Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420424/4/BMa/Be

Linz, 20.06.2005

 

 

 VwSen-420424/4/BMa/Be Linz, am 20. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

BESCHLUSS

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des C O, wegen einer Amtshandlung am 14. April 2005 durch einen dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zuzurechnenden Beamten folgenden Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

Art. 129a Abs.1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z.2 AVG 1991 und § 67c AVG 1991

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2005, hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), eine Beschwerde gemäß § 67c AVG 1991 wegen einer Amtshandlung am 14. April 2005 durch einen dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zuzurechnenden Beamten erhoben, wegen Nichteinhaltung der Dienstvorschriften im Zuge einer Amtshandlung. Begründend wurden die Vorkommnisse der Amtshandlung geschildert, wie die Forderung nach Führer- und Zulassungsschein für ein sich noch im ruhenden Verkehr befindendes Fahrzeug und das Strafen des Bf wegen Falschparkens. Abschließend wurde ausgeführt, er erhebe Einspruch gegen die Strafanzeige und lege Dienstaufsichtsbeschwerde gegenüber dem Beamten mit der Dienstnummer 351 ein.

1.2. Da aus der Beschwerdeformulierung die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf eine Maßnahmenbeschwerde nicht abzuleiten war, ein Teil (allenfalls) als Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien angesehen werden könnte und der sonstigen Beschwerde die unmittelbare Anwendung physischen Zwangs oder die

Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch nicht zu entnehmen war, wurde der Bf gemäß § 13 Abs.3 AVG 1991 und § 67c leg.cit. zur Verbesserung und Klarstellung der Beschwerdeanträge aufgefordert. Gleichzeitig wurde dem Bf mitgeteilt, dass, sollte er nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben, in der eine Verbesserung und Klarstellung vorgenommen wird, die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Sollte im Zuge dieses Verbessungsauftrages das Vorbringen als Richtlinienbeschwerde deklariert werden, dann beabsichtigt der Oö. Verwaltungssenat diese an den Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz weiterzuleiten.

2.1. Der Auftrag gemäß § 13 AVG 1991 wurde dem Bf am 25. Mai 2005 mit Rsb zugestellt.

2.2. Innerhalb der gesetzten Frist, das war bis Ablauf des 8. Juni 2005, hat der Bf zum Verbesserungsauftrag keine Stellungnahme abgegeben.

 

3. Die zu VwSen-420424 anhängige Maßnahmenbeschwerde war daher gemäß

§ 67c Abs.3 AVG 1991 zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen.

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999; VwSen-400521/6/Wei/Bk vom 29.12.1998; VwSen-400605/8/Sr/Ri vom 12.7. 2001).

Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG 1991 auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe in von 13 Euro

angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 
 

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