Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420425/20/Ste

Linz, 02.11.2005

 

 

VwSen-420425/20/Ste Linz, am 2. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des E K, vertreten durch Dr. M H, wegen der Abnahme von Tieren - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:

 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden) Kosten in Höhe von 220,30 Euro Schriftsatzaufwand, 275,30 Euro Verhandlungsaufwand sowie 51,50 Euro Vorlageaufwand, insgesamt also 547,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 79a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Nach Schilderung des E K (in der Folge: Beschwerdeführer) wurden ihm am 20. Mai 2005 von dem Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden zurechenbaren Organen auf seinem Anwesen in Roitham unter Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig rund 50 Tiere (Strauße) abgenommen.

2. Gegen diesen Eingriff richtet sich die vorliegende, am 6. Juni 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

2.1. Darin bringt der Beschwerdeführer - nach Schilderung des Sachverhalts aus seiner Sicht - im Wesentlichen vor, dass er durch die Maßnahme in seinem Recht auf das Halten der Tiere, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf gesetzeskonforme Vollziehung der Gesetze verletzt wurde.

Die Tiere seien zum Zeitpunkt der Abnahme ordnungsgemäß gehalten worden. Gegenüber dem Zeitpunkt, in dem ihm eine Bewilligung erteilt worden sei, seien sogar Verbesserungen vorgenommen worden. Den rechtlichen Vorgaben sei entsprochen worden, weshalb kein Rechtsverstoß seinerseits vorlag, der eine zwangsweise Abnahme der Tiere gerechtfertigt hätte.

Nach § 24 des Tierschutzgesetzes sei die Haltung von Straußen seit 1. Jänner 2005 nicht mehr bewilligungspflichtig, weshalb die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes über bewilligungspflichtige Tierhaltungen nicht zur Anwendung kommen würden, sondern lediglich die allgemeinen Bestimmungen.

Eine Abnahme von Tieren durch sofortigen Zwang und die Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sei daher nur gemäß § 37 Tierschutzgesetz möglich. Ein derartiger Verstoß, der zur Anwendung berechtigt hätte, lag jedoch nicht vor, da gegen keine Bestimmung des §§ 5 bis 7 Tierschutzgesetz verstoßen wurde. Diesbezüglich sei ihm auch von der Behörde nichts vorgeworfen worden.

Die Abnahme der Tiere verstoße gegen das Tierschutzgesetz und sei somit rechtswidrig. Die zwangsweise Abnahme widerspricht auch dem Grundsatz der Verwaltungsgesetze, wonach das gelindeste Mittel bei der Rechtsdurchsetzung zur Anwendung kommen muss.

Aus diesen Gründen wird beantragt, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen und der belangten Behörde aufzutragen, die rechtswidrig entzogenen Tiere auf deren Kosten zurückzustellen, sowie die belangte Behörde zur Erstattung der Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 5. Juli 2005, VwSen-590109/2, die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden wegen Entzug der Bewilligung zur erwerbsmäßigen Zucht und Haltung von Straußen als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

In diesem Berufungsverfahren hatte der nunmehrige Beschwerdeführer (parallel zur vorliegenden Beschwerde) auch beantragt, festzustellen, dass die Abnahme von einer größeren Anzahl seiner Straußen unter Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war und der Behörde aufzutragen, die Strauße sofort zurückzustellen.

Im genannten Verfahren unter VwSen-590109 hat der Oö. Verwaltungssenat im Spruchpunkt IV des Erkenntnisses ausgesprochen, dass die Anträge auf Feststellung, dass die Abnahme von einer größeren Anzahl von Straußen unter Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war und auf Anordnung der sofortigen Rückstellung der Strauße und Verpflichtung der Behörde zur Erstattung der aufgelaufenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Umfang im Rahmen des unter VwSen-420425 protokollierten Verfahrens über die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit entschieden werden.

2.3. Die belangte Behörde hat den Bezug habende Akt vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat in einer Stellungnahme vom 31. August 2005 auf die Gegenschrift der belangten Behörde geantwortet und darin seine Rechtsansicht weiter präzisiert sowie ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, die vorgelegten Schriftsätze sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 4. Oktober 2005.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

2.5.1. Am 20. Mai 2005 betraten um etwa 6.00 Uhr mehrere Organe im Auftrag des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden das Grundstück des Beschwerdeführers und verschafften sich zunächst Zutritt zu einem Stallgebäude, in dem vom Beschwerdeführer Strauße gehalten wurden. Ziel war zunächst Lokalaugenschein zur Feststellung der Situation der Tiere, verbunden mit der Absicht diese gegebenenfalls dem nunmehrigen Beschwerdeführer abzunehmen und mit einem Lastkraftwagen samt Anhänger zu einer Tierstation im Burgenland abzutransportieren. Diese war vorher nach längerer Suche ausfindig gemacht worden. Der Lokalaugenschein samt Verladung der Tiere dauerte rund drei Stunden.

Die Tiere befanden sich zu diesem Zeitpunkt in einem äußerst schlechten Allgemeinzustand, insbesondere waren sie unterernährt, stark verschmutzt und zum Teil erheblich bis stark verletzt. Im kaum belüfteten Stall wurden auf rund 40 bis 50 zu dieser Zeit rund 25 bis 30 Tiere gehalten; es herrschte starker Geruch nach Ammoniak, der Boden war mit Kot und Urin stark verschmutzt (vgl. das Tonbandprotokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung am 4. Oktober 2005, in der Folge kurz: Verhandlungsniederschrift - RZ 3).

Die Freigehege waren ebenfalls in einem extrem schlechten Zustand, sowohl was die Bodenbeschaffenheit (tiefer Schlamm, keine oder kaum Grasflächen) als auch die Einfriedung betrifft.

2.5.2. Zuvor fanden am Anwesend des nunmehrigen Beschwerdeführers mehrere Lokalaugenscheine statt, so jedenfalls am 7. und 28. September 2004, 25. April 2005 und 17. Mai 2005.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den gegenseitigen Behauptungen, insbesondere auch jenen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den im Akt enthaltenen Fotos und dem darauf erkenntlichen Zustand der Tiere und deren Unterbringung.

Zweifellos durch die am 20. Mai 2005 aufgenommen Fotos und die Aussagen der Zeugen bewiesen ist jedenfalls eine schwere Verletzung eines Tiers im Halsbereich, die zumindest einen oder zwei Tage alt war (Fotos 1 und 2 - vgl. Verhandlungsniederschrift - RZ 3) sowie der schlechte Allgemeinzustand und die Verschmutzung der Tiere. Gleiches gilt für die Belüftungssituation im Stall (Foto 16 - vgl. Verhandlungsniederschrift - RZ 28, 35 und 36) und die Bodenbeschaffenheit (Verschmutzung im Freigehege - Foto 15).

Dass die Fotos die Situation am 20. Mai 2005 wiedergeben, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Widersprüche ergaben sich jedoch zur Frage, ob der Zustand der Tiere, insbesondere hinsichtlich ihrer Verletzungen und ihrer Verschmutzung schon vor der behördlichen Maßnahme bestand oder gerade durch diese verursacht wurde. So behauptete der Beschwerdeführer, dass die auch auf den Fotos dokumentierten Verletzungen durch die nicht fachgerechte Behandlung durch die behördlichen Organe verursacht wurden und die Aufregung entstanden sind, die die behördlichen Organe als für die Tiere Fremde verursacht hätten. Gleiches behauptet er zur Verschmutzung der Tiere und zur Belüftungssituation im Stall.

Dem gegenüber gaben sämtliche bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen glaubhaft, widerspruchsfrei und nachvollziehbar an, dass die fraglichen Umstände bereits bei ihrem Eintreffen vor Ort vorgelegen sind, ja schon früher gegeben waren. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht auch deswegen kein Grund an deren Aussage zu zweifeln, weil für die unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen kein Grund und keine Veranlassung ersichtlich ist, weshalb sie die Angelegenheit anders darstellen sollten, als sie sie tatsächlich wahrgenommen haben.

Darüber hinaus steht mit dem Amtstierarzt ein sachverständiger Zeuge zur Verfügung, dessen Beobachtungen im Zusammenhalt mit seinen Fachkenntnissen und Erfahrungen auch mit den konkreten Umständen ein besonderes Gewicht zukommt. Dazu kommt weiters der von den in jeder Hinsicht glaubwürdigen Polizisten geschilderte "laienhafte" Eindruck, die sowohl die Situation im Stall, im Freigehege als auch der Zustand der Tiere als extrem schlecht schildern (vgl. Verhandlungsniederschrift - RZ 27 und 34).

Im Übrigen unterstreichen die Fotos die von den Zeugen geschilderte Situation so eindeutig und ohne Widerspruch, dass der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel daran hat, dass schon beim Eintreffen der behördlichen Organe Tiere verletzt, abgemagert und stark verschmutzt waren sowie die Belüftungssituation im Stall und die Bodenverhältnisse dort und die Gegebenheiten im Freigehege so waren, wie sie die Fotos dokumentieren und die Zeugen beschreiben.

Auch die Tatsache, dass die schlechte Situation der Tiere schon längere Zeit bestand, ist durch die Aussage des Amtstierarztes zweifellos bewiesen. Dazu kommt die Dokumentation im Akt sowie das Untersuchungsergebnis der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (vgl. unten 2.7), das Krankheiten aufzeigt, die jedenfalls nicht auf eine kurzfristige Änderung der Umstände zurückgeführt werden können, sondern auf länger andauernde Defizite in der Ernährung und Unterbringung schließen lassen.

2.7. Fünf am 21. und 22. Mai 2005 im Gehege im Burgenland verendete Strauße aus der Gruppe der am 20. Mai 2005 dem Beschwerdeführer abgenommenen Tiere wurden zur Feststellung der Todesursache zur Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit transportiert. Bei diesen Tieren wurde eine veterinärmedizinischen Untersuchung, einer Obduktion sowie histo-, bakterio- und parasitologische Untersuchungen angeordnet.

Auf Grund dieser Untersuchungen wurden bei diesen Tieren festgestellt:

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen. Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

Die behauptete Maßnahme fand - unbestritten - am 20. Mai 2005 statt. Die Beschwerde langte am 6. Juni 2005 beim Oö. Verwaltungssenat ein und ist daher rechtzeitig erhoben worden.

3.2. Nach § 37 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, sind die Organe der Behörde verpflichtet,

  1. wahrgenommene Verstöße gegen die §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;

  2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG können Organe der Behörde Personen, die gegen die §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Die §§ 5 bis 7 TSchG enthalten Bestimmungen über das Verbot der Tierquälerei (§ 5), das Verbot der Tötung (§ 6) und das Verbot von Eingriffen an Tieren (§ 7).

Im vorliegenden Fall sind in erster Linie die Regelungen des § 5 TSchG zu beachten. Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Nach Abs. 2 Z. 13 leg.cit. verstößt gegen Abs. 1 insbesondere wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Im § 5 Abs. 3 TSchG sind bestimmte - im vorliegenden Fall nicht gegebene - Fälle aufgezählt, in denen Maßnahmen nicht gegen Abs. 1 verstoßen.

3.3. Auf Grund des dargelegten Sachverhalts steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer am und vor dem 20. Mai 2005 jedenfalls die dann abgenommenen (etwa 50) Tiere in einem verschmutzten, schlecht belüftetet Stall und einem Freigehege untergebracht hat, deren Bodenbedeckung im Wesentlichen nur aus Schlamm und Exkrementen bestand sowie dessen Einfriedung völlig unzureichend war, weil sich an ihr die Tiere verletzten. Die Tiere wurden offensichtlich auch nicht ausreichend ernährt und betreut. Auf Grund der Verletzungen und des Gesamt-Erscheinungsbildes und -Zustands der Tiere kann davon ausgegangen werden, dass diese Umstände und dieser Zustand für die Tiere mit Schmerzen und Leiden verbunden war und sie in schwere Angst versetzten. Darüber hinaus waren die Tiere zum Teil verletzt, verschmutzt und fehlten ihnen Federn im erheblichen Umfang. Damit sind auch Schäden für die Tiere gegeben.

Somit ist jedenfalls der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG erfüllt und damit auch der des § 5 Abs. 1 TSchG.

Die belangte Behörde hat diesen Verstoß gegen § 5 TSchG anlässlich mehrerer Lokalaugenscheine wahrgenommen und war daher gemäß § 37 Abs. 1 TSchG unmittelbar verpflichtet, diesen rechtswidrigen Zustand durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, ohne dass ihr bei dieser Entscheidung ein wie immer geartetes Ermessen zukam. Dass die Beendigung wirksam nur durch eine Abnahme der Tiere und deren Abtransport erfolgen konnte, ist nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Notwendigkeit, das Grundstück zu betreten und den Stall zu öffnen.

Damit war die bekämpfe Maßnahme schon aus diesem Grund rechtmäßig.

3.4. Darüber hinaus lagen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im vorliegenden Fall wohl auch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG vor und wäre eine Maßnahme auch nach § 37 Abs. 2 TSchG gerechtfertigt gewesen. Auf die in diesen Fällen jeweils bestehenden Tatbestandsmerkmale braucht allerdings bei dem oben dargestellten Ergebnis ebenso wenig näher eingegangen zu werden, wie auf die darauf zielenden Einwände des Beschwerdeführers.

3.5. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, dass das Gutachten des Amtstierarztes vom 20. Mai 2005 falsch und fehlerhaft sei, zutreffen würde, würde das am Ergebnis nichts ändern, weil die Fakten auf Grund der Fotos und der Zeugenaussagen für den Unabhängigen Verwaltungssenat so offensichtlich sind, dass es keines Gutachtens bedarf. Derart offensichtliche und gravierende Mängel der Tierhaltung und geradezu unwürdige Ernährungs- und Gesamtzustände der Tiere vermögen wohl auch Laien zu erkennen.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Ausführungen des Amtstierarztes auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und konnte er auch die Untersuchungsergebnisse der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit in seiner Stellungnahme nicht begründet entkräften.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde auch nicht entgegen treten, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer offensichtlich weder willens noch nicht in der Lage war, Abhilfe zu schaffen (§ 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG), war er doch - trotzt mehrmaliger Aufforderung und Aufklärung - bereits über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich nicht in der Lage, die Situation bis zum 20. Mai 2005 entscheidend zu verbessern.

3.6. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen versucht, aus der Art und Weise des Einfangen und der Verladung und des Abtransports der Tiere durch die behördlichen Organe oder der vielleicht zunächst nicht ganz exakt erhobenen Zahl der Tiere für seinen Standpunkt etwas gewinnen zu können, verkennt er, dass die Maßnahme an sich durch die genannten Bestimmungen des TSchG gedeckt sind und er selbst durch eine unfachgerechte Behandlung der Tiere, für die es nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats allerdings keinen Anhaltspunkt gibt, nicht in seinen Rechten verletzt hätte werden können. Im Übrigen geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die exakte Zahl der abtransportierten Tiere leicht feststellbar ist.

Auch mit dem Argument, er hätte eine entsprechende Bewilligung zur Straußenhaltung gehabt, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, weil weder § 37 nach § 5 TSchG in irgend einer Weise darauf abstellen, ob eine Bewilligung vorliegt oder nicht und selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung in den dort geregelten Fällen Zwangsmaßnahmen zu setzen sind.

Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage schließlich auch insoweit, als der Tatbestand des § 37 TSchG keine vorgängige Prüfung eines - wie immer gearteten - gelinderen Mittels vorsieht.

3.7. Die gesamte Maßnahme einschließlich des Betretens des Grundstücks (vgl. dazu auch § 36 TSchG), des Öffnens des Stalls und des Abtransports der Tiere kann daher zu Recht auf § 37 TSchG gestützt werden und war daher nicht rechtswidrig.

Damit besteht keine Grund und fehlt die rechtliche Basis für einen Ausspruch über eine allfällige Herstellung eines der Entscheidung entsprechenden Rechtszustands, also insbesondere über den vom Beschwerdeführer beantragten Rücktransport und die Rückgabe der Tiere (vgl. § 67c Abs. 3 letzter Satz AVG).

3.8. Bei diesem Ergebnis konnte daher auch auf die vom Beschwerdeführer insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung eines weiteren Zeugen verzichtet werden. Er hätte ausschließlich zu Fakten aussagen können, die schon durch die vorliegenden Aussagen und Fotos hinreichend und zweifelsfrei bewiesen sind. Auf seine Vernehmung konnte daher auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) verzichtet werden.

Gleiches gilt für den beantragten Augenschein, bei dem lediglich die Situation erhoben hätte werden können, wie sie sich zum jetzigen Zeitpunkt darstellt.

3.9. Mit dieser Entscheidung sind sämtlich von Beschwerdeführer hilfsweise und auch im unter VwSen-590109 protokollierten Verfahren gestellten Anträge (vgl. oben 2.2.) miterledigt.

 

4. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.

5. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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