Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420394/46/Gf/Sta

Linz, 07.12.2004

 

 

 VwSen-420394/46/Gf/Sta Linz, am 7. Dezember 2004

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der Gemeinde P, vertreten durch RA Dr. M M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land am 8. Mai 2004 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Absperrung der Wasserzufuhr zur Sprinkleranlage des im Eigentum der Gemeinde stehenden Waldstadions durch Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land am 8. Mai 2004 gegen 14.00 Uhr als überschießend und insoweit rechtswidrig festgestellt wird.

II. Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Linz-Land) hat der Beschwerdeführerin pauschale Kosten in Höhe von insgesamt 1.486,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das darüber hinaus gehende Mehrbegehren war hingegen abzuweisen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1. In ihrer am 18. Juni 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen, am 22. Juni 2004 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten und auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen dagegen, dass Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land am 8. Mai 2004 die Wasserzufuhr zu einer Berieselungsanlage, die zuvor in dem in ihrem Eigentum stehenden Stadion installiert worden war, zwangsweise abgesperrt und ihr damit den präventiven Einsatz derselben als Brandverhütungsmaßnahme verunmöglicht hätten.

Dadurch sei sie in den ihr verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Selbstverwaltung und auf Eigentumsfreiheit verletzt worden, weshalb die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme beantragt wird.

2. Die belangte Behörde hat die Bezug habenden Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Darin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Sprinkleranlage tatsächlich nicht als Brandverhütungsmaßnahme, sondern dazu hätte dienen sollen, randalierende Fußballfans zu besänftigen. Zu diesem Zweck sei diese jedoch nicht nur völlig ungeeignet gewesen, im Gegenteil: Vielmehr hätte eine derartige Berieselung von den Betroffenen geradezu als Provokation aufgefasst werden müssen, sodass eine Eskalation unter den Zuschauern zu befürchten gewesen sei. Deshalb habe mittels Bescheid angeordnet werden müssen, dass die Sprinkleranlage jeweils erst nach vorangehender ausdrücklicher Zustimmung der behördlichen Einsatzleitung in Betrieb genommen werden darf, wobei die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung von vornherein ausgeschlossen wurde. In Vollziehung dieses Bescheides sei schließlich die Wasserzufuhr zu dieser Anlage zwangsweise abgesperrt worden.

Diese Anordnung erweise sich sohin als rechtmäßig, weshalb die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der BH Linz-Land vorgelegten Akten zu Zl. Pol01-40-13 und Pol01-8-7 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 2. November und am
7. Dezember 2004, zu der Ing. F B und RA Dr. M M als Vertreter der Beschwerdeführerin (ersterer auch als Zeuge) sowie (nur am 2. November 2004) Dr. I Z als Vertreterin der belangten Behörde und die Zeugen J K, Hptm. K G, H K und Ing. J H erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde auf Grund des Akteninhalts und der glaubwürdigen, in sich jeweils schlüssigen und inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

3.1. Im sog. "Waldstadion", das im Eigentum der Gemeinde P steht und gemäß einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen "Nutzungsvertrag" vom 21. November 1989 i.d.F. vom 5. Februar 1998 an die ASKÖ SV P (im Folgenden kurz: ASKÖ P) verpachtet ist, war für den 8. Mai 2004 um 15.30 Uhr ein Spiel der Österreichischen Fußball-Bundesliga zwischen der ASKÖ P und dem SK R W (im Folgenden kurz: SK R) angesetzt.

Zwei Tage zuvor wurde im Fernsehen sowohl in der Sendung " heute" (um 19.00 Uhr) des ORF-Landesstudios Oberösterreich als auch in der Sendung "Sport" (um 20.00 Uhr) des ORF - und damit auch österreichweit - die im Waldstadion neu errichtete Sprinkleranlage präsentiert. Diese funktioniert derart, dass bei Rauchentwicklung zuerst ein Brandmelder (im Wege einer roten LED auf einer Schautafel im Dienstzimmer des Stadionverwalters) aufleuchtet; beim Auslösen eines zweiten von insgesamt sechs solchen Rauchmeldern wird dann automatisch für ca. 30 Sekunden Wasser aus sechs Düsen mit einem etwas geringeren Druck und einer etwas geringeren Dichte als bei einer normalen Duschanlage über die gesamte "Tribüne Ost" (sog. "Gästesektor") verteilt. Dadurch soll insgesamt eine Erstbekämpfung kleinerer Brände, wie sie durch das Entflammen von - was trotz rigider Kontrollen immer wieder vorkommt - seitens der Zuschauer verbotenerweise eingebrachten pyrotechnischen Artikeln entstehen können, ermöglicht werden (wie dies z.B. von vergleichbaren Anlagen in Hochhäusern oder Einkaufszentren her bekannt ist). Im Bedarfsfall kann die Anlage auch manuell bzw. per Fernbedienung eingeschaltet und solcherart auch die Berieselungsdauer über 30 Sekunden hinaus verlängert werden.

Tendenziell sollte mit diesem Bericht insgesamt aber zweifelsfrei suggeriert werden, dass die mitgereisten Anhänger des SK R für den Fall, dass sich in ihrem Gästesektor Ausschreitungen ereignen sollten, eine "kalte Dusche" erwartet.

Daher, aber auch auf Grund der notorischen Tatsache, dass die Anhänger dieses Vereins mitunter zu Gewalttätigkeiten neigen und deshalb die Begegnung am 8. Mai 2004 seitens der Sicherheitskommission der Fußball-Bundesliga schon vorweg als sog. "Risikospiel" eingestuft worden war (vgl. das dementsprechende Schreiben vom 20. April 2004; die Durchsuchungsanordnung [Verordnung] der BH Linz-Land vom 26. April 2004, Zl. Pol01-8-7-2004: die Verfügung der Zuteilung von 4 Sicherheitswachebeamten durch die BPD Wien zwecks "Fanbegleitung bzw. Fanprävention" von Wien nach Linz vom 5. Mai 2004, Zl. II-2K8237/KD3/04; und die Lagebeurteilung durch das Kriminalamt der BPD Wien vom 6. Mai 2004 zur selben Zl.), wurde für den 7. Mai 2004 eine Einsatzbesprechung anberaumt. In deren Zuge wurde u.a. vereinbart, dem Veranstalter (= ASKÖ P) per Auflage vorzuschreiben, dass die Sprinkleranlage nur nach Rücksprache mit der Sicherheitsbehörde ausgelöst werden dürfe (vgl. den AV des GP P vom selben Tag, Zl. E/808/04-Ph).

3.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Mai 2004, Zl. Pol01-40-13-2004, wurde daher die der ASKÖ P mit Bescheid vom 21. Juli 2003 erteilte Veranstaltungsbewilligung um die Auflage ergänzt, dass "die im Bereich des Gästesektors ..... installierte Sprinkleranlage ..... - auch im Fall der Rauchentwicklung - während der Durchführung von Fußballspielen bzw. solange sich Fans in diesem Sektor befinden, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der behördlichen Einsatzleitung ..... in Betrieb genommen werden" darf.

Dieser Bescheid wurde dem Obmann der ASKÖ P am selben Tag noch vor Spielbeginn im Waldstadion zugestellt; demgegenüber hat der ebenfalls vor Ort anwesende Bürgermeister die Annahme der für die Gemeinde vorgesehenen (gleichlautenden) Bescheidausfertigung verweigert.

Mit Spruchpunkt II. wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

3.3. In der Folge wurde dem Stadionverwalter, einem Angestellten der Gemeinde, seitens der belangten Behörde der Auftrag erteilt, jene Hähne, über die die Wasserversorgung der Sprinkleranlage im Stadion erfolgt, abzudrehen, um auf diese Weise die Einhaltung der bescheidmäßigen Auflage sicherzustellen. Da sich dieser aber weigerte, wurde die Wasserzufuhr über Weisung der belangten Behörde durch Sicherheitsorgane des GP P abgesperrt und in der Folge der Zugang zu diesen von zwei Gendarmeriebeamten bewacht.

Die mit ca. 7.100 Zuschauern (darunter etwa 700 Besucher aus Wien, von denen sich die Hälfte auf der als "Gästesektor" bezeichneten Osttribüne des Stadions befand) ausverkaufte Veranstaltung verlief im Grunde ohne nennenswerte Vorfälle. Lediglich in der 70. Spielminute wurden im Gästesektor zwei Rauchkörper gezündet, die die Automatik der Sprinkleranlage ausgelöst hätten - dies war vom Stadionverwalter anhand entsprechender WarnLEDs auf seiner Schautafel zu erkennen -, wenn diese nicht schon vor Spielbeginn funktionsunfähig gemacht worden wäre. Außerdem wurde nach Spielende eine Person zwecks Identitätsfeststellung kurzfristig festgenommen, weil diese zuvor einem Gendarmeriebeamten ins Gesicht gespuckt hatte (vgl. den Bericht des GP P vom 8. Mai 2004, Zl. 1525/03).

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Zulässigkeit

4.1.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z2 AVG können Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat erheben.

4.1.2.1. Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu prüfen, ob gegenüber der Beschwerdeführerin überhaupt ein derartiger Zwangsakt gesetzt wurde.

Dies ist im Ergebnis aus folgenden Gründen zu bejahen:

Wie bereits zuvor dargetan (s.o., 3.2.), wurde am Vorfallstag versucht, dem im Stadion anwesenden Bürgermeister als Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde den (ergänzenden) Veranstaltungsbescheid zuzustellen, wobei es sich um eine schriftliche Bescheidausfertigung handelte. Die Annahme dieses Bescheides wurde vom Bürgermeister verweigert.

Da das Stadion unstrittig im Eigentum der Gemeinde steht, handelte es sich insoweit aber auch um eine Abgabestelle i.S.d. § 4 ZustG. Indem somit die Verweigerung der Annahme vom Bürgermeister nicht rechtens auf § 13 Abs. 5 ZustG gestützt werden konnte, hätte die Zustellung sohin durch Zurücklassen an der Abgabestelle i.S.d. § 20 Abs. 1 und 2 ZustG bewirkt werden können (müssen). Auf Grund der konkreten Umstände wäre es aber wohl noch zweckdienlicher gewesen, anstelle des Versuches der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides diesen dem Bürgermeister gegenüber gemäß § 62 Abs. 1 AVG mündlich zu verkünden.

Indem die einschreitenden Organe tatsächlich aber weder die eine noch die andere Variante gewählt, sondern vielmehr die Äußerung des Bürgermeisters, dass er sich bloß als Privatperson im Stadion befinde, widerspruchslos akzeptiert und sich darauf hin entfernt haben, wurde der Gemeinde so der Bescheid im Ergebnis jedenfalls nicht zugestellt. Somit konnte er aber dieser gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten.

Damit stellt sich das Absperren der Wasserzufuhr zur Sprinkleranlage aus der Sicht der Gemeinde aber nicht als ein auf Grund eines (Veranstaltungs-)Bescheides ergehende, bloß unselbständige Vollstreckungshandlung (gemäß § 7 VVG), sondern vielmehr als eine eigenständige - und weil das Abdrehen der Hähne letztlich gegen den erklärten Willen des in diesem Zusammenhang die Gemeinde repräsentierenden Stadionverwalters erfolgte - Ausübung von behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

4.1.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt sowohl vor, auf diese Weise in ihrem Recht auf Eigentum als auch in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt worden zu sein.

4.1.2.2.1. Dadurch, dass die Gemeinde das Waldstadion an die ASKÖ P verpachtet hat (s.o., 3.1.), verliert sie nicht gänzlich ihre Rechtsposition als Eigentümerin, sodass die Behauptung einer Verletzung in ihrem durch Art. 5 StGG bzw. Art. 2 des 1. ZPMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht als zumindest nicht von vornherein denkunmöglich erscheint.

Denn im "Nutzungsvertrag" vom 21. November 1989 i.d.F. vom 5. Februar 1998 ist zwar über die verfahrensgegenständliche Sprinkleranlage explizit (schon deshalb) nichts geregelt (, weil diese erst kurz vor dem Vorfallstag fertiggestellt worden war). Doch legt Pkt. VII dieses Vertrages allgemein fest, dass "für die Vornahme jeglicher Änderungen am Nutzungsgegenstand eine schriftliche Genehmigung der Eigentümerin erforderlich" ist und in Pkt. V wird angeordnet, dass "alle Instandsetzungsarbeiten, Instandhaltungen und Neuherstellungen die Gemeinde" trägt. Daraus sowie in Verbindung damit, dass die Pächterin jeweils an die "geltende Platz- und Betriebsordnung für gemeindeverwaltete Sportanlagen" gebunden ist, ergibt sich insgesamt, dass die Gemeinde schon a priori weitreichende Eigentümerbefugnisse nicht an die Pächterin delegiert, sondern sich diese weiterhin selbst vorbehalten hat. Im Besonderen gilt dies jedenfalls für die Installation und den Betrieb einer Sprinkleranlage, noch dazu, wenn diese dem Zweck einer Brandverhütungsmaßnahme, also der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen (gesetzlichen) Aufgabe der Gemeinde, dienen soll.

4.1.2.2.2. Ob auch eine Gemeinde eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts - mit Bezug auf den gegenständlichen Fall kommt insbesondere ein Eingriff in die der Beschwerdeführerin gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 3 B-VG (örtliche Sicherheitspolizei und örtliche Veranstaltungspolizei) und Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG (örtliche Feuerpolizei) in Betracht -, die in der Rechtssatzform der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt ist, im Wege einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG geltend machen kann, mithin also diese als "Person" i.S. der letztgenannten Bestimmung anzusehen ist, könnte deshalb fraglich sein, weil die höchstgerichtliche Judikatur hinsichtlich jener Rechtsbehelfe zur Verteidigung des Selbstverwaltungsrechts, die nicht ausdrücklich in der Verfassung vorgesehen sind, eher restriktiv ist (vgl. z.B. L. Fröhler - P. Oberndorfer, Allgemeine Bestimmungen des Gemeinderechts, in: L. Fröhler - P. Oberndorfer [Hrsg.], Das österreichische Gemeinderecht, Bd. 2, Linz [Loseblattausgabe seit 1987], 18 f., m.w.N., hinsichtlich der Problematik der Anfechtbarkeit von den Selbstverwaltungsbereich beeinträchtigenden Gesetzen oder Verordnungen durch die Gemeinde gemäß Art. 139 bzw. Art. 140 B-VG).

Allerdings stellt die Maßnahmenbeschwerde von ihrer historischen Genese her betrachtet einen Spezialfall der Bescheidbeschwerde dar, die (erst) im Zuge der
B-VG-Novelle 1975 (BGBl.Nr. 302/1975) verfassungsrechtlich verselbständigt wurde. Wenn aber schon zuvor die sog. "Gemeindeverfassung 1962" (BGBl.Nr. 205/1962) in Art. 119a Abs. 9 B-VG ausdrücklich ein Beschwerderecht der Gemeinde gegen Bescheide staatlicher Behörden vorgesehen hat, so kann man davon ausgehen, dass damit auch bereits ein erst später separat zu schaffender Rechtsschutz gegen Befehls- und Zwangsakte als Sondererscheinungsform eines Bescheides mitgedacht war, m.a.W.: die in Art. 119a Abs. 9 B-VG normierte Bescheidbeschwerde seit jeher als ein generelles Rechtsschutzinstrumentarium gegen Individualakte der Aufsichtsbehörden zu verstehen ist.

Daraus folgt aber insgesamt, dass sich die Gemeinde auch gegen verfahrensfreie Zwangsakte staatlicher Behörden im Wege einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG zur Wehr setzen kann bzw. diese eben auch hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Selbstverwaltungsbefugnisse als "Person" i.S. dieser Bestimmung anzusehen ist (so auch L. Fröhler - P. Oberndorfer, a.a.O., 16; A. Grof, Die verfassungs- und verwaltungsrechtssystematische Konzeption des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts - Ein Beitrag zur Stellung der Gemeinde im Staat, Linz 1991, 261).

4.1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen das § 67a Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 67c AVG vorliegen, erweist sich die gegenständliche Beschwerde sohin insgesamt als zulässig.

4.2. In der Sache selbst

4.2.1. Die von der belangten Behörde dargestellte Motivation zur Absperrung der Wasserzufuhr der Sprinkleranlage lag darin, dass deren Inbetriebnahme die Anhänger der Auswärtsmannschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu Gewalttätigkeiten provoziert hätte.

Da zum Zeitpunkt des Einschreitens - nämlich schon etwa 11/2 Stunden vor Spielbeginn - ein "gefährlicher Angriff" i.S.d. § 16 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 104/2002 (im Folgenden: SPG), unstrittig nicht vorlag (Derartiges wurde weder von den Verfahrensparteien behauptet noch haben sich hiefür entsprechende Anzeichen aus dem Akteninhalt ergeben), stützte sie sohin ihr Vorgehen (erschließbar) auf § 22 Abs. 2 SPG. Nach dieser Bestimmung die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen vorzubeugen, sofern solche wahrscheinlich sind.

In diesem Zusammenhang dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 50 Abs. 4 SPG grundsätzlich auch physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer solchen Befugnis unerlässlich ist; ein derartiger Eingriff steht jedoch stets unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit (§ 28a Abs. 3 und § 29 SPG).

4.2.2. Im gegenständlichen Fall wird diese Problemkonstellation noch dadurch überlagert, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht nur Eigentümerin der in Rede stehenden Sprinkleranlage, sondern zugleich Trägerin jener Selbstverwaltungsbefugnis (örtliche Sicherheitspolizei; örtliche Veranstaltungspolizei; örtliche Feuerpolizei; vgl. Art. 118 Abs. 3 Z 3 und Z. 9 B-VG) ist, die der allgemeinen (überörtlichen) Befugnis der belangten Behörde (Allgemeine Sicherheitspolizei) im Sinne "kommunizierender Gefäße" korreliert.

Dabei kann überdies nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung eines Fußball-Bundesligaspieles schon a priori in vollem Umfang eine Angelegenheit des Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG darstellt, die insoweit die gemeindlichen Selbstverwaltungsbefugnisse gänzlich zurückdrängen würde. Vielmehr handelt es sich insoweit nach derzeit geltender Rechtslage um eine sog. "Querschnittsmaterie", die auf mehrere verfassungsmäßige Kompetenztatbestände (insbesondere Sicherheitspolizei, Veranstaltungswesen und Feuerpolizei) rekurriert und damit - vornehmlich weil staatliche und Selbstverwaltungsorgane involviert sind - die Zuständigkeit unterschiedlicher Gebietskörperschaften und Behörden nach sich zieht.

In derartigen Fällen haben diese nach dem verfassungsrechtlichen "Berücksichtigungsprinzip" ihre Vorgangsweise aufeinander abzustimmen bzw. nach außen möglichst einvernehmlich zu agieren.

4.2.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die gleichsam "präventive" Absperrung der Wasserzufuhr zur Sprinkleranlage zum einen schon aus dem Blickwinkel der behördlichen Befugnisse nach dem SPG jedenfalls zu diesem frühen Zeitpunkt, als noch nicht einmal Anzeichen einer latenten Gefahr vorhanden waren - und zwar deshalb, weil die Anhänger der Auswärtsmannschaft 11/2 Stunden vor Spielbeginn noch gar nicht im Gästesektor waren -, als überschießend und damit unverhältnismäßig. Eine derartige Maßnahme hätte insoweit gegen den Willen der Eigentümerin nach § 50 Abs. 4 i.V.m. § 28a Abs. 3 und § 29 SPG rechtmäßiger Weise vielmehr erst dann gesetzt werden dürfen, wenn sich konkrete Hinweise für eine drohende Gefahr ergeben, so z.B. wenn die Zuschauer eindeutige, zweifelsfreie Anzeichen von aufkommender Unruhe erkennen lassen hätten.

Zum anderen wurde aber auch zu keinem Zeitpunkt das Einvernehmen mit der Gemeinde gesucht. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin unter dem apodiktischen Hinweis darauf, dass die Sprinkleranlage als eine Brandschutzeinrichtung ungeeignet sei, einseitig deren Abstellung befohlen. Dabei stand es der belangten Behörde schon aus kompetenzrechtlicher Sicht gar nicht zu, die Eignung dieser Anlage zu beurteilen: Selbst wenn die Sprinkleranlage insoweit völlig untauglich wäre - was allerdings hinsichtlich der Frage, ob diese nicht wenigstens als eine sinnvolle Erstmaßnahme geeignet ist, durchaus kontroversiell beurteilt werden könnte (wie z.B. die im vorgelegten Akt enthaltenen Stellungnahmen einerseits und die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen andererseits deutlich belegen) -, würde dieser Umstand per se noch keinen Übergang der in Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG verankerten Kompetenz der "örtlichen Feuerpolizei" von der Gemeinde auf die Sicherheitsbehörde nach sich ziehen, sondern lediglich die rechtliche Verantwortlichkeit und Haftung letzterer ausschließen.

4.2.3. Aus allen diesen Gründen wurde daher die Beschwerdeführerin durch die Absperrung der Wasserzufuhr zur Sprinkleranlage im Waldstadion und deren anschließende Bewachung durch Sicherheitsorgane sowohl in ihrem Recht auf Eigentum als auch in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Diese Maßnahme war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als rechtswidrig festzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) gemäß § 79a AVG dazu zu verpflichten, nach § 1 Z. 1 und 2 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. Nr. II 334/2003, der Gemeinde P Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von insgesamt 1.486,80 Euro (Schriftsatzaufwand: 660,80 Euro; Verhandlungsaufwand: 826,00 Euro) binnen
14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Insoweit handelt es sich um eine pauschale Abgeltung, die - unabhängig von der Anzahl der tatsächlich eingebrachten Schriftsätze bzw. festgesetzten Verhandlungstermine - in einer von vornherein verordnungsmäßig fixierten Höhe anfällt. Daher war das darüber hinaus gehende Mehrbegehren der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. G r o f

 

 
 

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