Z 2 den festgesetzten Betrag nicht leistet. Das Gesetz sieht demnach ein abgestuftes Vorgehen vor, bei dem die Beschlagnahme von verwertbaren Sachen als Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt erst nach der Nichtleistung der verlangten Sicherheit in Betracht kommt.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Fall der fehlenden Bereitschaft zum Erlag einer vorläufigen Sicherheit dem Betretenen mit der nach § 37a Abs 3 VStG vorgesehenen Beschlagnahme von verwertbaren Sachen droht, so wird man unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt anzunehmen haben, weil dann vom freiwilligen Erlag der vorläufigen Sicherheit nicht mehr gesprochen werden kann. Nimmt das Organ die Beschlagnahme nach vorangegangener Verweigerung vor, ohne dass zuvor Zwang angedroht wurde, so liegt erst in dieser nachfolgenden Beschlagnahme verwertbarer Sachen die mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbare Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor. Die ohne Sanktionsandrohung vorgenommene Aufforderung zum Erlag einer Sicherheit kann dann noch nicht als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden.

Bloße Aufforderungen oder Anordnungen stellen nämlich auch sonst nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts noch keine Akte der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar. Erst wenn der Adressat bei Nichtbefolgung mit der zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat, wobei eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen muss, kann begrifflich von einem Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesprochen werden (vgl die Nachw bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 61 und E 80 zu § 67a AVG).

In VfSlg 12.791/1991 hat der Verfassungsgerichtshof betont, dass unverzichtbares Merkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes der Umstand bildet, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Unverzüglich bedeutet dabei unmittelbar ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte. Als Beispiel nennt der Verfassungsgerichtshof eine konkrete Androhung der sofortigen Festnahme, wenn der erteilte Befehl unbefolgt bliebe. Eine diese Anforderungen nicht erfüllende formlose Enuntiation entbehrt nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg 8.688/1979, 9457/1982, 9.922/1984, 11.568/1987, 11.878/1988) des zwingend erforderlichen individuell normativen Inhalts.

4.5. Geht man vom Beschwerdevorbringen aus, dass die Bfin im fraglichen Zeitpunkt bereits Eigentümerin der Lkw gewesen wäre, so könnte sie von allfälligen Maßnahmen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrer Eigentümerposition betroffen worden sein. Da bezüglich der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistungen von 1.453 Euro pro Lkw auch Bescheide der belangten Behörde ergangen sind, die im Verwaltungsweg angefochten werden können, scheiden diese jedenfalls als zulässiger Beschwerdegegenstand aus. Diese Situation ist mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleichbar, wonach eine vorläufige Beschlagnahme mit der Erlassung des bestätigenden Bescheides über die Beschlagnahme als tauglicher Gegenstand einer Beschwerde wegfällt (vgl VfSlg 12.211/1989).

Nach richtiger Ansicht wird bei einer Beschwerde gemäß Art 129 Abs 2 Z 2 B-VG nicht das gesamte Umfeld eines Verwaltungsgeschehens pauschal erfasst. Vielmehr ist es allein Sache des Beschwerdeführers den "angefochtenen Verwaltungsakt" zu umschreiben, ihn in der Beschwerde zu bezeichnen (§ 67c Abs 1 Z 1 AVG) und den bezughabenden Sachverhalt darzustellen (§ 67c Abs 2 Z 3 AVG). Durch diese tatsächlichen Angaben gibt er den Gegenstand des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor. Erst auf dem Boden dieser sachverhaltsmäßigen Vorgabe entfaltet sich die allseitige rechtliche Prüfungspflicht des Unabhängigen Verwaltungssenates (vgl näher das Erk. des VwGH v 23.9.1998, 97/01/0407).

Demnach bleibt noch zu prüfen, ob allenfalls bei der in Beschwerde gezogenen Untersagung der Weiterfahrt bis zum Erlag der Sicherheiten Zwangsgewalt ausgeübt oder unmittelbar angedroht worden ist. Da das in der Beschwerde geschilderte Organverhalten nicht automatisch Befehls- und Zwangsgewalt implizierte, diese vielmehr nur pauschal behauptet, aber in tatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt wurde, hat der Unabhängige Verwaltungssenat den Rechtsvertretern der Bfin mit h. Schreiben vom 18. Februar 2004 den Verbesserungsauftrag erteilt, binnen drei Wochen bei sonstiger Zurückweisung bekannt zu geben, welche konkreten Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Unterbleibens der Weiterfahrt gesetzt oder so angedroht wurden, dass mit ihrer unmittelbaren Durchführung zu rechnen war.

4.6. Mit der rechtsfreundlich vertretenen Stellungnahme vom 11. März 2003 erstattete die Bfin aber keine Verbesserung der Beschwerde durch eine ergänzende sachverhaltsbezogene Ausführung von konkreten Tatsachen zur behaupteten Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der Untersagung der Weiterfahrt am 13. November 2003. Vielmehr brachte die Bfin einen neuen Sachverhalt in Form einer selbständigen Maßnahme der Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, indem sie erstmals behauptete, dass der Akt der Befehls- und Zwangsgewalt bei der Anhaltung am 12. November 2003 - anders noch die Antragstellung in der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde, in der der angefochtene Verwaltungsakt in Form der Untersagung der Weiterfahrt noch mit 13. November 2003 datiert wurde - darin bestanden hätte, dass sämtlichen Lastkraftwagenlenkern die Fahrzeugpapiere und Führerscheine abgenommen und die Wiederausfolgung verweigert worden wäre bis die begehrten vorläufigen Sicherheiten erlegt worden waren.

In der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gilt die vorläufige Abnahme des Führerscheins oder des Zulassungsscheines nach vorhergehender Aushändigung zur Lenkerkontrolle und die darauffolgende Nichtausfolgung bzw Verweigerung der Wiederausfolgung als ein einheitlicher Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl VfSlg 8.669/1979, 9931/1984; VfSlg 12.270/1990; weitere Nachw bei Grubmann, KFG3 [1987], 479 E 4 zu § 76 KFG; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 959 E 4 zu § 67c AVG). Auch im Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 91/02/0052, hat der Verwaltungsgerichtshof die Maßnahme der Abnahme des internationalen Führerscheins und des Reisepasses als Folge der Weigerung des Beschwerdeführers, eine Sicherheitsleistung zu erlegen, für rechtswidrig erklärt, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gebe.

Im vorliegenden Fall ist damit aber für die Bfin nichts gewonnen. Abgesehen davon, dass auch die Abnahme der Führerscheine und Fahrzeugpapiere keine Zwangsmaßnahme ist, die geeignet wäre, die Weiterfahrt unmittelbar physisch zu verhindern, vielmehr dieser nur Zweckmäßigkeitsüberlegungen entgegenstünden, konnte die Bfin dem h. Verbesserungsauftrag nicht durch das Vorbringen eines völlig neuen Sachverhalts mit dem Inhalt einer zusätzlichen und selbständigen Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtswirksam nachkommen. Dies folgt zwingend aus dem Regelungszweck der dem § 26 Abs 1 VwGG nachgebildeten, unerstreckbaren Beschwerdefrist von sechs Wochen ab Kenntnis der Maßnahme bzw ab Wegfall einer allfälligen Behinderung im § 67c Abs 1 AVG. Innerhalb dieser Ausschlussfrist sind Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG beim Unabhängigen Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Verwaltungsakt gesetzt wurde, einzubringen. Daher ist auch die Erweiterung einer Maßnahmenbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist als unzulässig anzusehen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen ist (VwGH 24.9.1990, 90/19/0140).

4.7. Da die Bfin trotz der vorgehaltenen Bedenken weiterhin auf ihrem Standpunkt beharrte und den behaupteten Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht durch ergänzende Sachverhaltselemente schlüssig konkretisierte, sondern unzulässigerweise eine ganz neue Maßnahme außerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist vorbrachte, ist sie dem erteilten Verbesserungsauftrag in Wahrheit nicht nachgekommen. In der Sache wird damit die ursprünglich in Beschwerde gezogene Maßnahme der Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt weiterhin ohne ausreichendes Tatsachensubstrat behauptet und mangelt es an einem tauglichen Gegenstand für ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren.

Im Ergebnis lagen die begrifflichen Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde in den oben dargestellten Beschwerdepunkten nicht vor, weshalb die gegenständliche Beschwerde ohne weiteres Verfahren mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig iSd § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen war.

5. Gemäß § 79a Abs 3 AVG 1991 ist der Beschwerdeführer auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen. Es war daher dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde in Vollziehung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 und der EU-Ökopunkteverordnung eingeschritten ist, auf Antrag Aufwandersatz gemäß dem § 79a AVG zuzusprechen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift den Ersatz des Vorlage-, des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes beantragt. Vorlageaufwand ist der belangten Behörde aber im gegenständlichen Verfahren nicht entstanden. Die bezughabenden Akten wurden auf Grund der Berufung gegen die Bescheide gemäß § 37 Abs 1 VStG und nicht im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vorgelegt. Da auch keine öffentliche mündliche Verhandlung stattfand, entfällt auch diese Position im Kostenbegehren.

Der belangten Behörde ist aber ein Schriftsatzaufwand entstanden, für den nach § 1 Z 4 der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 des Bundeskanzlers (BGBl II Nr. 334/2003) über die Pauschalierung der Aufwandersätze in Maßnahmenbeschwerdeverfahren ein Ersatz in Höhe von 220,30 Euro zu leisten ist, der dem Bund zuzusprechen war. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 Blg NR 19. GP, 14 f).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren in Höhe von 29,60 Euro (Beschwerde ON 1 mit Beilage 16,60 und Stellungnahme ON 8 13 Euro) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. W e i ß

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung

wurde abgelehnt; VfGH vom 07.06.2005, Zl.: B 1024/04-9.

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 25.06.2008, Zl.: 2005/03/0165-7

 

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