Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420421/5/Gf/Gam

Linz, 30.05.2005

 

 

 VwSen-420421/5/Gf/Gam Linz, am 30. Mai 2005

DVR.0690392

 

 
 
 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des E, vertreten durch RA Dr. R, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Schärding am 14. April 2005, beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit seiner auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gegründeten, ho. am 21. April 2005 eingelangten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen eine auf das Glücksspielgesetz gestützte, am 14. April 2005 durch Organe des Bezirkshauptmannes von Schärding in seinem Lokal erfolgte Beschlagnahme mehrerer Gegenstände und beantragt die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme.

1.2. Mit h. Schriftsatz vom 26. April 2005, Zl. VwSen-420421/2/Gf/Gam, wurde die belangte Behörde aufgefordert, zu dieser Beschwerde Stellung zu nehmen und insbesondere mitzuteilen, ob zwischenzeitlich bereits ein Beschlagnahmebescheid ergangen ist.

1.3. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005, Zl. Sich96-155-2005, hat der Bezirkshauptmann von Schärding den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und in seiner Gegenschrift auf den do. Bescheid vom selben Tag und zur selben Zahl ergangenen, auf § 53 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 136/2004 (im Folgenden: GSpG), gestützten Beschlagnahmebescheid hingewiesen.

 

2. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG nur einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Dies bedeutet, dass eine derartige Beschwerde - soweit die in den vorzitierten Bestimmungen angeführten Prozessvoraussetzungen vorliegen - überdies nur dann und insoweit zulässig ist, als der mit ihr verfolgte Zweck im Sinne einer Vermeidung der Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes nicht auch auf andere Weise, insbesondere im Wege ordentlicher Rechtsmittel, erreicht werden kann.

2.2. Im vorliegenden Fall geht es dem Rechtsmittelwerber offenkundig darum, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme sowie die Herausgabe der in Verwahrung genommenen Gegenstände zu erreichen. Diesem Zweck dient unmittelbar eine Berufung gegen den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 12. Mai 2005, Zl. Sich96/155/2005 (vgl. § 53 Abs. 3 GSpG).

Unter diesem Aspekt erweist sich somit die gegenständliche Beschwerde als unzulässig.

2.3. Sie war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

 

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde zwar gemäß § 79a Abs. 3 AVG auch im Falle der Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, diese aber einen Kostenersatzanspruch explizit nur für den Fall der Abweisung der Beschwerde gestellt hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. G r o f

Beachte: 

Beschwerdegegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VfGH vom 03.10.2005, Zl.: B783/05-5.

 

Beachte:

Beschwerdegegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom 20.03.2006, Zl.:2005/17/0243-6

 

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