Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420430/6/Gf/Ga VwSen420431/3/Gf/Ga VwSen420432/3/Gf/Ga

Linz, 14.11.2005

 

VwSen-420430/6/Gf/Ga

VwSen-420431/3/Gf/Ga

VwSen-420432/3/Gf/Ga Linz, am 14. November 2005

DVR.0690392

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerden der mj. E E, vertreten durch J E, der mj. M H, vertreten durch P H, und der mj. J St, vertreten durch U St, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Magistrates der Stadt Steyr am 16. bzw. am 22. Juni 2005, beschlossen:

 

 

1. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Eingabe wird an die Staatsanwaltschaft Steyr weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG; § 6 Abs. 1 AVG.

 

 

Begründung:

1. Mit ihrer "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten und auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten, ho. am 27. Juli 2005 eingelangten Schriftsatz wenden sich die jeweils durch einen Elternteil vertretenen minderjährigen Rechtsmittelwerberinnen gegen die Ausübung von Befehls- und/oder Zwangsgewalt im Zuge einer an ihnen am 16. bzw. 22. Juni 2005 vorgenommenen schulärztlichen Untersuchung.

In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass sie vom Schularzt bzw. von dessen der bei der Untersuchung anwesenden Assistentin ohne erkennbare medizinische Notwendigkeit dazu aufgefordert worden seien, die gesamte Oberbekleidung abzulegen; für den Weigerungsfall sei ihnen angedroht worden, dass sie keine positive Bestätigung über die gesundheitliche Eignung zur Teilnahme an der Schulsportwoche erhielten. In der Folge seien sie sodann vom Schularzt an den Brüsten, an den Hüften bzw. am Hintern "begrapscht" worden.

Dadurch seien sie in ihren Rechten verletzt worden.

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG nur ein solches Verhalten eines Behördenorganes sein, durch das gegenüber einem Menschen unmittelbar physische Gewalt tatsächlich ausgeübt oder diesem ein mit einer derartigen Sanktion bewehrter Befehl erteilt wird (vgl. W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Wien 2004, S. 945 u. 948, m.w.N.).

2.2. Dass jene die schulärztliche Untersuchung durchgeführt habenden Behördenorgane ihnen gegenüber physische Gewalt ausgeübt hätten, wird von den Beschwerdeführerinnen gar nicht behauptet.

Im Ergebnis wird aber auch nicht vorgebracht, dass ihnen für den Fall der Nichtbefolgung der ihnen erteilten Anweisungen (Befehle) eine Sanktion in Form physischer Gewalt gedroht hätte. Vielmehr hätte die Konsequenz einer Weigerung ausschließlich darin bestanden, dass die Untersuchung nicht durchgeführt worden, damit aber eine wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme der Schülerinnen an der Sportwoche nicht erfüllt gewesen wäre.

Der Oö. Verwaltungssenat verkennt keineswegs die psychische Zwangssituation, in der sich die - noch dazu minderjährigen und rechtsunkundigen - Rechtsmittelwerberinnen befunden haben; dies ändert jedoch nichts daran, dass die österreichische Rechtsordnung nicht gegen jede Handlungsweise der Behörde eine direkte Rechtsschutzmöglichkeit einräumt, sondern vielmehr nur dann, wenn - wie dies aus Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG hervorgeht - der Eingriff einen bestimmten Intensitätsgrad erreicht.

2.3. Da diese Schwelle aber im gegenständlichen Fall auch nach dem eigenen Vorbringen der Rechtsmittelwerberinnen nicht erreicht wurde, war die vorliegende Beschwerde sohin gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Sie war jedoch - i.S. einer indirekten Rechtsmittelbefugnis - gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Staatsanwaltschaft Steyr zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdevorwurf den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (z.B. Täuschung; vgl. O. Leukauf - H. Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Eisenstadt 1992, RN 10 f zu § 108 StGB; oder Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses; vgl. O. Leukauf - H. Steiniger, a.a.O, RN 11 zu § 212 StGB) erfüllt, weiterzuleiten.

 

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde zwar gemäß § 79a Abs. 3 AVG auch im Falle der Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, dieser aber im gegenständlichen Fall tatsächlich keine Kosten erwachsen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 81,40 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum