Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103252/2/Br

Linz, 31.10.1995

VwSen-103252/2/Br Linz, am 31. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H N, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 28. September 1995, Zl.: VerkR96-2912-1995-Wi, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Straferkenntnis vom 28. September 1995, Zl.:

VerkR96-2912-1995-Wi, wegen der Übertretungen nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 15. April 1995 um 15.54 Uhr im Ortsgebiet von St. M. auf der D Bezirksstraße auf Höhe des Strkms. 7,063 in Fahrtrichtung P als Lenker des PKW's der Marke Opel, Type Kadett, mit dem behördlichen Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich (um 26 km/h) überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus:

"Das hs. Amt hat über Sie mit Strafverfügung vom 02. Mai 1995 wegen Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (im Nichteinbringlichkeitsfall 30 Std. Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dagegen haben sie bei der hs. Behörde fristgerecht am 18. Mai 1995 Einspruch erhoben. Sie führen in Ihrem Einspruch im wesentlichen aus, daß Sie sich an eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von St.M nicht erinnern könnten. Tatsache sei, daß Sie seit ca. 4 Jahren im Besitz einer Lenkerberechtigung seien und noch nie gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung oder des Kraftfahrgesetzes verstoßen hätten. Mit Sicherheit könne es nicht geben, daß Sie im Ortsgebiet um 26 km/h zu schnell gewesen seien, zumal Sie nie in Ortschaften derartig schnell fahren würden. Es könne jedoch sein, daß Sie geringfügig schneller als die erlaubten 50 km/h gewesen seien. Konkrete Angaben zur eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit könnten Sie nicht machen. Auch seien sie vom messenden Beamten nicht angehalten worden. Wäre die Anhaltung sofort erfolgt und Ihnen das Ergebnis gezeigt worden, hätten Sie vermutlich anders reagiert. Auch könnten Sie nicht verstehen, daß man als Staatsbürger einfach den Angaben eines Gendarmeriebeamten ausgeliefert sei, ohne daß für diese Angaben ein Beweis existiere (Lichtbild, Angaben eines zweiten anwesenden Beamten etc.) Nach Einbringung Ihres Einspruches wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und steht für die hs.

Behörde nach Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens nachstehender Sachverhalt fest:

Am 15. April 1995 lenkten Sie den PKW der Marke Opel, Type Kadett, mit dem behördlichen Kennzeichen im Ortsgebiet von St. M auf der D Bezirksstraße in Richtung P. Dabei wurde mittels Messung der Fahrgeschwindigkeit mit dem geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Type LTI 20/20 TS/KM Nr. 4052 in einer Entfernung von 157 m vom Standort des Beamten dienstlich festgestellt, daß Sie um 15.54 Uhr auf Höhe des Strkms. 7,063 der D Bezirksstraße, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten haben. Der Standort des messenden Beamten befand sich in der vor der Volksschule St.M befindlichen Einfahrt in Fahrtrichtung P gesehen neben der D Bezirksstraße auf Höhe des Strkms. 7,220. Insp. P ist mit der Bedienung des Gerätes vertraut und besonders geschult.

Ihr PKW wurde zum Tatzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h gemessen (laut Anzeige auf dem Display des Laser-Gerätes). Die Messung erfolgte, als Sie mit Ihrem PKW den Standort des Beamten bereits passiert hatten, in einer Entfernung von 157 m. Aus Gründen der Verkehrssicherheit konnte eine Anhaltung nicht durchgeführt werden. Deshalb wurden Sie am 15. April 1995 um 18.15 Uhr von Insp.P telefonisch über die Geschwindigkeitsüberschreitung in Kenntnis gesetzt. Die Übertretung wurde mit 29 km/h (79 km/h im Ortsgebiet) angegeben. Um 19.00 Uhr des Tattages kamen Sie zum Gendarmerieposten und es wurde Ihnen dabei die Gelegenheit gegeben, wegen dieser Übertretung eine Organstrafverfügung am Gendarmerieposten P zu bezahlen. Die Bezahlung einer Organstrafverfügung wurde jedoch von Ihnen abgelehnt. Am Gendarmerieposten gaben Sie in Anwesenheit von Insp. E an, daß Sie es nicht bestreiten, daß Sie zu schnell gefahren sind. Ein Freund von Ihnen sei Anwalt und dieser habe einmal zu Ihnen gesagt, daß dem PKW-Lenker ein Foto oder so etwas Ähnliches gezeigt werden muß oder daß der Beamte dem PKW nachfahren müsse.

Im Zuge des Verfahrens wurden der messende Gendarmeriebeamte Insp. P und der Beamte, welcher sich am Gendarmerieposten befand, als sie zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung befragt wurden, als Zeugen unabhängig voneinander einvernommen. Herr Insp. E wies darauf hin, daß Sie um 19.00 Uhr auf die Dienststelle kamen und ihm und seinem Kollegen Insp. P mitteilten, daß Sie den Betrag für das Organstrafmandat nicht bezahlen werden. Auch haben Sie im Gemeindegebiet von St.M die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten, wollten jedoch als Beweismittel ein Bild oder Ähnliches sehes (gemeint wohl: "ähnliches sehen"). Da ein solches nicht existiert, lehnten Sie die Bezahlung des Organstrafmandates ab. Herr Insp. P wies in seiner Zeugenaussage darauf hin, daß er am 15. 4.1995 in der Zeit von 15.15 Uhr bis 16.20 Uhr Laser-Messungen im Ortsgebiet von St.M durchführte. Um 15.54 Uhr fuhr der PKW mit dem Kennzeichen in Richtung P und wurde dabei mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h (Anzeige auf Laser-Pistole) gemessen. Abzüglich der 3 km/h Verkehrsfehlergrenze ergibt dies eine Geschwindigkeit von 76 km/h und bestehen an der Richtigkeit der Messung keine Zweifel. Auch war Ihr PKW zum Zeitpunkt der Messung das einzige Fahrzeug, welches in Richtung P fuhr. Nach tel. Vorladung am 15. April 1995 kamen Sie um 19.00 Uhr zum Gendarmerieposten P. Dabei bestritten Sie nicht, daß Sie zu schnell gefahren sind, die Bezahlung der Organstrafverfügung lehnten Sie ab, da ein Freund von Ihnen, der Anwalt ist, zu Ihnen gesagt habe, daß dem PKW-Lenker ein Foto oder so etwas Ähnliches gezeigt werden muß oder daß der Beamte dem PKW nachfahren muß. Da von der Laser-Pistole keine Beweismittel (Foto) ausgedruckt wird, konnte auch keines vorgezeigt werden. Auch ist es Tatsache, daß Sie mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h gemessen wurden und Sie nicht bestritten, daß Sie zu schnell gefahren sind. Auch wurde in Kopie der Eichschein des verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers, welcher vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 02. März 1992 geeicht wurde, dem Akt beigelegt. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft am 31. Dezember 1995 ab und sohin erfolgte die gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmessung innerhalb der gesetzlichen Nacheichfrist. In Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 9.8.1995 bei der hs. Behörde gaben Sie im wesentlichen an, daß Sie keinesfalls zugegeben hätten, mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h gefahren zu sein. Auch hätten Sie nicht gesagt, daß Ihnen der messende Beamte nachfahren müsse. Auf Befragen, wie schnell Sie zur Tatzeit gefahren sind, gaben Sie an, daß Sie im erlaubten Bereich von etwa 50 - 55 km/h gefahren seien. Auf Befragen, ob Sie am Geschwindigkeitsmesser gesehen haben, gaben Sie an, daß Sie vor Ortsbeginn zur Kontrolle auf diesen gesehen hätten und auch vorher Ihr Fahrzeug abbremsten auf die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h. Bei Eintritt in das Ortsgebiet sahen Sie den Zeiger des Geschwindigkeitsmessers auf 50 km/h Geschwindigkeit stehen. Am Tattag seien Sie alleine mit Ihrem PKW zur Tatzeit unterwegs gewesen.

Zu den Zeugenaussagen der Straßenaufsichtsorgane muß festgehalten werden, daß diese aufgrund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegen und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müssen.

Außerdem konnte die Behörde keine Veranlassung sehen, daß die Gendarmeriebeamten eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig hätten belasten wollen. Dadurch, daß die Zeugenaussagen klar und widerspruchslos sind, besteht für die hs. Behörde auch keine Veranlassung, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen.

Aufgrund des vorangeführten Sachverhaltes und der geltenden Rechtslage steht für die hs. Behörde zweifellos fest, daß Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren darf. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Was Ihre abstrakte Behauptung anbelangt, daß es mit Sicherheit nicht geben könne, daß Sie im Ortsgebiet um 26 km/h zu schnell gefahren wären, da Sie nie in Ortsgebieten derartig schnell fahren würden, vermag keine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes auszulösen, weil es nicht um eine denkbare oder mögliche Fehlerhaftigkeit des Gerätes, sondern um eine tatsächliche geht, wofür es aber keine Anhaltspunkte im Ermittlungsverfahren gegeben hat.

Unbestritten wurde im vorliegenden Fall ein bis zum 31.12.1995 gültig geeichtes Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät IILTI 20.20 TS-KM" verwendet, welches vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund des § 40 des Maßund Eichgesetzes zugelassen wurde. In der Zulassung wird die Wirkungsweise des Gerätes wie folgt beschrieben:

Mit dem in Ruhe befindlichen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser wird die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Prinzip der zeitlich veränderlichen Laufzeit von Laserimpulsen gemessen: Vom Gerät werden in kurzen Abständen Laserimpulse ausgesandt und nach ihrer Reflexion an dem durch das Zielfernrohr anvisierten Fahrzeug wieder empfangen. Aus der Änderung der Laufzeit jeweils von einem zum darauffolgenden Laserimpuls werden Größe und Richtung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmt.

Aus 43 derartigen aufeinanderfolgenden und durch Kontrollvergleiche überprüften Einzelmessungen wird das endgültige Meßergebnis als quadratisches Mittel berechnet.

Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges wird als dreistellige Zahl mit einer Auflösung von 1 km/h digital angezeigt, die Bewegungsrichtung wird durch ein vorgesetztes "-" (abfließender Verkehr) bzw. das Fehlen eines Vorzeichens (ankommender Verkehr) angegeben. Eine vollständige Messung dauert ca. 0,3 sec. Durch Kontrollprüfungen wird sichergestellt, daß nur einwandfreie Meßergebnisse zu einer Geschwindigkeitsanzeige führen. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Fehleranzeige verbunden mit einem Warnton.

Zu Pkt. F 2.3 der Zulassung heißt es weiters ua:

Bei der Messung dürfen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser frei in der Hand gehalten werden oder auf einem Stativ oder an einem Streifenfahrzeug montiert sein.

Zu Pkt. F 2.8 der Zulassung heißt es ferner:

Ein Meßergebnis darf grundsätzlich nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Meßergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist.

Der VwGH geht davon aus, daß ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (vgl. ua. das hg. Erk.2.3.1994, 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl. ua. das hg. Erk.30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung muß als sehr hoch eingestuft werden, weil gerade derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen, im gegenständlichen Fall um 26 km/h, welche im übrigen eine schwere Verwaltungsübertretung darstellen, immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind, sodaß diese Übertretungen mit entsprechender Strenge geahndet werden müssen.

Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden. Auch liegt der nunmehr verhängte Strafbetrag im untersten Strafrahmensbereich, stellt aber das Maß dessen dar, um Sie in Hinkunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde Ihr monatliches Nettoeinkommen von S 15.000,-- und der Umstand, daß Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt.

Erschwerende Umstände liegen keine vor. Als mildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet.

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen vorgesehen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde diesem Verhältnis entsprechend auf die verhängte Geldstrafe umgelegt.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Berufungswerber führt in seiner fristgerecht erhobenen Berufung aus wie folgt:

"Betrifft: Berufung gegen den Bescheid vom 28.09.1995, zugestellt am 29.09.1995, VerkR96-2912-1995-WI, an den UVS.

Ich erhebe in offener Frist, BERUFUNG gegen den Bescheid vom 28.09.1995, zugestellt am 29.09.1995, VerkR96-2912-1995-WI, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Behörde erster Instanz, gemäß Paragraph 51 VStG an den UVS.

Zu meiner Begründung möchte ich nocheimal meinen Standpunkt vertreten, der sehrwohl zum Teil in Ihrem o.a. Schreiben angeführt, jedoch, so glaube ich, noch nie ernsthaft bedacht worden ist.

Laut Art.6, Abs.2, MRK, verstößt es gegen die Unschuldsvermutung, daß der Beschuldigte selbst seine Unschuld beweisen soll. Aus der ständigen Jud. des VfGH und des Anklägerprinzips (Art.90, Abs.2 B-VG), ist damit abzuleiten, daß der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf sich selbst zu belasten. Auch ein aktives Mitwirken an der Beweiserhebung ist vom Beschuldigten nicht zu verlangen (VfSlg-10.291). Aus diesen Gesetzestexten folgt wiederum, daß die Bemerkung auf dem Ladungsbescheid vom 18.07.1995, VerkR96-2912-1995-WI, in dem u.a. angeführt wird, Zitat Anfang: Bitte bringen Sie auch die Ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel mit.... Zitat Ende, unwahr ist. Wie sollte ein Autolenker, nach der Fahrt einer längeren Strecke, durch unzählige Ortsgebiete u.a.

Geschwindigkeitsbeschränkungen, die er seines Erachtens nicht Verkehrswidrig passiert hat, Beweismittel für jede solche Stelle besitzen. Nüchtern betrachtet grenzt das an eine Verhöhnung.

Aus den o.a. Gesetzesstellen läßt sich weiter ableiten, daß nicht ich meine Unschuld, sondern die Behörde meine Schuld beweisen muß. Da dies in meinem Fall scheinbar nicht möglich ist, wird mir unterstellt - nicht explizit, jedoch deutlich erkennbar - die Unwahrheit zu sagen.

Dieses Vorgehen gegen mich, empfinde ich als reine Willkür der Behörde, und ich erachte es somit als Verletzung des Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 STGG).

Hiermit plädiere ich auf Einstellung des Strafverfahrens. (N H [e.h. Unterschrift])." 3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines konkreten diesbezüglichen gesonderten Antrages angesichts einer im Ergebnis bloß eingewendeten unrichtigen rechtlichen Beurteilung und infolge der unter 3.000 S liegenden Geldstrafe unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Oktober 1995, Zl.: VerkR96-2912-1995. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in ausreichender Deutlichkeit.

5. Für den Oö. Verwaltungssenat ist mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, daß der Berufungswerber die hier vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Die Messung wurde von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht mittels eines für diesen Zweck zugelassenen, geeichten und der Betriebsanleitung entsprechend eingesetzten Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes vorgenommen. Die vom Berufungswerber inhaltlich nicht näher präzisierten Bedenken im Hinblick auf einen Meßfehler bzw. einer nicht ausreichenden Beweiskraft einer solchen Messung vermögen nicht geteilt werden.

5.1. Laut einer erst kürzlich abgegebenen Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen handelt es sich bei dieser Art von Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich um eine geeignete Methode Fahrgeschwindigkeiten festzustellen. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen.

5.1.1. Zur Beweiskraft einer derartigen Messung wird auf die Stellungnahme des Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen.

Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P).

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden.

Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m.

Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." 5.2. Die im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens vom Berufungswerber erhobenen rechtlichen Bedenken sind haltlos und nicht einmal im Ansatz geeignet, Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit des oben erörterten Meßverfahrens aufkommen zu lassen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 157 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Dieses Meßergebnis zählt für den O.ö.

Verwaltungssenat als voller Beweis für die hier angelastete Übertretungshandlung.

5.2.1. Das Berufungsvorbringen ist somit haltlos und unbegründet. Es ist unerfindlich, inwiefern sich der Berufungswerber hier im Hinblick auf das Anklageprinzip und die Unschuldsvermutung in seinen Rechten verletzt sieht. Er bestreitet doch nicht die Lenkereigenschaft! Im Ergebnis würde die Sicht des Berufungswerbers zur Folge haben, daß keine Geschwindigkeitsmessungen anerkannt werden dürften und Feststellungen von Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr dadurch nicht möglich wären. Damit würde in der Praxis wohl eine der unfallsgeneigtesten Fehlverhalten im Straßenverkehr einer Ahndung entzogen. Gänzlich unverständlich und jede nachvollziehbare Ebene verlassend ist schließlich der in der Berufung erhobene Vorwurf einer mit diesem Verfahren geübten Willkürübung seitens der Erstbehörde.

5.2.2. Die dem Akt zu entnehmenden Angaben des Meldungslegers sind schlüssig und nachvollziehbar. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, daß hier eine nicht den Vorschriften entsprechende Messung vorgelegen haben könnte. Das Meßgerät war entsprechend geeicht und der Meldungsleger in der Bedienung dieses Gerätes entsprechend geschult. Dem unter Wahrheitspflicht stehenden und für die Überwachung des Verkehrs ausgebildeten und eingeteilten Beamten konnte somit in seinen Angaben vollinhaltlich gefolgt werden.

6. Die zur Last gelegte Verhaltensweise (Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von St. M) wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodaß um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden kann.

6.1. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden verweist der O.ö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde (siehe Punkt 1.1.

Seite 5 oben) 6.1.1 Zusätzlich sei noch festgestellt, daß eine Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet im Ausmaß von 26 km/h durchaus beträchtlich ist und es hiefür grundsätzlich keine wie immer geartete Rechtfertigung bzw.

Entschuldigung gibt. Dem Schnellfahren und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist mit spürbaren Strafen zu begegnen. Aus general- und spezialpräventive Gründen ist durchaus eine süprbare Bestrafung indiziert (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Konkret wird zur Strafzumessung noch ausgeführt, daß dieser Übertretung durchaus ein hoher Tatunwert zugrundeliegt. Dieser liegt insbesondere darin, daß mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, wie oben bereits gesagt, erwiesenermaßen von einer erheblichen Gefahrenpotenzierung und somit erhöhten Unfallsneigung ausgegangen wird. Diese gründet eben darin, daß beispielsweise bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um über 27 Meter verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 30 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bereits bei 57,5 Metern. Insbesondere im Ortsgebiet stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h bereits ein erhebliches Ausmaß dar. Unter derartigen Bedingungen wird jene Stelle, wo unter Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug bereits zum Stillstand gelangt, noch mit 27 km/h durchfahren wird (errechnet mit dem "EVU-Unfallrekonstruktionsprogramm" von Prof.Dr.

Gratzer).

6.2.2. Die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe liegt innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes. Es kann diesem somit selbst beim Strafmilderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers und einem bloß durchschnittlichem Einkommen objektiv nicht entgegengetreten werden. Die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß von bloß 10 % des gesetzlichen Strafrahmens ist angesichts der Schwere der hier vorliegenden Übertretung eben durchaus angemessen. Sie ist vielmehr als sehr niedrig bemessen zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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