Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420414/13/BMa/Be

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-420414/13/BMa/Be Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde des T K, gemäß § 67c AVG wegen Amtshandlungen am 14. November 2004 durch dem Bezirkshauptmann von Grieskrichen zuzurechnende Beamten folgenden Beschluss gefasst:

  1. Die Beschwerde wird für gegenstandlos erklärt und das Verfahren
  2. eingestellt.
     

  3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 271,80

Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z.2 und 67c AVG iVm § 33 Abs.1 VwGG

§ 79a AVG iVm UVS - Aufwandersatzverodnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004, beim Oö. Verwaltungssenat, eingelangt am 20. Dezember 2004, hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), eine Beschwerde gemäß Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die dem

 

Bezirkshauptmann von Grieskirchen zuzurechnenden Organe des Gendarmeriepostens Grieskirchen erhoben und einen Verstoß wegen Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit sowie über den Schutz der persönlichen Freiheit gemäß Art. 5 MRK, der Verletzung des Rechtes keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden gemäß

Art. 3 EMRK, der Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß

Art. 6 EMRK und Verletzung des Rechtes auf Freizügigkeit der Person gemäß

Art. 4 Staatsgrundgesetz, geltend gemacht. Abschließend stellte der Bf die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Fällung folgenden Erkenntnisses:

Der Beschwerdeführer sei durch seine Festnahme am 14. November 2004 um 3.00 Uhr durch Organe des Gendarmeriepostens Grieskirchen vor dem Lokal Crazy Sepp in 4710 Grieskirchen und seine nachfolgende Anhaltung bis 17.00 Uhr des gleichen Tages am Gendarmerieposten Grieskirchen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit, in seinem Recht auf eine faires Verfahren und dadurch, dass ihm im Zuge seiner Anhaltung gewaltsam Handy, Geldtasche und Schlüsselbund abgenommen, sowie dadurch, dass ihm weder zu Essen noch zu Trinken angeboten worden sei, im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art.3 EMRK), sowie in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der § 35 und 36 VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden. Darüber hinaus werde der Kostenersatz gemäß § 79a AVG begehrt.

 

2. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 20. Dezember 2004 wurde die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgefordert, die bezughabenden Verwaltungsakte vorzulegen und eingeladen, eine Gegenschrift zu erstatten.

Nach Aktenvorlage und Erstattung der Gegenschrift vom 14. Jänner 2005, mit welcher Kostenersatz begehrt wurde, erging am 2. März 2005 der Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Wels zur Zahl 25 Hv 166/04k auf der Rechtsgrundlage des

§ 38 AVG 1991, auszusetzen.

Mit Bekanntgabe vom 14. Juni 2005 teilte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass er die gegenständliche Beschwerde zurückziehe.

 

 

3. Die zu VwSen-420414-2004 anhängige Maßnahmenbeschwerde war daher in analoger Anwendung des § 67c Abs.3 AVG iVm § 33 Abs.1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

 

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999, VwSen-400521/6/Wei/Bk vom 29.12.1998, VwSen-400605/8/Sr/Ri vom 12. 7.2001).

 

4. Gemäß § 79a Abs.1 AVG 1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§79a Abs.3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG ist Aufwand nur auf Antrag der Partei zu leisten.

Im konkreten Fall wurde in der Gegenschrift vom 14. Jänner 2005 als Ersatz für den Vorlageaufwand 51,50 Euro und als Ersatz für den Schriftsatzaufwand 220,30 Euro und ein eventueller Verhandlungsaufwand von 275,30 Euro beantragt.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hat sich eine mündliche Verhandlung erübrigt, sodass kein Verhandlungsaufwand entstanden ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem Zweck der behördlichen Akte trennbare Anfechtungsgegenstände zu unterschieden, hinsichtlich derer jeweils eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hat (vgl. dazu etwa VwGH 22.10.1999, 98/02/0142, VwGH 28.2.1997, 96/02/0481, VwGH 17.12.1996, 94/01/0714).

Die belangte Behörde hat verkannt, dass mehrere Verwaltungsakte zu unterscheiden sind. Kosten durften aber nach § 79a Abs.6 AVG nur im beantragten Umfang zugesprochen werden.

 

Analog dem § 59 Abs.1 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl. Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen das VwGG bringen (vgl. Erläuterung zur RV 130 Blg. NR. 19.GP, 14f).

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. Bergmayr-Mann

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