Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420426/3/SR

Linz, 10.06.2005

 

 

 VwSen-420426/3/SR Linz, am 10. Juni 2005

DVR.0690392
 
 
 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des V T, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, Mstraße, L, vom 9. Juni 2005 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz am 10. Juni 2005 beschlossen:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

 
Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 iVm § 79a AVG.
 
 

Begründung:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 9. Juni 2005 um 15.04 Uhr per FAX rechtsfreundlich eingebrachten Maßnahmenbeschwerde hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) rechtzeitig Beschwerde eingebracht und beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich feststellen möge, dass die am 9. Juni 2005 erfolgte Festnahme rechtswidrig war. Weiters wurde die sofortige Enthaftung beantragt.

 

2. Mit dem per Fax eingebrachten Schriftsatz vom 10. Juni 2005 hat der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter nunmehr mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.

 

3. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999; VwSen-400521/6/Weis/Bk vom 29.12.1998; VwSen-420280/7/Weis/Bk vom 20.7.2000).

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

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