Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420402/2/Gf/Gam

Linz, 14.10.2004

 

 VwSen-420402/2/Gf/Gam Linz, am 14. Oktober 2004

DVR.0690392
 
 
 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des B, vertreten durch RA Dr. P, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Braunau am 30. Juli 2004, beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

Begründung:

In seiner am 4. August 2004 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde wendete sich der Rechtsmittelwerber gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Braunau am 30. Juli 2004.

 

Mit Schriftsatz vom 29. September 2004 hat er diese Beschwerde wieder zurückgezogen.

Das gegenständliche Maßnahmenbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. G r o f

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