Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420391/4/Ste/Eg

Linz, 02.06.2004

 

 VwSen-420391/4/Ste/Eg Linz, am 2. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über das schriftliche Anbringen des Herrn Ing. H H, betreffend "-Haag (Verleumdung, nicht ordnungsgemäße Erstanhörung, ...)" beschlossen:

 

Das Anbringen wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:
§§ 13 Abs. 1 und 3, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Herr Ing. H H hat mit Telefax vom 4. Mai 2004, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 4. Mai 2004, folgendes Anbringen eingebracht:

"-Haag (Verleumdunng, nicht ordnungsgemäße Erstanhörung, ...)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die BH-Amstetten (Hr. H) und das BZG-Haag (Mag. M) verleumden mich nach Lust und Laune und stellen abenteuerlichste willkürliche Behauptungen auf und verweigern jegliche Auskunft wer hinter den Sachwalterschaftsattacken steht. Mit diesen mittelalterlichen Methoden versucht man mich derzeit zu entmündigen, da die Staatsanwaltschaft Steyr keine Aktivitäten bezüglich meiner Eingabe einleiten will. Man hat anscheinend Angst F G - HNA-Chef - könnte möglicherweise den "Kürzeren" ziehen.

Ich bitte daher den Unabhängigen Verwaltungssenat mich bei meinem Anliegen zu unterstützen und Licht ins Dunkel zu bringen. Das Sachwalterschaftsverfahren würde sich ohnehin erübrigen, wenn die Staatsanwaltschaft den Tod meines Vaters (Rachemord?) aufklären würde.

mfg

Ing. H H"

 

1.1. Mit Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Mai 2004, Zl. VwSen-420391/2/Ste, zugestellt am 11. Mai 2004, wurde dem Einschreiter mitgeteilt, dass aus seinen Ausführungen nicht eindeutig erkennbar sei, was genau das Ziel seines Schreiben sei. Sollte er eine Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte oder eine Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten durch Beamte nach dem Sicherheitspolizeigesetz (§§ 88 und 89 SPG) anstreben, werde er ersucht binnen 14 Tagen ab Zustellung die im § 67c Abs. 2 des AVG, welche ihm durch Übermittlung einer Beilage zur Kenntnis gebracht wurden, geforderten Angaben nachzuholen und möglichst detailliert bekannt zu geben. Er wurde darüber hinaus aufgefordert mitzuteilen, gegen welchen Verwaltungsakt sich die Beschwerde richtet und wo dieser gesetzt wurde, gegen den Akt welches Organs sich seine Beschwerde richtet und welcher Behörde er seiner Ansicht nach zuzurechnen ist, welcher Sachverhalt genau seiner Beschwerde zu Grunde liegt und worin genau er eine Rechtwidrigkeit der Vorgangsweise erblicke. Sollte er diese Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachholen, müsse sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.

Dem Schreiben wurde auch eine Kopie des § 67c AVG beigegeben.

Dieser Aufforderung ist der Einschreiter bis zum 2. Juni 2004 nicht nachgekommen.

2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Einschreiter die Behebung der Mängel mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen werden wird.

Die im Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist von 14 Tagen war auch im Hinblick auf die darin klar genannten Punkte sowie die beigegebene Kopie des § 67c AVG angemessen.

Im Ergebnis liegt damit insgesamt keine den Anforderungen des § 67c Abs. 2 AVG und damit auch des § 88 Abs. 4 oder des § 89 Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes entsprechende Beschwerde vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.


 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

 

 
 

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