Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420416/11/SR/Ri

Linz, 14.11.2005

VwSen-420416/11/SR/Ri Linz, am 14. November 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde der Z T, geb. am, StA der Russischen Föderation, vertreten durch Mag. M S, S-M Ö, Tplatz, L wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Abschiebung am 5. November 2004 durch dem Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zuzurechnende Organe zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshaupt- mann von Vöcklabruck) Aufwendungen in Höhe von 308,60 Euro (darin enthalten 36,80 Euro Eingabe- und Beilagengebühren) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.


Rechtsgrundlagen:
Art 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm §§ 67a Abs. 1 Z 2, 67c und 79a AVG 1991 iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf), eine in Dushanbe (Tadschikistan) geborene und aus Nordossetien ausgereiste Staatsbürgerin der Russischen Föderation, ihren Angaben zufolge tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit (Vater Tschetschene, Mutter Ossetin), stellte am 13. September 2004 in Warschau in der Republik Polen einen Asylantrag und reiste - ohne die Erledigung dieses Antrages abzuwarten - nach Österreich weiter, wo sie am 23. September 2004 auch die Gewährung von Asyl beantragte. Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. Oktober 2004, Zl. 04 19.433, zugestellt am 29. Oktober 2004, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist ("Dublin II-Verordnung"), Polen zuständig sei. Unter einem wurde die Bf gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Dieser Entscheidung war vorausgegangen, dass sich das polnische Amt für Asyl- und Flüchtlingsverfahren mit Schreiben vom 22. Oktober 2004, Zl. DP-ZD-549/04 zur Wiederaufnahme der Bf bereit erklärt hatte. Dementsprechend (und im Hinblick auf den damals noch nicht wirksam als verfassungswidrig aufgehobenen zweiten Satz des § 5a Abs.1 AsylG, der anordnete, dass die Ausweisung mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar wird) wurde die Bf nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 5. November 2004 auf dem Luftweg in die Republik Polen abgeschoben.

1.2. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung mit Bescheid vom 3. Oktober 2005, Zl. 255.010/2-VI/17/04 statt, hob den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf § 24a Abs. 8 AsylG 1997 auf, ließ den Asylantrag zu und verwies den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.

2.1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2004, eingelangt am 21. Dezember 2004, erhob die Bf durch ihren Vertreter eine Maßnahmenbeschwerde gegen die - gegen ihren Willen - am 5. November 2004 nach Polen vorgenommene Abschiebung. Die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes sei von der belangten Behörde mittels Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grundlage der Bestimmungen des § 5a Abs. 1 und 4 AsylG durchgesetzt worden. Die angeführte gesetzliche Bestimmung sei in den hier maßgeblichen Teilen mit Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2004 als rechtswidrig behoben, zum für die Beschwerde relevanten Zeitpunkt jedoch mangels Kundmachung des Erkenntnisses noch in Geltung gestanden.

Im angeführten Erkenntnis habe der VfGH eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art. 13 EMRK festgestellt. Die Bf werde durch die angewendete Bestimmung in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belastet. Auf Grund der "unmittelbaren Durchsetzung der Ausweisungsentscheidung mittels Abschiebung könnten mögliche Rechtsverletzungen etwa im Sinne des Art. 3 EMRK im Rechtsmittelverfahren von der Bf gar nicht mehr effektiv geltend gemacht werden". Durch die Außerlandesschaffung leide die Effektivität des Rechtsmittels wesentlich und die bloß faktische Möglichkeit der Rückkehr der Berufungswerberin für den Fall der Stattgebung der Berufung könne die effektive Rechtsschutzgewähr nicht substituieren.

Im Zuge des Zulassungsverfahrens habe die Bf vorgebracht, dass sie während des fluchtauslösenden Ereignisses misshandelt worden sei. Diese Tatsache indiziere, dass eine zwangsweise Außerlandesschaffung auf Grund der erlittenen Misshandlungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstelle.

Die "entscheidende" Behörde habe Erhebungen unterlassen, inwieweit die Bf nach ihrer Ankunft in Polen nicht Gefahr liefe, dort einer Rechtsverletzung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden, etwa im Wege einer mangelhaften Versorgung durch die polnischen Behörden, mögliche Misshandlungen oder gar einer Kettenabschiebung aus Polen in die Russische Föderation. Laut Mitteilung eines Freundes der Bf, der in Österreich aufhältig ist, sei die Bf in Polen von anderen Asylwerbern misshandelt worden und sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Außerdem sei die Versorgung über mehrere Tage hinweg mangelhaft gewesen. Nach zwei kurzfristig erfolgten ablehnenden Asylentscheidungen sei die Bf aus Polen ausgewiesen worden.

Die Abschiebung stelle daher eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dar. Zu prüfen sei auch eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte.

Unbestritten sei, dass die angewendete Norm trotz der Aufhebung durch den VfGH zum Zeitpunkt der Abschiebung noch rechtswirksam war. Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wäre der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung des Erkenntnisses verpflichtet gewesen. Tatsächlich sei diese trotz der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses durch den VfGH erst am 23. November 2004 erfolgt. Die unverhältnismäßige Verspätung könne daher Amtshaftungsfolgen nach sich ziehen. Jedenfalls könne die Bf nicht durch die rechtswidrig verspätete Kundmachung und der fortgesetzten Anwendung einer als rechtswidrig erkannten Norm belastet werden.

Abschließend wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ein Kostenersatzantrag gestellt.

2.2. In der Gegenschrift vom 25. Jänner 2005 führt die belangte Behörde aus, dass die Abschiebung nach Polen auf Grund des vollstreckbaren Bescheides des Bundesasylamtes vorgenommen worden sei. Gemäß dem Dubliner Übereinkommen habe sich Polen zur Übernahme und Durchführung der Asylverfahren bereit erklärt. Polen sei Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Gefahr einer Verletzung der EMRK könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hintangestellt werden. Auf Grund der Rechtsprechung des EGMR könne davon ausgegangen werden, dass es in Polen keineswegs zu systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte komme.

Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.3.1. Nach Kenntnisnahme der Gegenschrift brachte der Vertreter der Bf mit Schreiben vom 11. Februar 2005 vor, dass die "Rechtswidrigkeit der Abschiebung per se - in Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, auch wenn diese noch in Geltung stand - behauptet wurde". Die Abschiebung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bewirke eine Verletzung verschiedener verfassungsrechtlich geschützter Rechte der Bf.

Als "konkrete Rechtsverletzung (über die Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde hinaus) sei schließlich behauptet worden, dass der bekämpfte Akt unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt die Bf bereits insofern in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzte, als sie als den Kriegsereignissen in Tschetschenien und den angrenzenden Gebieten Entflohene und damit einer besonderen Schutzbedürftigkeit Unterliegende durch die Abschiebung nach Polen einer unmenschlichen Behandlung unterworfen" worden sei. Ein Beschwerdevorbringen, dass es in Polen zu systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte komme, sei nicht erstattet wor den. Es sei lediglich darauf verwiesen worden, dass "die Prüfung individueller Schutzgründe iSd Art. 3 EMRK - eventueller Schutz vor Refoulment - erst Gegenstand des durch die rechtswidrige Abschiebung verhinderten Rechtsmittelverfahrens wäre".

2.3.2. Am 21. März 2005 brachte der Vertreter der Bf eine weitere Stellungnahme ein und legte Bescheinigungsmittel zur Asylrechtslage und Asylpraxis in Polen vor.

2.3.3. Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 teilte der Vertreter der Bf mit, dass es Grund zur Annahme gäbe, dass die Bf bereits vor der Bescheiderlassung des gegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 24a Abs. 8 AsylG ex lege zum Asylverfahren zugelassen gewesen sei. Zur Klärung würde ein entsprechendes Vorbringen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erstattet und das Ergebnis im Rahmen einer Stellungnahme vorgelegt.

2.3.4. Mit E-mail vom 4. August 2005 wies der Vertreter der Bf auf ein weiteres Schreiben an den Unabhängigen Bundesasylsenat hin.

2.3.5. Ergänzend brachte der Vertreter der Bf mit Schreiben vom 1. Juli 2005, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 29. September 2005, vor, dass die Verordnung (EG) 34/2003 (kurz "Dublin-VO") auch die freiwillige Ausreise des Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat vorsehe. Da der Bf eine freiwillige Ausreise in der dargelegten Form nicht ermöglicht wurde, sei von einer Missachtung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-VO auszugehen.

Weiters habe sich im Hinblick auf die Judikatur des VwGH (E. vom 23.9.1994, 94/02/0139) die, die Abschiebung vollziehende Fremdenbehörde nicht alleine auf die bloße Existenz des die rechtliche Grundlage für die Abschiebung bildenden Bescheides verlassen können. Sachverhaltselemente, die auf eine Rechtsverletzung hindeuten (z.B.: Art. 3, Art. 8 EMRK) hätten nicht unbeachtet bleiben dürfen. Die belangte Behörde, der zum Zeitpunkt der Abschiebung die Ausführungen des VfGH vom 15. Oktober 2004 bekannt waren, hätte sich keineswegs auf den Standpunkt der bloßen Durchsetzung eines asylrechtlichen Bescheides zurückziehen dürfen. Aus Sicht der Bf wären potentielle Rechtsverletzungen seitens der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen, da die Bf aus einem Kriegsgebiet stamme, der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, welche in der Heimat notorischen Menschenrechtsverletzungen unterliege und im Zulassungsverfahren Misshandlungen behauptet habe. Im Hinblick auf das Vorgebrachte sei die Abschiebung als rechtswidrig zu qualifizieren.

2.3.6. Am 10. Oktober 2005 übermittelte der Vertreter der Bf den unter Punkt 1.2. angeführten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates.

2.3.7. Am 2. November 2005 wurde dem Vertreter der Bf zur Kenntnis gebracht, dass der Oö. Verwaltungssenat von einem wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.2005, GZ 2005/20/0095 dargestellten Sachverhalt und den darauf gestützten Feststellungen zur Situation in Polen ausgehe.

Der Vertreter der Bf verzichtete auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Vorlageakten festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nicht strittig ist und daher nur Rechtsfragen zu beurteilen waren.

4. Der Oö. Veraltungssenat hat erwogen:

4.1.1. Gemäß Art 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl. u.a. VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983).

Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zum FrG 1992, die auch zum FrG 1997 aufrechterhalten wurde, stellt die Abschiebung eines Fremden gemäß § 56 FrG 1997 keine Vollstreckungsverfügung dar. Vielmehr handelt es sich bei der Abschiebung, sofern dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, um die "Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt" (so ausdrücklich nunmehr § 60 FrG 1997) in der Form einer bestimmten Maßnahme tatsächlicher Art, also um eine der Vollstreckung vorangegangener Bescheide dienende Maßnahme. Dient allerdings die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zwecks Abschiebung im Sinne des § 60 Abs. 1 FrG nicht bloß der Vollstreckung vorangegangener Bescheide, wäre diese als - selbständig bekämpfbare - Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten.

4.1.2. Im vorliegenden Fall lag keine über die Vollstreckung vorangegangener Bescheide hinausgehende Befehls- und Zwangsgewalt vor. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Bf unter Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abholung aus dem Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Linz durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durch Eskortierung der Bf zum Flughafen Wien-Schwechat, sowie der Anordnung, dass die Bf das Flugzeug nach Warschau zu besteigen habe, zur Ausreise verhalten (und somit abgeschoben). Die Bf musste für den Fall, dass sie den Anordnungen der Beamten nicht Folge leisten würde, jederzeit damit rechnen, dass diese Anordnungen zwangsweise durchgesetzt worden wären.

Es lag somit eine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt vor, welche vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden kann.

4.1.3. Da die Beschwerde auch in gesetzmäßiger Weise innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen eingebracht wurde, erwies sie sich als zulässig.

4.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. den zweiten Satz des § 32 Abs. 2 sowie § 5a Abs. 1 zweiter Satz AslyG 1997 als verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis wurde am 15. Oktober 2004 mündlich verkündet.

Der Bundeskanzler hat die Aufhebung der angeführten Bestimmungen am 23. November 2004 im BGBl. I Nr. 129/2004 kundgemacht.

4.2.2. Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG verpflichtet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt.

Rohregger hat zur Kundmachung ausgeführt, dass das zuständige Organ die Kundmachung unverzüglich vorzunehmen hat. Die Verpflichtung beginnt im Regelfall wohl mit der Zustellung des kundzumachenden Erkenntnisses, im Falle der mündlichen Verkündung eines Erkenntnisses schon mit dieser. Soweit einem Normunterworfenen durch schuldhafte Verzögerung der Kundmachung Rechtsnachteile erwachsen, kommt weiters unter Umständen ein Amtshaftungsanspruch in Betracht (Rohregger, R5 286 zu Art. 140 B-VG, in: K.Korinek - M. Holoubek, Hrsg, Bundesverfassungsrecht 1999).

4.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die gegenständlichen Normen zum Zeitpunkt der Ausweisung noch dem Rechtsbestand angehörten. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist im Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095 von einer noch nicht wirksam als verfassungswidrig aufgehobenen Norm ausgegangen und hat diese seiner Beurteilung zu Grunde gelegt.

4.3.1. § 5 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 trägt folgende Überschrift:

"Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union"

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5a Abs. 1 leg. cit. ist die Zurückweisung des Antrages gemäß der §§ 4, 4a oder 5 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Ausweisung wird mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar.

Gemäß § 5a Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung gemäß Abs. 1 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.

Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. kommt Berufungen gegen Entscheidungen gemäß § 5 im Zulassungsverfahren eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Diese Entscheidungen sind mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende

Wirkung. Gemäß § 64 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

4.3.2. Artikel 249 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) lautet:

"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich."

Artikel 19 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl L 50/1 vom 25.2.2003; im Folgenden: Dublin II-Verordnung) lauten:

Artikel 19:

"(1) Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, so teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

(3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet hat.

(4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

(5) Ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen können gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 erlassen werden."

Artikel 20:

"(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umständen später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;

e) der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

(3) Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie die Modalitäten für das Stellen und Übermitteln von Gesuchen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

(4) Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Überstellungen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen werden."

4.3.3. Gemäß § 56 Abs. 1 FrG 1997 können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG 1997 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974).

Gemäß § 57 Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

4.4.1. Im Erkenntnis vom 8. März 2001, GR G 117/00 hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass es sich bei der in § 5 AsylG 1997 vorgesehenen Ausweisung durch das Bundesasylamt um ein eigenes Rechtsinstitut handelt, das zu den in §§ 33f FrG 1997 normierten Ausweisungen hinzutritt.

Fremde können von der (zuständigen Fremden-) Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn gegen sie eine Ausweisung durchsetzbar ist und der Abschiebung kein Abschiebehindernis entgegensteht. Die Abschiebung ist mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur (z.B.: E. vom 23. September 1994, 94/02/0139) ausgesprochen, dass "nach § 36 FrG (nunmehr § 56 FrG 1997) für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zur durchsetzbaren Ausweisung noch weitere Voraussetzungen treten müssen. Dass ein durchsetzbarer Bescheid vorliegt, genügt somit noch nicht. Ein derartiger Bescheid ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung."

4.4.2. Entgegen der Beschwerdebehauptung hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Hinweis auf § 56 FrG 1997 sehr wohl dargelegt, welche weiteren Voraussetzungen neben dem durchsetzbaren Bescheid noch vorliegen müssen.

Bis zur Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 27. Oktober 2004, Zl. 04 19.433 genoss die Bf faktischen Abschiebeschutz. Ab Zustellung dieses Bescheides hielt sich die Bf unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gemäß § 24a Abs. 7 AsylG 1997 endete ihr faktischer Abschiebeschutz mit der zurückweisenden Entscheidung durch das Bundesasylamt.

Gemäß § 5a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 1997 war die Ausweisung mit Bescheiderlassung durchsetzbar. Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei Schubhaftbeschwerden ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl.95/02/0220). Traf dies im Beschwerdefall zu, war der Unabhängige Verwaltungssenat an das Bestehen des selben gebunden und hatte auch davon auszugehen (VwGH vom 26. Jänner 1999, Zl.96/02/0548).

Zum Zeitpunkt der Vornahme der Abschiebung war der angeführte Zurückweisungsbescheid und die damit verbundene und durchsetzbare Ausweisung noch aufrecht. Wie bereits ausgeführt hat der Unabhängige Bundesasylsenat diesen Bescheid erst am 3. Oktober 2005, Zl. 255.01/2-VI/17/04 aufgehoben.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung war auch die belangte Behörde an das Bestehen des Zurückweisungsbescheides gebunden und hatte von einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung auszugehen.

4.4.3. Neben der unbestritten durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung hatte die belangte Behörde auf die §§ 56f FrG 1997 Bedacht zu nehmen.

Die Bf machte in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass keine der Voraussetzungen der Ziffern 1 - 4 des § 56 Abs. 1 FrG zutreffend sei.

Bei ihrer niederschriftlichen Befragung am 6. Oktober 2004 und der fortgesetzten Vernehmung vor dem Bundesasylamt brachte die Bf eindeutig zum Ausdruck, dass sie nicht wieder nach Polen wolle, weil "es dort überall russische Leute gäbe und sie Angst habe, dort zu bleiben".

Dieses Verhalten der Bf rechtfertigte ohne Zweifel die Annahme der belangten Behörde, die Bf werde ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Es bestand somit berechtigter Grund zur Annahme, dass die Bf im Hinblick darauf, dass sie nicht nach Polen gebracht werden wollte, ein gesetzwidriges Verhalten zur Vereitelung ihrer Ausreise setzen könnte, falls sie nicht von der Behörde zur Ausreise verhalten worden wäre.

Erstmals in der am 29. September 2005 eingelangten Stellungnahme brachte der Vertreter der Bf bezogen auf die Dublin II-Verordnung vor, dass ihr eine freiwillige Ausreise nicht eingeräumt worden sei.

Schon auf Grund der Aussagen der Bf vor dem Bundesasylamt, nicht nach Polen zurück zu wollen, kann den Ausführungen des Vertreters zur Dublin II-Verordnung nicht gefolgt werden.

Die Abschiebung erwies sich somit im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 FrG 1997 - und zwar gemäß § 56 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. - als rechtmäßig.

4.4.4. Im gesamten Verfahren hat die Bf keinerlei Gründe vorgebracht, die auf ein Verbot der Abschiebung - gestützt auf § 57 FrG 1997 - schließen lassen würden. Die belangte Behörde konnte darüber hinaus dem ihr vorliegenden Akt auch nicht einmal ansatzweise Gründe entnehmen, die ein Verbot der Abschiebung begründen hätten können.

4.4.4.1. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist aber nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Maßgeblich ist somit, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang käme Berichten über derartige den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten (zB UNHCR-Stellungnahmen).

Obwohl der Verfassungsgerichtshof (E. vom 8. März 2001, G 117/00 u.a., VfSlg 16.122) und der Verwaltungsgerichtshof (u.a. E. des verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498) die Bedachtnahme auf Kriterien des Art. 3 und Art. 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, in ständiger Rechtsprechung als möglich und notwendig erachten, hat sich das Bundesasylamt in weiten Teilen der Bescheidbegründung nicht mit der dargestellten Judikatur auseinander gesetzt bzw es nicht für notwendig erachtet, eine diesbezügliche Begründung vorzunehmen. Der Grund kann nur darin zu sehen sein, dass die Bf kein konkretes Vorbringen zur Sicherheits- und Rechtslage in Polen erstattet hat. Das gesamte diesbezügliche Vorbringen der Bf betraf eine unbestimmte Angst vor Russen, die leicht die polnische Grenze überschreiten könnten. Dieses Vorbringen stand in keinem Zusammenhang zu ihren "Fluchtgründen", zeigt nicht auf, welche Bedrohungssituation sich für ihre Person durch die leichte Einreise von "Russen" in Polen ergeben könnte und war nicht einmal ansatzweise geeignet, eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK aufzuzeigen bzw. eine solche glaubhaft zu machen.

Trotzdem hat das Bundesasylamt in der Bescheidbegründung - wenn auch in verkürzter Form - auf die tatsächliche Rechtslage in Polen Bezug genommen. Obwohl dem Vorlageakt keine Hinweise auf Polen bezogene Berichte (Länderdokumentation, UNHCR-Auskünfte, Berichte zur Rechtslage und Rechtspraxis) entnommen werden können, kann hier davon ausgegangen werden, dass das Bundesasylamt zum Entscheidungszeitpunkt über eine vergleichbare Dokumentationslage wie der Unabhängige Bundesasylsenat verfügte und dieses Wissen über die Rechtslage und Asylrechtspraxis in die Zurückweisungsentscheidung eingeflossen ist. Diese Annahme ist vertretbar, da der Unabhängige Bundesasylsenat in einem fast völlig gleichgelagerten Verfahren (Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Jänner 2005, Zl. 255.207/0/XII/36/04; Zurückweisungsverfahren C T, Cousine der Bf, übereinstimmender Sachverhalt, gleiche Volksgruppenzugehörigkeit, gleichgelagertes Vorbringen zu Polen, zeitgleicher "Fluchtweg", zeitgleiche Asylantragstellungen in Polen und Österreich, großteils übereinstimmende "Fluchtgründe") Feststellungen zur Rechtslage und Rechtspraxis in Polen getroffen hat, die auch vom Verwaltungsgerichtshof "im Ergebnis nicht zu beanstanden" waren (VwGH vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095).

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat auf Grund der auch dem Bundesasylamt zur Verfügung stehenden Dokumente im Zurückweisungsverfahren (Zl. 255.207/0/XII/36/04 die Cousine der Bf betreffend) festgestellt, dass Asylwerbern in Polen ein "dreiinstanzliches" Asylverfahren (den Feststellungen zufolge: ein zweiinstanzliches mit der Möglichkeit, gegen die Rechtsmittelentscheidung eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben) und ein (von der belangten Behörde nicht näher beschriebenes) Verfahren zur Gewährung subsidiären Schutzes offen stehe und nahezu alle Asylwerber "aus Tschetschenien" in Polen subsidiären Schutz erhielten.

Daraus hat der Unabhängige Bundesasylsenat abgeleitet, dass eine ungeprüfte Rückschiebung dieser Personengruppe in die Russische Föderation als nicht vertretbar angenommen werden kann. Es fehlte somit auch jeder Anhaltspunkt, dass die polnischen Behörden die Bf im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung (das heißt: ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylgründe)" in die Russische Föderation zurückschieben würden.

Zu bemerken ist, dass die Bf eine solche Gefahr ursprünglich nicht behauptet hat. Erst in der Beschwerde wurde nur dem Bundesasylamt (arg.: entscheidende Behörde) der Vorwurf gemacht, es habe eine entsprechende Prüfung unterlassen, bei der sich eine allfällige Gefährdungssituation herausstellen hätte können. Weder der Asylbehörde noch der belangten Behörde kann bei dem ihnen vorgelegenen Sachverhalt, der darüber hinaus auf keine konkrete Gefährdung der Bf hinwies, der Vorwurf gemacht werden, sie hätten einerseits hypothetische Überlegungen über ein mögliches Gefährdungspotential in Polen unterlassen und andererseits keinerlei Erhebungen in Richtung einer möglichen Gefährdung vorgenommen.

Soweit in der Beschwerde und den nachfolgenden Stellungnahmen Versäumnisse der "entscheidenden" Behörde - zu unterscheiden von der hier belangten Behörde - aufgezeigt werden, ist die Bf einerseits darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde nicht der im Instanzenzug anfechtbare Bescheid des Bundesasylamtes sondern die Ausweisung und allenfalls damit zusammenhängende Versäumnisse der belangten Behörde ist und andererseits eine amtswegige Prüfung der Gestaltung des Asylverfahrens im Zielstaat (wie schon im Punkt 4.5. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des VwGH vom 31. März 2005, Zl. 2002/20/0582) nicht an Hand der Judikatur zu § 4 AsylG - einer ausdrückliche und weitreichende Garantien in Bezug auf das Verfahren im Drittstaat als solches enthaltenden Vorschrift - zu erfolgen hat.

Der Unabhängige Bundesasylsenat stellte im angeführten Verfahren weiters fest, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" jedenfalls ausgeschlossen erscheine; dies schon im Hinblick darauf, dass nach seinen Feststellungen nahezu alle "tschetschenischen Asylwerber" in Polen subsidiären Schutzstatus erhielten und Abschiebungen praktisch nicht durchgeführt würden.

Da keine Verletzung der EMRK drohte, bestand auch keine Veranlassung des Bundesasylamtes von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen.

4.4.4.2. Der Vertreter der Bf hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens (Stellungnahme vom 21. März 2005) Bescheinigungsmittel vorgelegt, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat bereits im oben angeführten Zurückweisungsverfahren einer Prüfung unterzogen und für nicht zutreffend befunden worden sind.

Selbst wenn diese Bescheinigungsmittel der belangten Behörde vor der Abschiebung bekannt gewesen wären, hätten sie, wie die Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates belegen, keine drohende Verletzung der angesprochenen Bestimmungen der EMRK aufzeigen können.

Darüber hinaus war für die belangte Behörde aus der Aktenlage erkennbar, dass neben der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung auch die ausdrückliche Erklärung der polnischen Behörden vorlag, die Bf im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin II-Verordnung zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Republik Polen dessen ungeachtet diesen Verpflichtungen in einer Weise nicht nachkommen werde, dass die Ausweisung und Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen ein deshalb anzunehmendes "real risk" im Sinne einer Art. 3 EMRK - Verletzung bedeute und die österreichischen Asylbehörden daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung hätten Gebrauch machen müssen, bestanden weder nach der Aktenlage noch wurden sie von der Bf zu diesem Zeitpunkt aufgezeigt.

Zur behaupteten "Verfolgungssituation" und den diesbezüglich aufgenommenen Niederschriften und verfassten Schriftsätzen ist anzumerken, dass in der Berufung vom 9. November 2004 davon ausgegangen wurde, die Bf sei eine Tschetschenin (Deckblatt der Berufung: StA Russische Föderation/Tschetschenien) und habe ihre "Heimat Tschetschenien" auf Grund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK verlassen. Vor dem Bundesasylamt hat die Bf jedoch angegeben, dass sie in Tadschikistan (Dushanbe) geboren, die Mutter Ossetin und der Vater Tschetschene sei, sie nur russisch spreche, sich bis 1987 in Dushanbe aufgehalten, anschließend bis 1993 in Moskau studiert und ab 1993 in Mosdok (Nordossetien) gelebt habe. Laut AIS Auszug, Datengruppe 4 würden sich sowohl die Eltern als auch der Gatte der Bf in Mosdok (Nordossetien) aufhalten.

Neben den bereits vor der Abschiebung getätigten widersprüchlichen Angaben hat die Bf im Beschwerdeverfahren ein weiteres Vorbringen erstattet, dass zu ihren ursprünglichen Aussagen im Widerspruch steht. So hat sie beispielsweise in der Stellungnahme vom 1. Juli 2005, eingebracht am 29. September 2005 darauf hingewiesen, dass potentielle Rechtsverletzungen seitens der Fremdenbehörde zu berücksichtigen gewesen wären, da sie aus einem Kriegsgebiet stammen würde, als Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in ihrer Heimat notorischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und vor der Ausreise misshandelt worden sei.

Auf Grund der vor der Abschiebung gemachten, allgemein gehaltenen Aussagen, den fragwürdigen Angaben zur Herkunft und zur "Muttersprache", den Aufenthaltsorten in der Russischen Förderation (u.a. Studium in Moskau), letztendlich der Wohnsitz in Mosdok/Nordossetien (kein Kriegsgebiet) seit 1993, der Volksgruppenzugehörigkeit der Tochter (tadschikische Volksgruppe), kein Vorbringen, das auf eine Gefahr im Sinne der Art. 3 und 8 EMRK in Polen hinweisen würde, kein Hinweis, dass im Falle der Rückschiebung eine ungeprüfte "Kettenabschiebung" in den Herkunftsstaat zu befürchten sei und dem Wissensstand der belangten Behörde - z.B. Verpflichtung Polens zur Durchführung des Asylverfahrens - kann der belangten Behörde nicht unterstellt werden, dass ihr ein Sachverhalt vorgelegen ist, der auch nur ansatzweise auf eine Rechtsverletzung - geschweige denn auf eine konkrete Gefahr einer solchen - hingedeutet hat.

In den Verfahren G237/03 u.a. vor dem Verfassungsgerichtshof hatten die antragstellenden Landesregierungen verfassungsrechtliche Bedenken dagegen geäußert, dass Staaten, die erst seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten der EU sind, im AsylG als sichere Herkunftsstaaten bezeichnet werden. Die angefochtene Bestimmung des § 6 Abs. 2 AsylG wurde nicht aufgehoben, doch brachte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. vom 15. Oktober 2004 Folgendes zum Ausdruck: "Wenn die Wiener Landesregierung Entscheidungen anführt, in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben. Dem Gesetzgeber, der solche Überprüfungen ermöglicht hat, kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn er nach entsprechender Vergewisserung im oben angeführten Sinn eine vereinfachte Lösung für den Normalfall trifft." Bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt die "entsprechende Vergewisserung" nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei Erlassung der Dublin II-VO, so dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher ist. Insofern ist auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin II-VO den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräumt, ist eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

Zur Führung eines Ermittlungsverfahrens ohne Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der Bf in Polen (wobei sich diese aus der eigenen Länderdokumentation, Botschaftsberichten, usw oder dem Vorbringen der Bf ergeben können) ist die belangte Behörde weder nach der EMRK noch einer sonstigen Rechtsvorschrift verpflichtet.

Wie sogar der Vertreter der Bf in der Stellungnahme vom 1. Juli 2005 (Seite 7 erster Absatz) ausführt, hat die Behörde "in Ermangelung von Gründen, die gegen eine Abschiebung sprechen, diese durchzuführen".

4.4.4.3. Abschließend ist auszuführen, dass sich die - nachträglich geäußerten - Befürchtung der Bf - ungeprüfte Kettenabschiebung aus Polen - nicht bestätigt hat. Das Asylbegehren der Bf wurde in Polen in zwei Instanzen durchgeführt.

4.5. Da sich die von der Bf geltend gemachten Bedenken im Rahmen des Verfahrens als unbegründet herausstellten, war die Beschwerde abzuweisen.

5. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Nach § 79a Abs. 4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 (BGBl II Nr. 334/2003) betragen die Pauschbeträge für die belangte Behörde als obsiegende Partei für den Vorlageaufwand 51,50 Euro und den Schriftsatzaufwand 220,30 Euro. An Eingabengebühren sind für die Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2004 (13 Euro), die Stellungnahme vom 21. März 2005 (13 Euro) und 3 Beilagen (3 x 3,60 = 10,80 Euro) in Höhe von insgesamt 36,80 Euro angefallen. Der belangten Behörde war daher ein Betrag in Höhe von 308,60 Euro zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 36,80 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Stierschneider

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 25.09.2007, Zl.: 2005/01/0830 und 0480-5

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