Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420433/2/Gf/Gam

Linz, 12.08.2005

 

 

VwSen-420433/2/Gf/Gam Linz, am 12. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des J D, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land am 11. Juli 2005, beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit seiner ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten und insoweit offenkundig auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gegründeten, ho. am 28. Juli 2005 eingelangten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen ein seines Erachtens "freches Schreiben" der BH Linz-Land vom 11. Juli 2005, in dem es nach dessen eigener Darstellung um eine Aufforderung zur Bekanntgabe einer Bankverbindung zwecks Rückstellung einer Sicherheitsleistung (oder Rückstellung einer zu Unrecht einbezahlten Geldstrafe) geht.

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG nur ein solches Verhalten eines Behördenorganes sein, durch das gegenüber einem Menschen unmittelbar physische Gewalt ausgeübt oder diesem ein mit einer derartigen Sanktion bewehrter Befehl erteilt wird.

2.2. Dies liegt jedoch im Fall einer - wie hier - bloß schriftlichen Äußerung der Behörde offenkundig nicht vor.

2.3. Da somit schon das eigenständige Vorbringen des Rechtsmittelwerbers erkennen ließ, dass seiner Beschwerde keine Ausübung von unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG zu Grunde liegt, war daher sein als "Maßnahmenbeschwerde" intendierter Rechtsbehelf mangels eines tauglichen Prozessgegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde zwar gemäß § 79a Abs. 3 AVG auch im Falle der Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, dieser aber im gegenständlichen Fall tatsächlich keine Kosten erwachsen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. G r o f

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