Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420411/27/Ste

Linz, 16.12.2004

VwSen-420411/27/Ste Linz, am 16. Dezember 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde A N, vertreten durch Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M und Mag. T L, Rechtsanwälte, wegen Aufforderungen und Androhungen eines Naturwacheorgans - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerden gegen

a) die Aufforderung, das Ufergrundstück zu verlassen,

  1. die Ankündigung (Androhung), eine Anzeige zu erstatten sowie

  2. die Ankündigung (Androhung) der Beschlagnahme der Anglerausrüstung

werden als unzulässig zurückgewiesen.

  1. Die Beschwerde gegen die Aufforderung, die Fischereipapiere vorzuzeigen, wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Kosten in Höhe von 220,30 Euro Schriftsatzaufwand je angefochtenem Verwaltungsakt, 275,30 Euro Verhandlungsaufwand je angefochtenem Verwaltungsakt sowie 51,50 Euro Vorlageaufwand, insgesamt also 2.033,90 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Nach Schilderung des A N (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde er am 11. September 2004 um ca. 14.00 Uhr, während er am Irrsee vom Grundstück Nr. 168/1, KG Hof, aus fischte, vom Naturwacheorgan F H (1.) zur Vorlage seiner Fischereipapiere sowie (2.) zum Verlassen des Ufergrundstücks aufgefordert. In weiterer Folge wurde vom Naturwacheorgan dem Beschwerdeführer (3.) eine Anzeige und (4.) die Beschlagnahme seiner Angelausrüstung angedroht.

2. Gegen diese vier Maßnahmen (Aufforderungen und Androhungen) richtet sich die vorliegende, am 22. Oktober 2004 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass F H als Naturwacheorgan nicht berechtigt sei, die Fischereipapiere des Beschwerdeführers zu kontrollieren. Er war weiters nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme seines Angelgeräts anzudrohen und "ihm den Zutritt und Aufenthalt zum Ufergrundstück zu verwehren". Der Beschwerdeführer wurde somit in seinen Rechten, die ihm aufgrund der gültigen Fischereilegitimation iSd. Oö. Fischereigesetzes gegeben waren, beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere ein Interesse darin, nicht von unberechtigten Organen kontrolliert zu werden, insbesondere am Betreten der Ufergrundstücke gehindert zu werden und mit ungerechtfertigten Beschlagnahme-Androhungen belegt zu werden. F H wäre nur dann berechtigt, Personen, die den Fischfang ausüben und offensichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben, anzuhalten und zur Aushändigung der erforderlichen Fischereilegitimation zur Ansicht zu veranlassen und weiters Gegenstände, die gemäß § 49 Abs. 2 Fischereigesetz für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen, wenn er Fischereischutzorgan wäre.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige "Fällung eines Erkenntnisses beantragt", wonach der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Ausübung des Fischfangs dadurch beeinträchtigt wurde, dass Herr F H als Naturwacheorgan des Amts der Oö. Landesregierung am 11. September 2004

  1. um ca. 14.00 Uhr den Beschwerdeführer zur Vorlage seiner Fischereipapiere aufforderte

  2. um ca. 14.00 Uhr den Beschwerdeführer aufforderte, das Ufergrundstück [...] zu verlassen und mit sofortiger Anzeige drohte, da der Beschwerdeführer in einem Naturschutzgebiet fische und außerdem drohte, sein Angelgerät zu beschlagnahmen."

Damit wird - gerade noch erkennbar (vgl. VfSlg. 13.339/1993) - die Erklärung der Rechtswidrigkeit der geschilderten Maßnahme beantragt (§ 67c Abs. 2 Z. 5 AVG).

2.2. Die belangte Behörde hat die Bezug habenden Akte vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte, die vorgelegten Schriftsätze sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 14. Dezember 2004.

2.4. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Im Zuge eines Kontroll- und Informationsgangs in seiner Eigenschaft als Naturwacheorgan nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 forderte das Naturwacheorgan F H am 11. September 2004 um ca. 14.00 Uhr den Beschwerdeführer, der auf dem Grundstück 168/1, KG Hof, fischte, zum Verlassen des genannten Grundstücks auf. Dieses Grundstück liegt in dem mit Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 41/2002, festgestellten Naturschutzgebiet Irrsee-Moore. Im Zuge der - in erster Linie zwischen dem Naturwacheorgan und dem Beschwerdeführer - entstehenden Diskussion hat das Naturwacheorgan die anwesenden Personen darüber informiert, dass es bei Bedarf auch die Gendarmerie rufen werde und dass sie, für den Fall, dass sie der Aufforderung zum Verlassen des Grundstücks nicht nachkommen würden, mit einer Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft zu rechnen haben (vgl. die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung - in der Folge kurz: Verhandlungsniederschrift - RZ 07 und 09).

Der Beschwerdeführer wurde vom Naturwacheorgan auch aufgefordert, sich auszuweisen (Verhandlungsniederschrift - RZ 01). Ob diese Aufforderung sich in einem allgemeinen Hinweis erschöpfte oder darin bestand, konkret die Fischereipapiere vorzuzeigen, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.

Eine - wie immer geartete - Androhung der Beschlagnahme seiner Angelgeräte erfolgte nicht.

Das Einschreiten des F H als Naturwacheorgan war jedenfalls durch das deutlich sichtbare Tragen des Naturwacheabzeichens erkennbar. Er hat sich bei der Amtshandlung auch ausdrücklich auf die Eigenschaft als Naturwacheorgan berufen und den Dienstausweis auf Verlangen vorgewiesen (vgl. § 54 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz). Der Bereich des Naturschutzgebietes Irrseemoore gehört zum Überwachungsgebiet von F H (vgl. Werkvertrag zwischen ihm und dem Land Oberösterreich vom 19. Februar 2004 bzw. 1. Juni 2004).

2.5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen widerspruchsfrei aus den gegenseitigen Behauptungen, insbesondere auch jenen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zur Frage der Aufforderung zur Ausweisleistung behauptet der Beschwerdeführer, dass das Naturwacheorgan ausdrücklich die Fischereipapier verlangt hat. Dem gegenüber gab das Naturwacheorgan als Zeuge bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er lediglich eine allgemeine Aufforderung zur Ausweisleistung aussprach. F H ist als Naturwacheorgan auch von der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben angelobt. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht auch deswegen kein Grund an dessen Aussage zu zweifeln, weil für F H weder als Naturwacheorgan noch als Privatperson irgend ein Grund oder eine Veranlassung ersichtlich ist, weshalb er die Angelegenheit anders darstellen sollte, als sie sich tatsächlich abgespielt hat.

Gleiches gilt im Ergebnis für die behauptete Androhung der Beschlagnahme der Angelgeräte des Beschwerdeführers. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugen F M und J H dazu scheinen weniger glaubhaft, als jene des Naturwacheorgans. Dies vor allem deshalb, weil das Naturwacheorgan auch bei der mündlichen Verhandlung in überzeugender Weise dargelegt hat, wie es üblicher Weise bei derartigen Kontrollen vorgeht. Das Organ war und ist sich des Konfliktpotenzials der Überprüfungssituation durchaus bewusst und wählt seine Mittel und Worte durchaus mit Bedacht (vgl. Verhandlungsniederschrift - RZ 14). Es zeigt sich auch über die Rechtssituation durchaus im Detail informiert. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht daher keinen Grund, an diesem Vorbringen zu zweifeln. Demgegenüber scheint die Aussage des Zeugen R M nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfrei. Er ist sich schon über die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nicht ganz sicher, gibt einerseits an im Boot am See gewesen zu sein, andererseits aus einer Entfernung vom maximal fünf Metern im Detail gehört zu haben, dass das Naturwacheorgan die Beschlagnahme angedroht hat (vgl. Verhandlungsniederschrift - RZ 25 und 26). Der Zeuge J H und der Beschwerdeführer sagen aus, dass eine solche Androhung im Zuge einer heftigen Diskussion stattgefunden hat und sie die Situation auch dazu verwenden wollten, die Rechtssituation zu klären (vgl. Verhandlungsniederschrift - RZ 37). Vor diesem Hintergrund einer emotional belasteten Grundsituation und dem Ziel, eine (verwaltungs)gerichtlich abzuhandelnde Situation zu schaffen, scheinen die - im Übrigen auch nicht besonders detaillierten - Behauptungen zur Androhung der Beschlagnahme des Beschwerdeführers letztlich nicht glaubhaft.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen. Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

Die behaupteten Maßnahmen fanden - unbestritten - am 11. September 2004 statt. Die Beschwerde langte am 22. Oktober 2004 beim Oö. Verwaltungssenat ein und ist daher rechtzeitig erhoben worden.

3.2. Neben der Rechtzeitigkeit ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG, dass überhaupt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, der sich gegen die Person gerichtet hat, die als Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat auftritt (vgl. Aichlreiter in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht, RZ 49 zu Art. 129a B-VG) und dass die Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers zumindest möglich ist (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/03/0288, 0289).

3.2.1. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats stellt die Ankündigung einer Anzeige an die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder die Information über ein solches geplantes Vorgehen keine nach Art. 129a B-VG Abs. 1 Z. 2 B-VG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine Zwangsgewalt ist nicht erkennbar. Ebenso keine nach dieser Bestimmung relevante Befehlsgewalt, dies auch unter der nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat notwendigen Berücksichtigung des "Empfängerhorizonts", im vorliegenden Fall also des Horizonts des Beschwerdeführers. Eine bloße Ankündigung einer - im Übrigen - jeder Person (also nicht nur einem Naturwacheorgan) zustehenden Möglichkeit der Anzeige an eine Verwaltungsstrafbehörde ist mit keinerlei unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifenden Konsequenzen verbunden (insbesondere keine physischer Natur). Sie liegt daher unterhalb der Schwelle der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine gegen einen solchen behaupteten Eingriff eingebrachte Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG ist mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig und zurückzuweisen.

3.2.2. Auch die Aufforderung, das Seeufergrundstück zu verlassen, ist letztlich keine nach Art. 129a B-VG Abs. 1 Z. 2 B-VG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Auch hier ist eine Zwangsgewalt nicht erkennbar; ebenso keine nach dieser Bestimmung relevante Befehlsgewalt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. z.B. VfSlg. 9922/1984) ist unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines - alle Voraussetzungen des Art. 129a B-VG Abs. 1 Z. 2 B-VG erfüllenden - "Befehls", dh. der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt" der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Dies war im vorliegenden Fall weder faktisch der Fall, noch wäre dies rechtlich möglich, da die im § 55 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 genannten Befugnisse eine solche physische Sanktion nicht vorsehen. Der Beschwerdeführer konnte und musste nicht damit rechnen (und hat offenbar auch nicht damit gerechnet), dass vom Naturwacheorgan eine physische Sanktion gesetzt werden würde.

Auch die Aufforderung, das Seegrundstück zu verlassen, liegt daher unterhalb der Schwelle der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine gegen solche behaupteten Eingriffe eingebrachte Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG ist mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig und zurückzuweisen.

Reine Ankündigungen, Informationen oder verbale "Androhungen", mit denen nicht in ein Recht eingegriffen wird, stellen eben grundsätzlich keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. in diesem Sinn auch Köhler in Korinek/ Holoubek [Hrsg.], Österr. Bundesverfassungsrecht, II/2, RZ 54 zu Art. 129a B-VG).

Auch Kneihs (Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004/324) sieht es als ein bestimmendes Merkmal des Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an, dass sich dieser in der Rechtssphäre des Betroffenen auswirkt (vgl. dort 155). Eine solche Auswirkung ist jedoch weder bei der (sanktionslosen) Aufforderung zum Verlassen des Ufergrundstücks noch der Information über eine allenfalls nachfolgende Anzeige ersichtlich oder gegeben.

3.2.3. Eine Ankündigung (Androhung) dem Beschwerdeführer gegenüber, die Anglerausrüstung zu beschlagnahmen, konnte letztlich nicht erwiesen werden; die darauf abzielende Beschwerde war daher ebenfalls mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig und zurückzuweisen. Im Übrigen würde für eine solche Ankündigung das in den Punkten 3.2.1. und 3.2.2. Ausgeführte sinngemäß gelten.

3.2.4. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind Naturwacheorgane in Ausübung ihres Dienstes ua. befugt, in ihrem Überwachungsgebiet Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Da die übrigen Tatbestandselemente im konkreten Fall erfüllt sind, steht damit zunächst fest, dass das einschreitende Naturwacheorgan zur Aufforderung einen Ausweis vorzuzeigen berechtigt war, weil nur so die Personalien festgestellt werden konnten.

Dabei konnte und musste der Beschwerdeführer - auch wenn dies im vorliegenden Fall nicht passiert ist - auch damit rechnen, dass eine Anhaltung (die möglicher Weise auch mit physischer Gewalt verbunden sein könnte) folgen würde, falls er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Damit liegt diese Vorgangsweise wohl grundsätzlich (gerade noch) über der oben skizzierten Schwelle, sodass die Beschwerde in diesem Punkt zulässig war.

Sie ist jedoch aus folgenden Gründen unbegründet: Die im Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 den Naturwacheorganen übertragene Befugnis zur Feststellung der Personalien umfasst jedenfalls die Aufforderung, einen Ausweis vorzuzeigen; welcher Ausweis dabei faktisch hergezeigt wird oder ob dabei ein konkreter Ausweis verlangt wird, ist dabei zweitrangig. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats würde selbst eine Aufforderung konkret die "Fischereipapiere" vorzulegen noch vom zitierten Gesetzeswortlaut des Oö. Natur- und Landschaftsschutzesgesetzes 2001 mit umfasst sein, weil eben auch "Fischereipapiere" (Fischereilegitimationen - § 16 Oö. Fischereigesetz) zur Feststellung der Personalien grundsätzlich geeignet sind. Nach § 16 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz sind sowohl die Fischerkarte (lit. a: mit Lichtbild), die Fischergastkarte (lit. a), eine in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation (lit. a) als auch die schriftliche Bewilligung des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers (lit. b: "Lizenz", vgl. dazu auch § 20 Abs. 1 lit. a Oö. Fischereigesetz) auf den Namen des Fischers auszustellen. Der Name einer Person ist wesentlicher Bestandteil seiner Personalien. Die genannten Fischereilegitimationen sind daher grundsätzlich geeignet, zur Feststellung der Personalien (auch nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) beizutragen. Ein Verbot für das Naturwacheorgan in diese Dokumente Einsicht zu nehmen ist weder dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 noch dem Oö. Fischereigesetz zu entnehmen. Die Aufforderung durch das Naturwacheorgan an den Beschwerdeführer, sich auszuweisen, kann daher zu Recht auf § 55 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 gestützt werden und war daher nicht rechtswidrig.

3.3. Bei diesem Ergebnis konnte daher auch auf die vom Beschwerdeführer insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift - RZ 34) beantragte Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet werden. Sie hätten ausschließlich zu Fakten aussagen können, die sich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt jedenfalls in zeitlicher und örtlicher Hinsicht unterscheiden und daher nicht unmittelbar übertragbar sind. Auf ihre Vernehmung konnte daher auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) verzichtet werden.

4. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003; dabei waren die in einem Schriftsatz gemeinsam gestellte Beschwerden formal als vier Beschwerden anzusehen, da sie jede für sich - entsprechend dem behaupteten Geschehensablauf - grundsätzlich einer isolierten Beurteilung zugänglich sind, und der Schriftsatz- und auch der Verhandlungsaufwand (in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden Beweise zu allen vier Beschwerdepunkten aufgenommen) jeweils gesondert zuzusprechen (vgl. § 79a Abs. 7 iVm. § 52 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985). Lediglich der Vorlageaufwand war nur einmal zuzusprechen, weil das Amt der Oö. Landesregierung nur einen Verwaltungsakt vorgelegt hat (vgl. zur Kostenentscheidung insbesondere Verwaltungsgerichtshof vom 9. September 2003, 2002/01/0360, mwN.).

5. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 16,60 Euro (für die Beschwerde 13 Euro Eingabegebühr, Beilagengebühr 3,60 Euro) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde 

abgelehnt; VfGH vom 07.06.2005, Zl.: B 161/05-6.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 12.09.2007, Zl.: 2005/03/0153-7

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