Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420395/8//WEI/An VwSen440041/8/WEI/An

Linz, 05.08.2004

 

 

 VwSen-420395/8//WEI/An
VwSen-440041/8/WEI/An
Linz, am 5. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des M W, V, M, neuerdings H, L, nach den gleichgelagerten Eingaben vom 22. und 29. Juni 2004 sowie vom 7. Juli 2004 wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und/oder Verletzung subjektiver Rechte auf andere Weise durch Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch dem Bundesminister für Inneres zurechenbare Organe den Beschluss gefasst:

 

 

I. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig und bezüglich der behaupteten Verwendung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers wegen sachlicher Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats zurückgewiesen.

 

II. Soweit die Beschwerde die Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes geltend macht, wird sie gemäß § 6 AVG an die Datenschutzkommission weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

 

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

1.1. Mit insgesamt drei an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichteten Eingaben vom 22. und 29. Juni 2004 sowie vom 7. Juli 2004, hat der Beschwerdeführer (Bf) sein im Wesentlichen gleiches inhaltliches Anliegen vorgebracht und das Bundesministerium für Inneres als belangte Behörde bezeichnet.

Die Eingabe des Bf vom 22. Juni 2004, eingelangt am 23. Juni 2004, lautet:

"Betreff: Beschwerde, Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde 4320/Perg mit Aktenz.: VerkR21-422-2001 und der Abteilung Verkehr/4021 Linz mit Aktenz.: VerkR-394.144/1-2001-Be/Ha (dieser Akt der Abteilung Linz ist den Akt der Bezirksverwaltungsbehörde Perg angeschlossen, warum das so ist, ist mir nicht bekannt), dringliche Rechtssache.


Beschwerdeführer: M W

V

M (hierzu stelle ich fest: Beschwerdeführer als Privatperson)

Belangte Behörde: Bundesministerium f. Inneres

Herrengasse 7

1014 Wien

Sachverhalt:

Im Jahre 1998 habe ich einen Antrag bei der A unterschrieben abgegeben, dieser Antrag war auf eine Bäckerei gerichtet, es wurde vereinbart das der Antrag zur W weitergeleitet wird und sich bei mir melden werden (es war in der Vereinbarung von einem Nachfolgeunternehmen die Rede, es gab keine weiteren Nebenabreden).

Diese Vereinbarung ist nicht eingehalten worden, diese Sache wurde immer von der Polizei geleitet, daher habe ich bei Beschwerdeführer mich als Privatperson hervorgehoben, da sich die Polizei auf diese Unterschrift beruft, ich das aber auf keinen Fall akzeptiere und auch Unterlassung dahingehend gefordert habe (dazu gehe ich genauer ein im letzten Teil des Antrages).

Ich werde ab dieser Antragsabgabe von der Polizei unter Verwendung technischer Hilfsmittel optisch und akustisch abgehört.

Ich habe auch versucht mich in der Bäckereibranche selbstständig zu machen, ich habe mit Banken verhandelt und mir auch verschiedene Bäckereien angesehen, es wurde jedoch nie ein Ergebnis erzielt, mir wurde erst später bewusst das hier die Polizei schon am Werke war und sich nicht zu erkennen gab.

Im Jahre 2000 hatte ich ein Arbeitsverhältnis mit der Fa. M und R mit Sitz in S, diese Fa. vermute ich ist in B, das war mir nicht bekannt, erst als ich das Firmenbuch überprüft habe, habe ich herausgefunden das mir dahingehend Unwahrheiten vermittelt wurden.

Ich habe im Sommer 2000 wegen eines besseren Angebotes mein Arbeitsverhältnis zur Fa. M aufgelöst, ab dieser Zeit begann sich mein ganzes Umfeld zu ändern, ich wusste jedoch die Zusammenhänge nicht, die konnte ich auch nicht kennen da die Polizei alles manipulierte und sich selber nicht zu erkennen gab.

Ich merkte das in meiner Wohnung sich Veränderungen vollzogen, da wollte ich natürlich Anzeige erstatten, diese wurden jedoch von der Polizei nicht angenommen, es wurden von Bekannten Bemerkungen gemacht, ich daraufhin Auskunft verlangt von der Polizei in Linz/Nitzschestr. 33 ob es zu meiner Person ein Verfahren gibt, das wurde verneint.

Dann bekam ich völlig überraschend den unter Betreff angegebenen Bescheid, da wusste ich gar nicht was hier geschah.

Es wurden alle Anwälte von der Polizei angehalten mich in meiner Rechtssache nicht zu vertreten, ich konnte das immer noch nicht zuordnen, war immer noch der Meinung das hier Private am Werk waren , da die Polizei mir ein Verfahren verneinte.

Nachdem ein Arbeitsverhältnis zur Fa. E gelöst wurde, begann ich nachzuforschen. Ich habe herausgefunden das der Antrag, den ich mit der A vereinbart habe (zu diesen Antrag wurde ich geladen, ohne Ergebnis wieder entlassen, ich habe jedoch angenommen das kein Unternehmen zur Übergabe vorhanden ist und das hierzu Personen von der Wirtschaftskammer ermächtigt waren, das war jedoch schon die Polizei oder wurde von der geleitet), in etwa zur selben Zeit war wie die Firmenbucheintragung der Fa. M.

Ich habe versucht zu klagen, da ich die Zusammenhänge nicht kannte, ich von Personen irregeführt wurde, diese Klagen haben natürlich nichts gebracht.

Ich habe dann ein Buch gelesen, in diesem Buch war diese Rechtssache beschrieben und auch das diese Rechtssachen von der Polizei geleitet werden, daraufhin begann ich alle Gesetzesbücher über die Polizei einzulesen, über die Medien habe ich auch erfahren das von Aussagen die ich gemacht habe, wirtschaftliche Ergebnisse erzielt wurden, anfangs habe ich gemeint das sind Zufälligkeiten, es wurde jedoch zur Gewissheit, ich kann das auch mit Zeugen beweisen, genauer hierzu im letzten Teil.

Nachdem weiterhin alle Anwälte von der Polizei angehalten werden mich in meiner Rechtssache nicht zu vertreten, habe ich natürlich sehr viel Zeit in Anspruch nehmen müssen um Rechtskenntnisse zu erlangen und diese auch anwenden zu können.

Mit Schreiben vom 04.06.04 habe ich die Sicherheitsdirektion/Linz auf meine Rechtssache hingewiesen und ein Wiederaufnehmen gem. SPG und AVG begehrt, ich habe auch Unterlassung von weiteren Maßnahmen verlangt, ich bekam jedoch wie unzählige male nur Medikamente über dritte Personen verabreicht, diese Medikamente verursachen starkes körperliches Unwohlsein.

Am 09.06.04 und 15.06.04 habe ich gem. § 14a Abs.1 SPG den Innenminister auf meine Rechtssache genau hingewiesen, ich habe verlangt: Dringliche Unterlassung von weiteren Abhör- und Überwachungsmaßnahmen, Übergabe von meinem Eigentum das ich aus den Ergebnissen der Abhörmaßnahmen zum Teil als aus meinem geistigen Eigentum entstanden beanspruche (aus meinem Geistigen Eigentum entstanden wie zum Beispiel: der neue Mini von BMW, der neue VW Beatle, ein Bildtelefon, ein Spiel- u. Wettkanal mittels Zusatzgerät zum TV und vieles andere mehr, auch wissenschaftliche Erkenntnisse) Einsicht in die meine Rechtssache betreffenden Akten.

Ich habe ersucht um Vorladung um noch eventuell vorhandene rechtliche Unstimmigkeiten in einer Besprechung abzuhandeln, ich habe hierzu erwähnt, dass ich falls keine Vorladung erfolgt Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat einreichen werde, was hiermit auch erfolgt.

Ich ersuche sie einen Verhandlung anzuordnen um diesen Verwaltungsakt als rechtswidrig zu erklären, ich das mir zustehende Eigentum erhalten kann sowie die mir zustehende Freiheit meinen Erwerb frei ohne Einflussnahme der Polizei ausüben zu können.

Es ist Tatsache das mir sehr viel an Eigentum zusteht das mir das Innenministerium vorenthält, die Tatsache ist aber auch das ich in einer absoluten Notlage auf Grund der Maßnahmen des Innenministerium bin und so gut wie mittellos und in meinem Erwerbsleben völlig eingeengt, daher erkläre ich die Dringlichkeit mit diesen Antrag."

1.2. Bereits am 30. Juni 2004 langte folgende weitere Eingabe des Bf vom 29. Juni 2004 beim Oö. Verwaltungssenat ein:

"Betreff: Dringliche Rechtssache (Devolutionsantrag)

Belangte Behörde: Bundesministerium f. Inneres

Herrengasse 7

1014 Wien

Begründung:

Im Jahre 1998 habe ich einen Antrag bei der A unterschrieben abgegeben, dieser Antrag war auf eine Bäckerei gerichtet, es wurde vereinbart das der Antrag zur Wirtschaftskammer weitergeleitet wird sich diese bei mir melden werden (es war in der Vereinbarung von einem Nachfolgeunternehmen die Rede, es gab keine weiteren Nebenabreden).

Diese Vereinbarung ist nicht eingehalten worden, diese Sache wurde immer von der Polizei geleitet, hervorzuheben ist folgendes: in dieser Rechtssache bin ich auf jeden Fall eines Privatperson, mit der Unterschrift bin ich keine Verpflichtung eingegangen. Ich werde ab dieser Antragsabgabe von der Polizei unter Verwendung technischer Hilfsmittel optisch und akustisch abgehört.

Ich habe auch versucht mich in der Bäckereibranche selbstständig zu machen, ich habe mit Banken verhandelt und mir auch verschiedene Bäckereien angesehen, es wurde jedoch nie ein Ergebnis erzielt, mir wurde erst später bewusst das hier die Polizei am Werke war und sich nicht zu erkennen gab.

Im Jahre 2000 hatte ich ein Arbeitsverhältnis mit der FA. M und R mit Sitz in S, diese Fa. vermute ich ist in B, das war mir nicht bekannt, erst als ich das Firmenbuch überprüft habe, habe ich herausgefunden das mir dahingehend Unwahrheiten vermittelt wurden.

Ich habe im Sommer 2000 wegen eines besseren Angebotes mein Arbeitsverhältnis zur Fa. M aufgelöst, ab dieser Zeit begann sich mein ganzes Umfeld zu ändern, ich wusste jedoch die Zusammenhänge nicht, die konnte ich auch nicht kennen da die Polizei alles manipulierte und sich selber nicht zu erkennen gab, dass tut sie heute noch.

Ich merkte dass sich Veränderungen in meiner Wohnung vollzogen, da wollte ich natürlich Anzeige erstatten, diese wurden jedoch von der Polizei nicht angenommen.

Dann bekam ich völlig überraschend einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Perg mit Aktenz.: VerkR21-422-2001 (diesen Bescheid ist ein Akt der Abteilung/Verk. Linz mit Aktenz.: VerkR-394.144/1-2001-Be/Ha angeschlossen), diesen Bescheid ersuche ich als rechtswidrig aufzuheben.

Es wurden alle Anwälte von der Polizei angehalten mich in meiner Rechtssache nicht zu vertreten, ich konnte das nicht zuordnen.

Nachdem ein Arbeitsverhältnis zur Fa. E gelöst wurde begann ich nachzuforschen. Ich habe herausgefunden das der Antrag, den ich mit der A vereinbart habe (zu diesen Antrag wurde ich geladen und ohne Ergebnis wieder entlassen, ich musste annehmen das kein Unternehmen vorhanden war, auch wusste ich nicht das hier die Polizei die Leitung übernommen hat), in etwa zur selben Zeit war die Firmenbucheintragung der Fa. M, S.

Ich habe versucht zu klagen, da ich die Zusammenhänge nicht kannte, ich von Personen irregeführt wurde, diese Klagen haben nichts gebracht.

Ich bekam dann ein Buch in die Hände, in diesem Buch war diese Rechtssache beschrieben und auch das diese Rechtssachen von der Polizei geleitet werden. Daraufhin begann ich alle Gesetzesbücher über die Polizei einzulesen, über die Medien habe ich auch erfahren, von Aussagen die ich gemacht habe, dass von diesen Aussagen wirtschaftliche und wissenschaftliche Ergebnisse erzielt wurden und werden.

Nachdem weiterhin alle Anwälte von der Polizei angehalten werden, mich in meiner Rechtssache nicht zu vertreten, habe ich natürlich sehr viel Zeit in Anspruch nehmen müssen um Rechtskenntnisse zu erlangen und dieser auch anwenden zu können.

Mit Schreiben vom 04.06.04 habe ich die Sicherheitsdirektion/Linz auf meine Rechtssache hingewiesen und ein Wiederaufnehmen gem. SPG und AVG begehrt, ich habe auch Unterlassung von weiteren Maßnahmen verlangt, ich bekam jedoch wie unzählige male nur Medikamente über dritte Personen verabreicht, diese Medikamente verursachen starkes körperliches Unwohlsein, das letzte mal passiert am: 28.06.04.

Am 09.06.04 und 15.06.04 habe ich gem. § 14a Abs.1 SPG den Innenminister auf meine Rechtssache genau hingewiesen, ich habe verlangt:

Dringliche Unterlassung von weiteren Abhör- und Überwachungsmaßnahmen, Übergabe von meinen Eigentum das ich von den Ergebnissen der Abhörmaßnahmen zum Teil als aus mein geistiges Eigentum beanspruche (aus meinem geistigen Eigentum entstanden, wie zum Beispiel: der Neue Mini v. BMW, der neue VW Beatle, ein Bildtelefon, ein Spiel- u. Wettgerät zum TV, sowie wissenschaftliche Erkenntnisse und vieles andere mehr), Einsicht in die meine Rechtssache betreffenden Akten.

Ich habe ersucht um Vorladung um noch eventuell vorhandene rechtliche Unstimmigkeiten in einer Besprechung auszuhandeln, hierzu habe ich auch erwähnt, sollte keine Vorladung erfolgen, dass ich Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat einreichen werde, es wurde abgelehnt.

Ich ersuche sie als Oberbehörde den angegebenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und das Innenministerium anzuweisen unverzüglich Rechtssicherheit herzustellen.

Zur Zeit bin ich bei der D beschäftigt, in Leitung der Polizei, auf Grund der Maßnahmen der Polizei bin ich völlig mittellos, ich kann mir keine Wohnung leisten, mir wird die Freiheit genommen meinen Erwerb frei zu wählen und einen normalen freien Kontakt zur Gesellschaft zu pflegen.

Vorgeschlagen habe ich auch, den Innenministerium eine Vorentscheidung, sollten die Akten noch nicht fertig sein, sodass ich zumindest meine mir zustehende Freiheit in Anspruch nehmen kann, leider auch ohne Erfolg."

1.3. Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 ersuchte der Bf schließlich unter Hinweis darauf, dass er keine rechtliche Ausbildung habe und sich nur in Eigenregie eingelesen hätte, sinngemäß um Rechtsbelehrung zu seinen Eingaben vom 22. und 29. Juni 2004.

 

2. Mit h. Verbesserungsauftrag vom 6. Juli 2004, zugestellt am 8. Juli 2004, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bf zu seinen Eingaben vom 22. und 29. Juni 2004 Folgendes mitgeteilt:

"Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde vom 22. bzw 29. Juni 2004

Sehr geehrter Herr W!

 

Sie haben mit Ihren beiden im Wesentlichen inhaltsgleichen Eingaben vom 22. ("Beschwerde") Juni 2004 und vom 29. ("Devolutionsantrag") Juni 2004 einen Sachverhalt betreffend diverse Ereignisse in Ihrem Leben seit dem Jahr 1998 geschildert. Sie behaupten optische und akustische Überwachung schon seit 1998 unter Verwendung technischer Mittel durch die Polizei, wobei sie allerdings nicht näher eingrenzen, welche Beamte welcher Dienststelle sie dabei meinen. Sie sprechen ganz allgemein von Manipulationen der Polizei zu Ihrem Nachteil, ohne diese irgendwie zu konkretisieren. Im Betreff der Eingabe vom 22. Juni 2004 geben sie - wie aus der Aktenzahl erschließbar - Bescheide in einer Verkehrsrechtsangelegenheit der BH Perg und der Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung ohne Datum an und behaupten dass sie den Bescheid der BH Perg völlig überraschend bekommen hätten.

 

Schließlich behaupten sie, dass auf Grund von Aussagen, die sie gemacht hätten, wirtschaftliche Ergebnisse erzielt worden wären. Aus Abhörmaßnahmen- und Überwachungsmaßnahmen wäre Ihnen geistiges Eigentum abhanden gekommen. So beanspruchten Sie als aus Ihrem geistigen Eigentum entstanden zum Beispiel:

 

"der neue Mini von BMW, der neue VW Beatle, ein Bildtelefon, ein Spiel - u. Wettkanal mittels Zusatzgerät zum TV und vieles andere mehr, auch wissenschaftliche Erkenntnisse".

 

Weiterhin würden alle Anwälte von der Polizei angehalten werden, Sie in Ihrer Rechtssache nicht zu vertreten. Mit mehreren Schreiben hätten sie sich im Juni an die Sicherheitsdirektion und an den Innenminister gewandt und Abhilfe verlangt. Vom Innenminister hätten Sie die dringliche Unterlassung von weiteren Abhör- und Überwachungsmaßnahmen, die Übergabe Ihres geistigen Eigentums und Einsicht in Ihre Rechtsakten verlangt. Falls keine Vorladung erfolge, haben Sie Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat angekündigt.

 

In der Eingabe vom 22. Juni 2004 ersuchen Sie, eine Verhandlung anzuordnen, "um diesen Verwaltungsakt als rechtswidrig zu erklären", damit Sie das Ihnen zustehende Eigentum erhalten und die Ihnen zustehende Freiheit, Ihrem Erwerb ohne Einflussnahme der Polizei nachzugehen, ausüben können. Auf Grund der Maßnahmen des Innenministeriums, das Ihnen ihr Eigentum vorenthalte, wären Sie in einer absoluten Notlage, so gut wie mittellos und in Ihrem Erwerbsleben völlig eingeengt. Deshalb handle es sich um eine dringliche Rechtssache.

 

In Ihrer Eingabe vom 29. Juni 2004 ersuchen Sie unrichtigerweise den Oö. Verwaltungssenat "als Oberbehörde den angegebenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und das Innenministerium anzuweisen unverzüglich Rechtssicherheit herzustellen". Abschließend führen Sie dann noch wörtlich aus:

 

"Zur Zeit bin ich bei der D beschäftigt, in Leitung der Polizei, auf Grund der Maßnahmen der Polizei bin ich völlig mittellos, ich kann mir keine Wohnung leisten, mir wird die Freiheit genommen meinen Erwerb frei zu wählen und einen normalen freien Kontakt zur Gesellschaft zu pflegen."

 

Aus Ihrem Vorbringen kann man weder einzelne noch zusammenhängende Vorfälle ableiten. Ihre pauschalen Schilderungen sind leider nicht nachvollziehbar. Gegen an Sie ergangene Bescheide steht oder stand Ihnen das Rechtsmittel der Berufung zu, das innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einzubringen wäre. Im Übrigen können Sie sich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gegen verwaltungsbehördliche Akte der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung subjektiver Rechte auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung nach § 88 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) beschweren. Für Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung ist die Datenschutzkommission beim Bundeskanzleramt zuständig (vgl § 90 SPG).

 

Ihr Vorbringen lässt allerdings eine konkrete Ausführung von überprüfbaren Tatsachen in Bezug auf gegen Sie gesetzte Verwaltungsakte vermissen. Es genügt nicht, irgendeinen mehr oder minder vagen Verdacht zum Ausdruck zu bringen. Sie müssten vielmehr zeitlich und örtlich bestimmte Vorfälle anführen und geeignete Beweismittel benennen. Erkundungsbeweise werden vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht aufgenommen.

 

Gemäß § 67c Abs 1 AVG 1991 sind Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG 1991 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, oder ab Wegfall einer allfälligen Behinderung, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. Auch für Beschwerden nach dem Sicherheitspolizeigesetz gelten gemäß § 88 Abs 4 SPG die §§ 67c bis 67g und 79a AVG 1991.

 

§ 67c Abs 2 AVG sieht einen notwendigen Inhalt für eine Beschwerde vor, die demnach zu enthalten hat:

 

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
  2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde)
  3. den Sachverhalt,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Im Hinblick auf § 13 Abs 3 AVG 1991 idF BGBl I Nr. 158/1998 wird Ihnen die Behebung der aufgezeigten Mangelhaftigkeit Ihrer Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit der Wirkung aufgetragen, dass nach fruchtlosem Fristablauf mit Zurückweisung vorgegangen werden wird.

 

Außerdem werden Sie auf die Kostenfolgen gemäß § 79a AVG 1991 für den Fall Ihres Unterliegens hingewiesen. Die von Ihnen belangte Behörde hat dann Anspruch auf den Vorlage- , Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Ausmaß der Pauschbeträge der derzeit geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 des Bundeskanzlers (BGBl II).

 

Zu Ihrem Schreiben vom 1. Juli 2004, mit dem Sie um Rechtsbelehrung zu Ihren Eingaben vom 22. und 29. Juni 2004 ersuchen, werden sie grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ergänzend teilt Ihnen der Oö. Verwaltungssenat mit, dass das von Ihnen immer wieder beanspruchte "geistige" Eigentum möglicherweise im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden müsste. Insofern könnten Sie im Fall der Bedürftigkeit und, sofern Ihre Angaben aussichtsreich erscheinen, auch Verfahrenshilfe nach der Zivilprozessordnung durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts erlangen. Eine unentgeltliche Rechtsauskunft können Sie bei der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich oder an einem Amtstag beim Bezirksgericht einholen. Im Verwaltungsverfahren nach dem AVG 1991 ist Verfahrenshilfe nicht vorgesehen."

3.1. Der Bf hat am 7. Juli 2004 eine weitere Eingabe gleichen Datums zur Post gegeben, die beim Oö. Verwaltungssenat am 9. Juli 2004 einlangte. Mit dieser Eingabe hat er bei verändertem Schriftbild wieder im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie in den vorhergehenden Eingaben vorgebracht. Diese Eingabe lautet:

"Betreff: Beschwerde,

Beschwerdeführer: M W

V

M (Beschwerdeführer als Privatperson)

Belangte Behörde: Bundesministerium f. Inneres

Herrengasse 7

1014 Wien

Am 29.01.2001 habe ich einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Perg mit Aktenzeichen: VerkR21-422-2001 zugestellt bekommen, dieser Bescheid hatte einen völlig rechtswidrigen Inhalt, es wurden auch alle Rechtsanwälte angehalten mich in dieser Rechtssache nicht zu vertreten.

Ich ersuche sie eine Verhandlung anzuordnen und die belangte Behörde davon zu verständigen, die Begründung stelle ich mit folgendem Sachverhalt dar:

Sachverhalt:

Im Jahre 1998 habe ich einen Antrag beim Arbeitsmarktservice P unterschrieben abgegeben, dieser Antrag war auf eine Bäckerei gerichtet, es wurde vereinbart das der Antrag zur Wirtschaftskammer weitergeleitet wird und die Wirtschaftskammer sich bei mir melden wird, diese Vereinbarung ist nicht eingehalten worden, ich wurde zum M an der B in L vorgeladen, die Personen haben sich als von der W zu erkennen gegeben, ich wurde ergebnislos entlassen in den Glauben es ist keine Bäckerei zur Übernahme vorhanden (in der Vereinbarung war immer nur von einem Nachfolgeunternehmen die Rede, es hat keine Nebenabreden gegeben).

Ich werde ab der Antragsabgabe von der Polizei akustisch und optisch abgehört, unter Verwendung technischer Hilfsmittel, die Polizei beruft sich darauf das ich das unterschrieben habe, das ist jedoch nicht richtig, ich kann das auch beweisen, darum lege ich Wert darauf die Beschwerde als Privatperson zu führen und ersuche ich sie diesen Antrag, den ich bei der A unterschrieben abgegeben habe, als ungültig zu erklären.

Ich habe auch versucht mich in der Bäckereibranche selbstständig zu machen, ich habe mit Banken verhandelt und mir auch verschiedene Bäckereien angesehen, es wurde jedoch nie ein Ergebnis erzielt, mir wurde erst später bewusst das hier die Polizei am Werke war und sich nicht zu erkennen gab, genauer erst im Laufe des Jahres 2002, vorher hatte ich immer meine Zweifel, die Gründe sind der Polizei bekannt.

Im Jahre 2000 hatte ich ein Arbeitsverhältnis mit der Fa. M u. R mit Sitz in S. P, diese Fa. vermute ich ist in B, das war mir nicht bekannt, erst als ich das Firmenbuch überprüft habe, habe ich herausgefunden das mir dahingehend Unwahrheiten vermittelt wurden.

Ich habe im Sommer 2000 wegen eines besseren Angebotes mein Arbeitsverhältnis zur Fa. M aufgelöst, ab dieser Zeit begann sich mein ganzes Umfeld zu ändern, ich kannte die Zusammenhänge damals nicht, die konnte ich auch nicht kennen da die Polizei alles manipulierte und sich selber nicht zu erkennen gab.

Ich versuchte wegen verschiedener Vergehen, an meiner Person und an meinem Eigentum, Anzeige zu erstatten, die wurden von der Polizei nicht angenommen, das war mir damals sehr rätselhaft, heute ist mir bekannt warum, ich bekam dann völlig überrascht den eingangs erwähnten Bescheid mit Aktenz.: VerkR21-422-2001 Bezirksverwaltungsbehörde/Perg (diesen Bescheid ist ein Akt der Abteilung/Verkehr/Linz mit Aktenz.: VerkR-394.144/1-2001-Be/Ha angeschlossen.

Nachdem ein Arbeitsverhältnis zur Fa. E gelöst wurde, begann ich nachzuforschen, ich habe herausgefunden das der Antrag, den ich mit der A vereinbart habe, mit den Firmenbucheintragungen der Fa. M, im Datum übereinstimmen, dass wurde auch bestätigt.

Nachdem verschiedene Klagen nichts gebracht haben (mir war damals der ganze Zusammenhang nicht klar, heute weis ich warum), habe ich mich versucht in den Gesetzen einzulesen, mir ist auch ein Buch in die Hände gekommen und darin war eine vergleichsweise Rechtssache als von der Polizei geleitet beschreiben, darauf habe ich mich auf die Sicherheitspolizeigesetze konzentriert, zwischenzeitlich ist mir auch über verschiedene Medien bekannt geworden, dass über Aussagen die ich gemacht habe, wirtschaftliche und wissenschaftliche Ergebnisse erzielt wurden.

Ich habe die Bezirksverwaltungsbehörde/Perg um eine Wiederaufnahme des Bescheides mit Aktenz.: VerkR21-422-2001 ersucht, mit Schreiben vom 04.05.04 wurde das abgelehnt.

Mit Schreiben vom 19.05.04 - 04.06.04, 09.06.04 u. 15.06.04 gem. den Sicherheitspolizeigesetz § 14a Abs.1, habe ich die

Sicherheitsdirektion/Linz und den Bundesminister für Inneres auf meine Rechtssache genau hingewiesen, sinngemäß mit folgenden Begehren:

Unaufschiebbare Unterlassung der Abhör- und Überwachungsmaßnahmen der Polizei, die Ergebnisse und Erkenntnisse die aus den Abhörmaßnahmen gewonnen wurden habe ich zum Teil als aus meinem geistigen Eigentum entstanden auch als zum Teil mein Eigentum beansprucht (aus meinem geistigen Eigentum entstanden: der neue VW Beatle, der neue Mini von BMW, ein Spiel- u. Wettkanal mittels Zusatzgerät zum TV, ein Bildtelefon und vieles andere mehr, auch wissenschaftliche Erkenntnisse), sowie Einsichtnahme in die meine Rechtssache betreffenden Akten.

Weiters habe ich verlangt eine dringliche Vorladung, um noch eventuell vorhandene rechtliche Unstimmigkeiten in einer Besprechung aus zu verhandeln, auch freie Erwerbswahl, die wird mir völlig rechtswidrig durch die Polizei verhindert.

Ich wurde immer nur hingehalten, mit der Anmerkung wenn die Akten fertig sind, wird berichtet, weiters wurden mir immer wieder Medikamente über dritte Personen verabreicht, die verursachen körperliches Unwohlsein, auch meinen Wohnsitz frei zu wählen wird mir verhindert.

Aus diesen Gründen, um mein Eigentum zu erhalten - in irgendeiner Form, um freie Erwerbswahl, freie Wahl des Wohnsitzes, ersuche ich eine Verhandlung anzuordnen, auch weil alle Rechtsanwälte angehalten werden, mich in meiner Rechtssache nicht zu vertreten."

3.2. Das am 7. Juli 2004 zur Post gegebene Schreiben des Bf vom 7. Juli 2004 kann wohl - abgesehen von den weiterhin bestehenden inhaltlichen Mängeln - schon deshalb nicht als Verbesserung der früheren Eingaben angesehen werden, weil der Bf den Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenats erst am 8. Juli 2004 übernommen hat. Ein Verbesserungsschreiben langte auch in der Folge beim Oö. Verwaltungssenat innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist von zwei Wochen nicht ein. Mit Schreiben vom 16. Juli 2004, eingelangt am 19. Juli 2004, gab der Bf zum "Betreff: Beschwerde v. 07.07.04" lediglich seine neue Adresse ab 19. Juli 2004 mit H, L, bekannt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 610).

 

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

 

4.2. Nach § 88 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 97/2003) erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelt § 88 Abs 1 SPG kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern nur einen Fall der im Art 129a Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG allgemein vorgesehenen Maßnahmenbeschwerde (vgl VwGH 24.02.1995, Zl. 94/02/0500; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0339).

 

Gemäß § 88 Abs 2 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

 

Nach § 2 Abs 2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

 

Gemäß § 3 SPG besteht die Sicherheitspolizei aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

 

4.3. Gemäß § 90 SPG entscheidet die Datenschutzkommission gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

 

Gemäß § 51 Abs 1 SPG haben die Sicherheitsbehörden beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Nach § 51 Abs 2 SPG finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999, Anwendung, sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird.

Sonderdatenschutzrechtliche Vorschriften finden sich im 4. Teil des SPG über das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei (vgl § 9 Z 3 DSG 2000).

 

Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl eingehend VwGH 09.07.2002, Zl. 2000/01/0423, wegen Änderung der Rechtslage in Abkehr von VfGH 26.06.1997, Zl. B 1565/96) kommt der Datenschutzkommission die Aufgabe zu, über behauptete Rechtsverletzungen durch Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei im Sinne des 4. Teils des SPG, soweit nicht unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt geübt wurde (vgl § 90 SPG), zu entscheiden, was umgekehrt zu Folge haben müsse, dass den Unabhängigen Verwaltungssenaten insoweit keine Kompetenz eingeräumt ist und der § 88 Abs 2 SPG diese Aspekte sicherheitspolizeilichen Handelns nicht erfasst. Im Anwendungsbereich der lex specialis des § 90 SPG komme daher § 88 Abs 2 SPG nicht zum Tragen. Eine solche nach § 88 Abs 2 SPG bei ihm eingebrachte Beschwerde hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Anwendung der Bestimmung des § 6 AVG an die Datenschutzkommission zu übermitteln (vgl VwGH 07.10.2003, Zlen. 2000/01/0278 und 0284).

 

4.4. Den Schilderungen des Bf kann kein der dargelegten Begriffsbestimmung entsprechender Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entnommen werden. Der gebotenen Gelegenheit zur Verbesserung der eingebrachten Beschwerde ist der Bf nicht nachgekommen. Er hat keinen konkretisierten Sachverhalt ausgeführt, der einen oder mehrere bestimmte Verwaltungsakte erkennen ließe. Nicht einmal die Frage der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde lässt sich mangels geeigneter Angaben des Bf zuverlässig beurteilen.

 

Soweit der Bf in seinen Eingaben auf in Verwaltungsverfahren ergangene Bescheide (Hinweis auf VerkR21-422-2001 der BH Perg oder VerkR-394.144/1-2001-Be/Ha der Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung) und auf eine mit Schreiben der BH Perg vom 4. Mai 2004 abgelehnte Wiederaufnahme des Verfahrens VerkR21-422-2001 hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass alles, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, von vornherein nicht als Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde in Betracht kommt. Diese Subsidiarität gilt ausdrücklich auch für Beschwerden wegen "schlichter" Maßnahmen im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung nach dem § 88 Abs 2 SPG. Die vom Bf mit diversen Schreiben an den Bundesminister für Inneres gerichteten Begehren und Aufsichtsbeschwerden sind ebenso wenig wie seine sonstigen weitwendigen und im Einzelnen nicht nachvollziehbaren Ausführungen geeignet, einen beschwerdefähigen Umstand darzustellen.

 

Es mangelt schon nach dem Vorbringen des Bf an den begrifflichen Voraussetzungen und damit an einem tauglichen Gegenstand für ein Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde oder eine sonstige Beschwerde iSd § 88 Abs 2 SPG. Die Beschwerde war daher grundsätzlich ohne weiteres Verfahren mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig iSd § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen.

 

4.5. Die von Bf pauschal behaupteten Abhör- und Überwachungsmaßnahmen sowie Manipulationen der Polizei, durch die ihm sein "geistiges Eigentum" abhanden gekommen wäre, sind für den Oö. Verwaltungssenat kaum nachvollziehbar. Insofern könnte das Verwenden (Ermitteln, Verarbeiten, Übermitteln) personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei nach dem 4. Teil des SPG (vgl näher §§ 51 bis 80 SPG) betroffen sein. Da diese sicherheitspolizeilichen Maßnahmen schon nach dem Vorbringen des Bf offenbar ohne die Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt sein müssen, war der Oö. Verwaltungssenat im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2002, Zl. 2000/01/0423, zur Entscheidung über eine solche Beschwerde jedenfalls nicht zuständig. Insofern hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 6 AVG seine sachliche Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und eine Weiterleitung an die Datenschutzkommission vorzunehmen.

 

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 79a AVG zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde war nicht zu treffen, weil die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren und damit ohne Aufwand der belangten Behörde möglich war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind für die Eingaben des Bf ON 1, 2, 3 und 6 jeweils Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro, insgesamt daher 52 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 
 

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