Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420412/7Ste

Linz, 24.11.2004

 

 VwSen-420412/7Ste Linz, am 24. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerden des Sportanglerbunds Vöcklabruck , vertreten durch den Obmann Mag. J E, vertreten durch Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M und Mag. T L, Rechtsanwälte, wegen Aufforderungen und Androhungen eines Naturwacheorgans, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Kosten in Höhe von 220,30 Euro je angefochtenem Verwaltungsakt, sowie 51,50 Euro Vorlageaufwand, insgesamt also 932,70 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 79a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Nach Schilderung des Beschwerdeführers wurden am 11. September 2004, um ca. 14.00 Uhr, A N und J H, die am Irrsee fischten, vom Naturwacheorgan H zur (1.) Vorlage ihrer Fischereipapiere sowie (2.) zum Verlassen des Ufergrundstücks aufgefordert. In weiterer Folge wurde vom Naturwacheorgan den genannten Personen (3.) eine Anzeige und (4.) die Beschlagnahme ihrer Angelausrüstung angedroht.

 

2. Gegen diese vier Maßnahmen (Aufforderungen und Androhungen) richtet sich die vorliegende, am 22. Oktober 2004 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Darin bringt der Sportanglerbund Vöcklabruck als Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass F H als Naturwacheorgan nicht berechtigt sei, die Fischereipapiere der genannten Personen zu kontrollieren. Er war weiters nicht berechtigt, den Personen die Beschlagnahme seines Angelgeräts anzudrohen und ihnen "den Zutritt und Aufenthalt zum Ufergrundstück zu verwehren". Der Beschwerdeführer wurde somit als Fischereiberechtiger in seinen verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Eigentum und Ausübung der Fischerei verletzt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere ein Interesse daran, dass jene Personen, die von ihm eine Lizenz erhalten, die Fischerei ausüben können, "nur von berechtigten Organen kontrolliert werden, insbesondere am Betreten der Ufergrundstücke nicht gehindert werden und auch ungerechtfertigte Beschlagnahmeandrohungen nicht ausgesprochen werden. Herr H wäre nur als Fischereischutzorgan berechtigt, Personen, die den Fischfang ausüben und offensichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben, anzuhalten und zur Aushändigung der erforderlichen Fischereilegitimation zur Ansicht zu veranlassen und weiters Gegenstände, die gemäß § 49 Abs. 2 Fischereigesetz für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige "Fällung eines Erkenntnisses beantragt", wonach "die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum und freie Ausübung des Fischereirechts dadurch verletzt worden sind, dass Herr H als Naturwacheorgan des Amts der Oö. Landesregierung am 11. September 2004

  1. um ca. 14.00 Uhr Herrn A N und Herrn J H zur Vorlage ihrer Fischereipapiere aufforderte
  2. um ca. 14.00 Uhr Herrn A N und Herrn J H aufforderte, das Ufergrundstück [...] zu verlassen und mit sofortiger Anzeige drohte, da der Beschwerdeführer in einem Naturschutzgebiet fische und außerdem drohte, sein Angelgerät zu beschlagnahmen."

Damit wird - gerade noch erkennbar (vgl. VfSlg. 13.339/1993) - die Erklärung der Rechtswidrigkeit der geschilderten Maßnahmen beantragt (§ 67c Abs. 2 Z. 5 AVG).

Zur Beschwerdelegitimation beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er Miteigentümer des Zeller- oder Irrsees sei und damit auch Eigentümer der Fischereirechte. "Die Beschwerdeführer wären als Fischereiberechtigte berechtigt, Lizenzen auszugeben und Fischerkarten zu kontrollieren. Sie sind auch berechtigt, Personen zu autorisieren, welche Fischerkarten kontrollieren."

Nach K, Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004/324, könne nicht nur der Betroffene, sondern auch sonst jeder Beschwerde führen, der durch einen - an wen auch immer gerichteten - Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten betroffen sein kann. Ua. sei unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwang ein "selbständiger, von einem Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung relativ verfahrensfrei vorgenommener Eingriff in eine individuelle Rechtsposition."

2.2. Die belangte Behörde hat die Bezug habenden Akte vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Sie bestreitet darin insbesondere auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers.

2.3. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich im Wesentlichen folgender unbestrittener Sachverhalt:

Im Rahmen seiner Kontroll- und Informationstätigkeit als Naturwacheorgan nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 im Naturschutzgebiet Irrsee-Moore (vgl. LGBl. Nr. 41/2002) kam es am 11. September 2004 um ca. 14.00 Uhr auf dem Grundstück 168/1 zu einer Begegnung zwischen H einerseits sowie Alfred Nagy und J H andererseits, die am Irrsee fischten. Dabei wurden Alfred Nagy und J H vom Naturwacheorgan F H zur (1.) Vorlage ihrer Fischereipapiere sowie (2.) zum Verlassen des Ufergrundstücks aufgefordert. Weiters wurde vom Naturwacheorgan den genannten Personen (3.) eine Anzeige sowie (4.) die Beschlagnahme ihrer Angelausrüstung in Aussicht gestellt.

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch das von der belangten Behörde mit der Gegenschrift vorgelegte, von H angefertigte Protokoll, sowie die im Rahmen des Parteiengehörs zur Gegenschrift eingeholte Stellungnahme des Beschwerdeführers. Eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat konnte entfallen, da kein darauf gerichteter Antrag gestellt wurde und bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 67d Abs. 2 Z. 3 AVG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen. Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

Die behaupteten Maßnahmen fanden - unbestritten - am 11. September 2004 statt. Die Beschwerde langte am 22. Oktober 2004 beim Oö. Verwaltungssenat ein, ist daher rechtzeitig erhoben worden.

3.2. Neben der Rechtzeitigkeit ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG, dass überhaupt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, der sich gegen die Person gerichtet hat, die als Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat auftritt (vgl. A in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht, RZ 49 zu Art. 129a B-VG) und dass die Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers zumindest möglich ist (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/03/0288, 0289). Zwar sind grundsätzlich auch Fälle denkbar, in denen durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch Rechte Dritter in einer Weise berührt werden können, was ihnen die Legitimation zur Beschwerdeerhebung verschafft (vgl. VfSlg. 16.109/2001); ein solcher Fall liegt hier allerdings nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats nicht vor. Jede der beiden Aufforderungen und jede der beiden Aussagen des Naturschutzwacheorgans gegen die genannten bestimmten dritten Personen bedeuten weder einen Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers, noch wurden sie ihm gegenüber gesetzt oder bewirkten unmittelbar eine faktische Veränderung seiner Rechtsposition. In den Anordnungen und Aussagen können keine Eingriffe in individuelle Rechtspositionen des Beschwerdeführers gesehen werden.

Unmittelbar gegen den Beschwerdeführer wurde vom Naturschutzwacheorgan weder irgend ein Befehl ausgesprochen noch irgend ein Zwang ausgeübt. Dies zeigt sich letztlich auch daran, dass im oben wiedergegebenen Antrag vom Beschwerdeführer selbst lediglich andere bestimmte dritte Personen als Adressaten von Aufforderungen und Androhungen genannt werden. Jedenfalls für den Beschwerdeführer stellen sich die behaupteten Eingriffe im Übrigen auch als unterhalb der Schwelle der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine gegen solche behaupteten Eingriffe eingebrachte Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG ist mangels Beschwerdelegitimation und mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig und zurückzuweisen.

An diesem Ergebnis ändern auch die in der genannten Stellungnahme des Beschwerdeführer genannten Gründe nichts. Insbesondere vermag der Unabhängige Verwaltungssenat eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum nicht zu erblicken. Die genannten möglichen indirekten Reflexwirkungen der Aufforderungen und Androhungen gegen Dritte auf den Beschwerdeführer stellen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats keinen verfassungsrechtlich relevanten Grundrechtseingriff dar.

Zur Argumentation des Beschwerdeführer ist ergänzend zu bemerken, dass der vorliegende Fall mit jenen Fällen, die von K, in der vom Beschwerdeführer zitierten Abhandlung, ZfV 2004/324, 158, genannt werden, nicht vergleichbar scheint. Wenn der genannte Autor in bestimmten Fällen auch Nicht-Adressaten des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eine Beschwerdelegitimation zuerkennt, so leitet er diese aus ihren jeweiligen "eigenen Rechten" ab, weil er etwa Personen, die dem durch eine Amtshandlung zu Tode gekommenen Menschen so nahe stehen, dass sie für berechtig gehalten werden, in seinem Namen posthum Beschwerde zu führen, durch dessen Tötung auch in ihrem eigenen Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens berührt ansieht. Auch das zweite von K genannte Beispiel (Schuss der Polizei auf flüchtenden Bankräuber verletzt Körper oder Eigentum einer dritten Person) ist mit dem im vorliegenden Fall vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Abgesehen von der deutlich unterschiedlichen Eingriffsintensität, ist hier eben gerade nicht erkennbar, welche eigenen Rechte des Beschwerdeführers allenfalls betroffen sein könnten. Der "Eingriff in individuelle Rechtspositionen" wird vom Beschwerdeführer zwar allgemein unter Hinweis auf sein "Recht auf Eigentum und Ausübung der Fischerei" behauptet, jedoch kann konkret ein solcher Eingriff nicht angegeben werden. Das behauptete "Recht", dass Dritte "nur von berechtigten Organen kontrolliert werden, insbesondere am Betreten der Ufergrundstücke nicht gehindert werden und auch ungerechtfertigte Beschlagnahmeandrohungen nicht" ausgesprochen werden, stellt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats jedenfalls keine solche individuelle Rechtspositionen dar.

Rein faktische Handlungen, mit denen nicht in ein Recht eingegriffen wird, stellen aber grundsätzlich keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. in diesem Sinn auch Köhler in K/H (Hrsg.), Österr. Bundesverfassungsrecht, II/2, RZ 54 zu Art. 129a B-VG. Zum behaupteten Eigentumseingriff wird auf die Erwägungen im vorigen Absatz hingewiesen.

Bei diesem Ergebnis brauchen die Aufforderungen und Aussagen ("Androhungen") des Naturschutzwacheorgans, die dieses ausschließlich gegenüber anderen Personen als dem Beschwerdeführer ausgesprochen hat, in vorliegenden Verfahren auch nicht weiter rechtlich beurteilt zu werden.

 

4. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003; dabei waren die in einem Schriftsatz gemeinsam gestellte Beschwerden formal als vier Beschwerden anzusehen, da sie jede für sich - entsprechend dem Geschehensablauf - grundsätzlich einer isolierten Beurteilung zugänglich sind, und der Schriftsatzaufwand jeweils gesondert zuzusprechen (vgl. § 79a Abs. 7 iVm. § 52 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 und VwGH vom 9. September 2003, 2002/01/0360).

 

5. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 16,60 Euro (für die Beschwerde 13 Euro Eingebegebühr, Beilagengebühr 3,60 Euro) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

 
 

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