Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420435/7/Gf/Ga

Linz, 26.01.2006

 

VwSen-420435/7/Gf/Ga Linz, am 26. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des Herrn B, vertreten durch die RAe Dr. H und Mag. K, wegen Rechtswidrigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen durch Organe des Bezirkshauptmannes von Perg am 3. Juli 2005, beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit seiner als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten und auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG, unter einem jedoch auch auf die §§ 87 und 88 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 100/2005 (im Folgenden: SPG), gegründeten, ho. am 18. August 2005 eingelangten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber dagegen, dass er am 2. Juli 2005 zwischen 23.30 Uhr und 24.00 Uhr durch Fassen an der Schulter und Drängen zum Fahrzeug dazu aufgefordert worden sei, sein am rechten Straßenrand abgestelltes KFZ zu entfernen, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Auf Grund seiner Weigerung sei dann ein Führerscheinentzugs- sowie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden, gegen deren abschließende Bescheide jeweils gesonderte Rechtsmittel eingebracht worden seien.

2. Mit h. Schreiben vom 21. Dezember 2005, Zl. VwSen-420435/6/Gf, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgetragen, näher bezeichnete Mängel seiner vorbezeichneten Eingabe ho. einlangend bis zum 13. Jänner 2006 zu verbessern.

Dieser Aufforderung hat der Rechtsmittelwerber jedoch bis dato nicht entsprochen.

3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

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