Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420399/2/SR/Ri

Linz, 27.07.2004

 

 

 VwSen-420399/2/SR/Ri Linz, am 27. Juli 2004

DVR.0690392
 
 

B E S C H L U S S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde der Mag. B S, Oweg, A, wegen "Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Eigentum und Gleichbehandlung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Beantragung einer Exekutionsbewilligung im vereinfachten Verfahren der Marktgemeinde Asten" am 27. Juli 2004 beschlossen:

 

Die Beschwerde wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

 

Begründung:

 

1. In ihrer am 22. Juli 2004 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich per Fax eingebrachten Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gegen die Beantragung einer Exekutionsbewilligung im vereinfachten Verfahren der Markgemeinde Asten. Durch die Beantragung einer Exekutionsbewilligung sieht sich die Bf in ihrem Recht auf Unverletzbarkeit des Eigentums und im Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Vom Verwaltungshandeln der Marktgemeinde Asten habe die Bf erst durch Zustellung der Exekutionsbewilligung am 7. Juni 2004 Kenntnis erlangt.

 

2. Ihre erkennbar auf Art. 5 StGG und Art. 7 B-VG gestützte Beschwerde ist jedoch - selbst wenn die von ihr behaupteten Vorwürfe tatsächlich zutreffen sollten - offenkundig verspätet.

 

Gemäß § 67a AVG haben die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen zu entscheiden, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

 

Aus § 67c Abs. 1 AVG folgt aber, dass derartige Beschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, einzubringen sind. Da laut Beschwerdevorbringen das Verwaltungshandeln der Marktgemeinde Asten der Bf am 07. Juni 2004 durch Zustellung der Exekutionsbewilligung zur Kenntnis gelangt ist, hätte sie unter Wahrung der Frist die Beschwerde bis 19. Juli 2004 einbringen müssen. Da die Bf die Beschwerde erst am 22. Juli 2004 mittels Fax und am 23. Juli 2004 persönlich beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht hat, ist von einer verspäteten Beschwerdeeinbringung auszugehen.

 

Gründe, weshalb die Bf bis zum 22. Juli 2004 - d.i. der Tag der Fax-Übermittlung der gegenständlichen Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat - daran gehindert gewesen sein sollte, ihre Beschwerde einzubringen, werden aber weder von ihr selbst vorgebracht noch ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus ihren Beschwerdeschilderungen.

3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Obwohl die belangte Behörde demnach i.S.d. § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, weil dieser tatsächlich keine Kosten erwachsen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
 
 
 

Mag. Stierschneider
 
 

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