Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420398/7/SR/Ri

Linz, 22.09.2004

 

 

 VwSen-420398/7/SR/Ri Linz, am 22. September 2004

DVR.0690392
 
 
 
 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des P T, vertreten durch die Rechtsanwälte KEG Z und M, G, L, wegen rechtswidriger Abnahme des gesamten Dokumentenetuis durch ein dem Bezirkshauptmann von Gmunden zurechenbares Gendarmerieorgan beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 


Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG; § 67c AVG iVm § 33 Abs. 1 VwGG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 20. Juli 2004 eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) verspätet Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Abnahme des gesamten Dokumentenetuis (insbesondere mitsamt Führerschein, Zulassungsschein, Tankkarte, Sicherungskarte, Parkkarte, Kreditkarte und Bargeld) eingebracht und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens festzustellen und den Bund zum Kostenersatz zu verhalten.

 

2. Mit Schriftsatz vom 16. September 2004, eingebracht am 17. September 2004 hat der Bf. nunmehr mitgeteilt, dass die Maßnahmenbeschwerde zurückgezogen wird.

 

3. Die zu VwSen-420398 anhängige Maßnahmenbeschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

 

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999; VwSen-400521/6/Weis/Bk vom 29.12.1998; VwSen-420280/7/Weis/Bk vom 20.7.2000; VwSen-400605/8/Sr/Ri vom 12. 7.2001).

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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