Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420400/5/Gf/Gam

Linz, 03.09.2004

VwSen-420400/5/Gf/Gam Linz, am 3. September 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde der F, durch RA Mag. T, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land am 16. Juli 2004, beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1. In ihrer am 29. Juli 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen, explizit auf (Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m.) § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde bringt die Rechtsmittelwerberin vor, am 16. Juli 2004 zum Alkomattest aufgefordert worden zu sein, obwohl von den Sicherheitsorganen die in diesem Zusammenhang erforderliche 15-minütige Wartezeit nicht eingehalten worden sei; dies wäre aber insbesondere deshalb unabdingbar gewesen, weil sie unmittelbar zuvor ein alkoholhältiges Mundspray inhaliert habe, sodass dadurch das Messergebnis verfälscht worden sei. In der Folge sei ihr dann der Führerschein abgenommen worden.

Dadurch sei sie in ihrem Recht, dass ihr der Führerschein nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften abgenommen werden darf, verletzt worden, weshalb die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme beantragt wird.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden, mit denen die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wird.

2.2. Nach der ständigen Judikatur ist die Abnahme des Führerscheines zwar grundsätzlich geeignet, den Begriff des Zwangsaktes i.S.d. vorangeführten Bestimmungen zu erfüllen; dies jedoch nur dann, wenn die Führerscheinabnahme unter Umständen erfolgt, die eben eine behördliche Zwangsausübung darstellen.

Derartiges wird jedoch von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet. Vielmehr wird von ihr nur vorgebracht, dass sie aufgefordert worden sei, den Führerschein abzugeben. Allein das freiwillige Entsprechen einer behördlichen Aufforderung erfüllt aber noch nicht den Begriff der Ausübung von behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die einschreitenden Sicherheitsorgane in irgendeiner Form Zwang ausgeübt hätten.

Jene Frage, die zu entscheiden offenkundig im Hauptinteresse der Rechtsmittelwerberin liegt - nämlich: ob der Alkomattest selbst rechtmäßig durchgeführt wurde -, kann auf Grund des Umstandes, dass ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren ansonsten zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes führen würde, nur im Verwaltungsstraf- oder administrativen Führerscheinentzugsverfahren selbst geklärt werden.

3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

4. Obwohl die belangte Behörde bei diesem Verfahrensergebnis nach § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung mangels eines darauf gerichteten Antrages nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. G r o f

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